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Ehescheidung / Rechtsverzögerung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC260012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 19. Mai 2026

in Sachen

Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung / Rechtsverzögerung

im Verfahren-Nr. FE220067 des Bezirksgerichtes Meilen

Erwägungen

1.

B._____ und A._____ (Beschwerdeführerin) heirateten am tt. September 2003 in C._____, Italien. Aus ihrer Ehe gingen drei Söhne hervor (act. 5/10). Die Ehegatten leben seit dem 1. Januar 2021 getrennt und durchliefen vor dem Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren; der Eheschutzentscheid erging am 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. EE200072-G; act. 5/ 83/36 S. 3). Am 5. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen ein Begehren um Abänderung des Eheschutzurteils, welches von diesem am 20. Juni 2023 entschieden wurde (act. 5/83/36 S. 3 f.; Geschäfts-Nr. EE220001-G). Der Entscheid wurde hernach an das Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen (Geschäfts- Nr. LE230030-O). Seit dem 24. Mai 2022 (Datum Eingang gemeinsames Scheidungsbegehren: 27. Mai 2022) stehen sich die Ehegatten in einem Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB vor dem Bezirksgericht Meilen gegenüber (Geschäfts-Nr. FE220067; act. 5/1).

2.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin (auf postalischem Weg) mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Verwaltungskommission des Obergerichts eröffnete in der Folge ein Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde etc. Mit Beschluss vom 1. April 2026 überwies die Verwaltungskommission die von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO (zuständigkeitshalber) zur Behandlung an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich. Im Übrigen trat die Verwaltungskommission auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht ein (act. 4 S. 2 f. und 5 f.). Die überwiesene Beschwerde ging am 7. April 2026 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein (act. 2) und es wurde das vorliegende Verfahren angelegt. Die Akten des bezirksgerichtlichen Verfahrens-Nr. FE220067-G wurden beigezogen (act. 5/1-141 und act. 6/141A-164). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz (vgl. Art. 324 ZPO) ist nicht erforderlich.

3.

In ihrer Eingabe vom 23. Februar 2026 teilt die Beschwerdeführerin mit, Beschwerde gegen die übermässige Dauer des beim Bezirksgericht Meilen hängigen Scheidungsverfahrens zu erheben. Sie bringt vor, das Scheidungsverfahren sei seit nunmehr sechs Jahren hängig (zwei Jahre Eheschutz), obwohl sich die massgeblichen Umstände in dieser Zeit nicht verändert hätten. Der Kindsvater lebe in Italien, er betreue die Kinder nicht und bezahle lediglich EUR 500.– monatlich. Der gerichtlich festgelegte Unterhalt betrage Fr. 2'664.–. Es seien keine komplexen Tatsachen ersichtlich, welche eine derart lange Verfahrensdauer rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin ersucht das Obergericht um Feststellung, dass eine übermässige Verzögerung vorliege. Zudem verlangt sie eine Anweisung an das Bezirksgericht Meilen, das Verfahren unverzüglich abzuschliessen (act. 2 S. 1).

4.1

Mit Beschwerde kann unter anderem eine Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (Art. 319 lit. c ZPO). Im Gegensatz zur gewöhnlichen Beschwerde muss die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden; sie kann vielmehr jederzeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO), sofern noch ein schützenswertes Interesse an ihr besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dabei wird mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein Entscheid, sondern das Untätigbleiben der Behörde angefochten. Entsprechend richtet sich diese Beschwerde auch nicht gegen die Gegenpartei des verzögerten Verfahrens, sondern gegen das untätige Gericht (BGer 5A_378/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2; BGE 142 III 110 E. 3.2; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 319 N 27; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 319 ZPO N 17). Wie jedes Rechtsmittel ist auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

4.2

Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO (mit umfasst von dieser Bestimmung ist auch die Rechtsverweigerung) gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverweigerung resp. -verzögerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 16 ff. und Art. 320 N 7 m.w.H.).

4.3

Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1, SCHWENDENER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N 49).

Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultie- ren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte wie etwa ein Massnahmenverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen vorgenommen werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen 87 [1998] Nr. 117).

