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Testamentseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF260035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 15. Mai 2026

in Sachen

Berufungskläger

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren tt. September 1942, von C._____ BE, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in D._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. März 2026 (EL250514)

Erwägungen

1.1

Am tt.mm.2025 verstarb B._____ (fortan Erblasserin). Die Erblasserin hinterliess als gesetzliche Erben ihren Ehemann E._____, zwei Kinder sowie drei Nachkommen einer vorverstorbenen Tochter (act. 3 E. III). Am 1. Dezember 2025 reichte E._____ dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) eine eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 11. Juni 2023 zur amtlichen Eröffnung ein (act. 3 E. I).

1.2

Mit Urteil vom 11. März 2026 nahm die Vorinstanz Vormerk von der gerichtlichen Eröffnung des Testaments und davon, dass E._____ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen habe. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Regelung des Nachlasses Sache des Willensvollstreckers sei und dem eingesetzten Alleinerben E._____ auf Verlangen hin der auf ihn lautende Erbschein ausgestellt werde, sofern seine Berechtigung nicht innert eines Monats bestritten werde (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).

1.3

Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. März 2026 (Datum Poststempel) Berufung bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2):

1.

Der Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur sei aufzuheben bzw. abzuändern. 2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei durch das Obergericht neu zu entscheiden.

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–4). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1

Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Art. 551 Abs. 2 i.V.m. Art. 556 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1-3 SchlT ZGB; § 24 lit. c und § 137 lit. d GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO).

2.2

Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gilt (vgl. Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 30). Der Wert des Nachlasses beläuft sich gemäss Hinweis auf dem Aktenthek der Vorinstanz auf Fr. 453'000.– (vgl. act. 10). Der Berufungskläger ist eines der drei Kinder der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin. Sein Pflichtteil beträgt gemäss Art. 471 i.V.m. Art. 462 Ziff. 1 und Art. 457 Abs. 3 ZGB rund Fr. 12'500.–. Der Streitwert für die Berufung ist damit gegeben.

2.3

Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).

3.1

Der Berufungskläger macht geltend, sein Pflichtteil sei im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt bzw. nicht vollständig abgeklärt worden. Es bestünden Zweifel daran, ob die letztwillige Verfügung der Erblasserin mit den zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Pflichtteilsrecht vereinbar sei. Der Sachverhalt sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig geprüft worden. Aus diesem Grund werde die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochte- nen Entscheids und eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts verlangt (act. 2).

3.2

Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2), welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwesenden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prüfung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 2; PraxKomm Erbrecht, 5. Auflage 2023, Art. 557 N 1 f.).

Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 7). Mit der Eröffnung beginnt u.U. die einjährige relative, jedenfalls aber die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 22). Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist.

3.3

Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich nicht gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügung vom 11. Juni 2023 an sich. Er macht insbesondere nicht geltend, ihm sei das Testament nicht eröffnet bzw. mitgeteilt worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testaments vorgenommen. Vielmehr macht er eine Verletzung seines Pflichtteils durch die im Testament getroffene Alleinerbeinsetzung von E._____ geltend. Sinngemäss will der Berufungskläger erreichen, dass ihm der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil zugestanden wird. Dies ist im Testamentseröffnungsverfahren jedoch nicht möglich, zumal es nicht dem Eröffnungsgericht obliegt, die Gültigkeit des Testaments bzw. der darin getroffenen Anordnungen festzustellen. Die Testamentseröffnung zielt einzig auf die Sicherung des Erbganges ab. Die in diesem Rahmen vorgenommene Erbenermittlung dient der Feststellung der Beteiligung an der Erbschaft, so dass zur Ausübung der Rechte Kenntnis von letztwilligen Verfügungen genommen werden kann. In diesem Sinne wurde der Berufungskläger auch berücksichtigt, wurde ihm doch das angefochtene Urteil zusammen mit einer Kopie der letztwilligen Verfügung schriftlich mitgeteilt. Für die Feststellung der Gültigkeit des Testaments und der materiellen Erbberechtigung ist ausschliesslich das ordentliche Gericht zuständig. Dem Berufungskläger stehen hierfür die Klagen des Erbrechts zur Verfügung. Dafür muss er zuerst innert gesetzlicher Frist beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin ein Schlichtungsverfahren einleiten (Art. 197 ZPO). Auf dem Weg der vorliegenden Berufung ist eine Anfechtung des Testaments bzw. eine Herabsetzungsklage hingegen nicht möglich. Es fehlt der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.

3.4

Mit seinen Ausführungen in der Berufung bestreitet der Berufungskläger sinngemäss die Berechtigung von E._____ als Alleinerben. E._____ ist die Aus- stellung der Erbbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB für den Fall in Aussicht gestellt worden, dass seine Berechtigung von den gesetzlichen Erben beim Einzelgericht nicht bestritten werde (act. 3 Dispositiv-Ziffer 3). Bei der Erbbescheinigung handelt es sich um einen provisorischen Legitimationsausweis des auf den ersten Blick als berechtigt erscheinenden Erben. Er hat keine materiellrechtliche Wirkung und gilt unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage (BSK ZGB II- LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 559 N 2). Da die Kammer für die Entgegennahme einer Einsprache gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB sachlich nicht zuständig ist, ist die Berufungsschrift zur entsprechenden Prüfung an die Vorinstanz weiterzuleiten.

4.

Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streitwert sowie den Aufwand des Gerichtes auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG) und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Eine Kopie der Eingabe des Berufungsklägers vom 30. März 2026 wird an die Vorinstanz weitergeleitet zur Prüfung, ob eine sinngemässe Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB vorliegt.

3.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie unter Beilage einer Kopie von act. 2 an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 457, Art. 462, Art. 471, Art. 521, Art. 533, Art. 551, Art. 556, Art. 559 e Art. 600 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 59, Art. 106, Art. 197, Art. 248, Art. 308, Art. 310, Art. 311 e Art. 317 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.