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Organisationsmangel

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF250115-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Urteil vom 22. Dezember 2025

in Sachen

Gesellschaft und Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. November 2025 (EO250012)

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. November 2025 (Geschäfts-Nr. EO250012) aufgehoben.

2.

Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'300.– wird bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Bei Verzicht auf eine Begründung des Entscheids wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

4.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Ein allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts der Obergerichtskasse zurückerstattet.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage von act. 8, 12 und 13, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Hausen a.A. und an das Konkursamt Affoltern ZH, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6.

Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 239 e Art. 318 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.