5.1

Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde kann eine Partei entweder eine zu lange Gesamtdauer des Verfahrens rügen oder beanstanden, die Behörde bleibe seit der letzten Verfahrenshandlung übermässig lange untätig (OGer ZH PC220025 vom 1. Juli 2022 E. 5.1.). Die Beschwerdeführerin scheint Ersteres geltend machen zu wollen. Sie nennt insbesondere keine konkrete Verfahrenshandlung, welche das Bezirksgericht Meilen (zuletzt) nicht oder nicht genügend zügig vorgenommen hätte. Vorweg zu bemerken ist, dass das Scheidungsverfahren seit Ende Mai 2022 hängig ist und damit seit rund vier Jahren. Es dauert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bereits sechs Jahre. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen der Beschwerdeführerin mit ihrem (noch) Ehemann ziehen sich zwar schon länger hin und die Dauer mag sich (subjektiv) daher für sie länger anfühlen. Jedoch handelte es sich sowohl beim vorangegangenen Eheschutzverfahren als auch beim Verfahren auf Abänderung des Eheschutzentscheides um separate Verfahren, welche bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Scheidungsverfahrens nicht mitzurechnen sind. Zur Übersicht ist nachfolgend auf die massgeblichen Verfahrensschritte im Scheidungsverfahren hinzuweisen, wobei die Beschwerdeführerin (Ehefrau) als Klägerin und B._____ (Ehemann) als Beklagter aufgeführt werden:

5.2

Nach Eingang des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 27. Mai 2022 wurde den Parteien (des Scheidungsverfahrens) zunächst eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Belegeinreichung angesetzt (act. 5/4). In der

Eingabe vom 27. Mai 2022 stellte der Beklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/5). Es folgten seitens der Klägerin Belegeinreichungen (act. 5/8-10). Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde dem Beklagten die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen (act. 5/12). Am 9. Juni 2022 stellte die Klägerin ebenfalls ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/14). Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 nahm die Vorinstanz auch dieser die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab. Dem Beklagten wurde eine Nachfrist angesetzt, um die Eingabe vom 9. Juni 2022 mit einer rechtsgenügenden Unterschrift einzureichen (act. 5/17). Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 reichte der Beklagte seine Eingabe vom 9. Juni 2022 aufforderungsgemäss nochmals ein. In der Eingabe vom 20. Juni 2022 begründete er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, stellte konkrete Anträge im Scheidungsverfahren, reichte Belege ein und verlangte den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB und Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB; act. 5/18, act. 5/21). Innert erstreckter Frist am 11. Juli 2022 reichte die Klägerin Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen ein, welche sie kommentierte. Sie begründete ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, stellte Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen, nahm Stellung zu den vom Beklagten beantragten vorsorglichen Massnahmen und stellte ihrerseits ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Änderung Betreuungsregelung, Aufhebung Unterhaltsbeiträge an den Beklagten und dessen Verpflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhalt; act. 5/26). Das Gericht lud die Parteien in der Folge am 22. Juli 2022 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den 6. September 2022 vor (act. 5/28-30). Mit Verfügung vom 15. August 2022 trat das Scheidungsgericht (zufolge anderweitiger Rechtshängigkeit) auf die Anträge der Klägerin betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie auf den Antrag des Beklagten betreffend Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht ein (act. 5/33). In der Eingabe vom 25. August 2022 verlangte der Beklagte im Wesentlichen, es sei das Thema der auf den 6. September 2022 anberaumten Verhandlung auszuweiten (act. 5/35). Das Gericht gab dem Anliegen des Beklagten insofern statt, als es mit

Verfügung vom 29. August 2022 die Vorladung auf den 6. September 2022 um die Anhörung zum Scheidungspunkt ergänzte (act. 5/36). Die Parteien äusserten sich in der Folge am 30. August 2022 und 1. September 2022 zum Verhandlungsthema vom 6. September 2022 (act. 5/37 und act. 5/40). An besagtem Termin wurde zu den Gesuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, der beantragten Schuldneranweisung und zum Scheidungspunkt verhandelt. Am Ende der Verhandlung vereinbarten die Parteien, dass sie dem Gericht bis am 20. September 2022 mitteilen würden, ob sie sich aussergerichtlich einigen können (Prot. Vi S. 15 ff. und 35). Im Nachgang zur Verhandlung reichten die Parteien mit Eingaben vom 12. und 16. September 2022 weitere Belege ein (act. 5/43-47). Am 27. September 2022 teilte die Klägerin mit, dass die Parteien sich aussergerichtlich hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung nicht hätten einigen können, und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens (act. 5/48). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies das Gericht die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Sie setzte den Parteien je eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00 an (act. 5/49). Die Klägerin erhob gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Oktober 2022 am 20. Oktober 2022 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. PC220050-O). Der Beklagte teilte dem Scheidungsgericht sogleich mit, dass er den Kostenvorschuss zufolge fehlender Mittel nicht leisten werde (act. 5/52). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wies das Scheidungsgericht das Gesuch des Beklagten um Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB ab (act. 5/53). Die Klägerin informierte im Weiteren mit Eingaben vom 31. Oktober 2022, 12. Dezember 2022 und 16. Januar 2023 darüber, dass sich ihre finanzielle Situation weitergehend verschlechtert habe (act. 5/57-58, act. 5/60-61, act. 5/63-64). Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 24. Januar 2023 die von der Klägerin erhobene Beschwerde ab und setzte ihr eine Frist von 20 Tagen zur Leistung des Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 im Scheidungsverfahren an (act. 5/65 S. 14). Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten. Eventualiter verlangte sie die Abnahme

der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und die rückwirkende (ab 1. Januar 2023) Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/66-67). Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 entsprach das Scheidungsgericht daraufhin dem Antrag der Klägerin auf Fristabnahme und der Beklagte äusserte sich innert erstreckter Frist am 2. März 2023 zur Eingabe der Klägerin vom 3. Februar 2023; er schloss auf Abweisung von deren Begehren und verlangte seinerseits die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/68, 5/70 und 5/74). Die Klägerin beantragte am 9. März 2023 (innert der ihr angesetzten Frist) die Abweisung des Antrages des Beklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (act. 5/75 und act. 5/77). Nach Rücksendung der Verfahrensakten durch das Obergericht des Kantons Zürich an das Scheidungsgericht befanden sich diese (inklusive der Akten des Geschäfts- Nr. EE220001-G) vom 3. bis 13. März 2023 zur Akteneinsicht beim Rechtsvertreter des Beklagten (act. 5/72-73 und act. 5/78). Am 20. Juni 2023 erliess das Bezirksgericht Meilen im Verfahren-Nr. EE220001-G den (über 80-seitigen) Entscheid betreffend das gestellte Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils (act. 5/83/36). Am 5. Juli 2023 erhob der Beklagte gegen diesen Entscheid eine Berufung am Obergericht des Kantons Zürich, welches in der Folge u.a. auch die Scheidungsakten beizog (Geschäfts-Nr. LE230030, act. 5/93B S. 11 und 13). Mit Verfügung des Scheidungsgerichts vom 28. September 2023 wurden die Anträge der Parteien auf Zusprechung von Prozesskostenvorschüssen abgewiesen und es wurde ihnen (der Klägerin rückwirkend per 1. Januar 2023) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 5/79). Anfangs Mai 2024 gelangte die KESB Bezirk Meilen betreffend die Zuständigkeit zur Anordnung allfälliger Kindesschutzmassnahmen an das Scheidungsgericht. Letzteres informierte über die am Bezirksgericht Meilen hängigen Verfahren und dass sich die Akten derzeit noch am Obergericht befänden. Es wurde eine Überweisung der KESB-Akten an das Scheidungsgericht vereinbart (act. 5/82-86; 5/89-91). Das Obergericht des Kantons Zürich entschied mit (fast 60-seitigem) Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2024 über die Berufung des Beklagten gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid betreffend

Abänderung des Eheschutzurteils vom 20. Juni 2023 (act. 5/93B). Im Nachgang zu diesem obergerichtlichen Entscheid ersuchte das Scheidungsgericht die Parteien mit Schreiben vom 31. Januar 2025 um Mitteilung, ob sie mit einer Sistierung des Verfahrens zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche einverstanden seien. Es zeigte an, dass das Scheidungsverfahren bei Ausbleiben einer Äusserung strittig fortgeführt werde (act. 5/ 92/1-2). Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 ersuchte die Klägerin um umgehende Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens und sie beantragte die zeitnahe Ansetzung einer Einigungsverhandlung (act. 5/93A). Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 schloss sich der Beklagte den Anträgen der Klägerin an (act. 5/94). Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 verteilte das Gericht die Parteirollen und es setzte der Klägerin eine Frist zur schriftlichen Klagebegründung an (act. 5/100). Am 24. Februar 2025 gab der Beklagte seine neue Adresse in Italien bekannt (act. 5/102). Auf entsprechende Eingaben resp. Anträge der Parteien wurde das Scheidungsverfahren am 13. März 2025 bis zum 30. Juni 2025 sistiert; die angesetzten Fristen wurden abgenommen (act. 5/109). Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 teilte der Beklagte mit, dass die Vergleichsgespräche zwischen den Parteien ohne Erfolg geblieben seien (act. 5/111). Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wieder aufgenommen; innert erstreckter Frist teilte der Beklagte mit, dass sein Schreiben vom 16. Januar 2025 an die KESB Bezirk Meilen nicht als vorsorgliches Massnahmenbegehren zu behandeln sei. Die Klägerin erstattete innert erstreckter Frist ihre Klagebegründung vom 11. September 2025 (act. 5/112, 5/116, act. 5/119-120). Dem Beklagten wurde daraufhin am 16. September 2025 die Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 5/124). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 stellte der Beklagte ein Begehren um Abänderung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. Oktober 2024 im Sinne vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (act. 5/127). Das Scheidungsgericht verzichtete auf Weiterungen; es wies das gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung) mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 sogleich ab (act. 5/130). Mit

Eingabe vom 10. November 2025 gelangte der Beklagte hinsichtlich der Verfügung vom 28. Oktober 2025 mit einem Berichtigungsbegehren (der Dispositiv-Ziffer 4 mit der Rechtsmittelbelehrung) an das Gericht (act. 5/133). Mit Verfügung vom 14. November 2025 trat dieses auf das Berichtigungsgesuch des Beklagten nicht ein (act. 5/137 S. 3). Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2025 sowie jene vom 14. November 2025 erhob der Beklagte die Rechtsmittel der Berufung und

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LY250045-O sowie PC250056-O). Diese sind derzeit noch hängig.

5.3

Die angemessene Verfahrensdauer ist keine feststehende Grösse. Jedenfalls kann aber gesagt werden, dass bei einer aufwendig und strittig geführten Scheidung – wie vorliegend – eine Verfahrensdauer von vier Jahren nicht per se als übermässig lang erscheint. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die massgeblichen Umstände sich in den letzten vier Jahren nicht verändert hätten, kann nicht zugestimmt werden: Die Wohnsitzverlegung von B._____ (Ehemann) nach Italien erfolgte während des laufenden Scheidungsverfahrens und brachte neue Anträge sowie rechtliche Aspekte auf. Die Beschwerdeführerin machte die Verschlechterung ihrer finanziellen Situation geltend. Zudem ergingen während des laufenden Scheidungsverfahrens der erstinstanzliche Entscheid und hernach der Rechtsmittelentscheid in Bezug auf die verlangte Abänderung des Eheschutzentscheides. Es kann nicht gesagt werden, dass dies ohne Folgen für das Scheidungsverfahren blieb; insbesondere befanden sich die Akten des Scheidungsverfahrens für fast eineinhalb Jahre am Obergericht des Kantons Zürich.

Anhand der vorstehend aufgeführten Prozessgeschichte (vgl. oben Erw. 5.2.) ist ersichtlich, dass sich im Jahr 2022 in zeitlich relativ naher Abfolge Eingaben der Parteien und Verfügungen des Beschwerdegegners abwechselten. Das Verfahren schritt bis anfangs März 2023 trotz der zahlreichen Eingaben und Anträge der Parteien sowie einer Rechtsmittelerhebung am Obergericht (Geschäfts-Nr. PC220050-O) beförderlich voran; längere zeitliche Unterbrüche im Verfahrensfortgang sind nicht auszumachen. Am 6. März 2023 nahm der Beschwerdegegner noch eine Fristansetzung vor. Der Beschwerdegegner fällte hernach erst am 28. September 2023 wieder einen Entscheid über die Anträge der Parteien auf Zusprechung von Prozesskostenvorschüssen und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zu beachten ist allerdings, dass sich in dieser Zeitspanne die Verfahrensakten – nachdem sie gerade erst zurück an die erste Instanz gekommen waren – vom 3. bis 13. März 2023 beim Rechtsvertreter von B._____ (Ehemann) resp. nach dessen Berufungserhebung am 5. Juli 2023 bis nach dem Rechtsmittelentscheid vom 28. Oktober 2024 wiederum beim Obergericht des

Kantons Zürich befanden. Dennoch erliess der Beschwerdegegner am 28. September 2023 einen zwölfseitigen Entscheid. Das obergerichtliche Berufungsverfahren endete nach diversen prozessualen Weiterungen mit (fast sechzig seitigem) Entscheid vom 28. Oktober 2024 (LE230030-O/U, act. 5/93B S. 11-13). Das erstinstanzliche Scheidungsverfahren wurde hernach vom Beschwerdegegner mit Schreiben an die Parteien vom 31. Januar 2025 fortgeführt. Zu beachten ist diesbezüglich, dass das Obergericht des Kantons Zürich in der Regel erst nach Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheides die Akten retourniert; es werden die Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht und darüber hinaus regelmässig weitere rund zehn Tage abgewartet, bevor erstinstanzliche Akten retourniert werden. Dies dürfte somit zu der Zeitspanne zwischen dem 28. Oktober 2024 und 31. Januar 2025 ohne Verfahrenshandlung im Scheidungsverfahren geführt haben. Ab dem 31. Januar 2025 sind wiederum keine längeren zeitlichen Unterbrüche im Verfahrensfortgang erkennbar. Mittlerweile liegen die schriftliche Klagebegründung vom 11. September 2025 (act. 5/119), die Klageantwort vom 27. November 2025 (act. 6/142), die Replik vom 22. Januar 2026 (act. 6/151), die Duplik vom 11. März 2026 (act. 6/158) und die Triplik bzw. Stellungnahme zur Duplik vom 7. April 2026 (act. 6/162) vor. Damit ist das Scheidungsverfahren insgesamt recht zügig und insbesondere weit vorangeschritten.

5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfahrensdauer des Scheidungsverfahrens im vorliegenden konkreten Fall als angemessen erscheint, da es durch diverse Eingaben resp. Anträge und Rechtsmittelerhebungen der Parteien zu entsprechend zeitintensiven Weiterungen kam. Ein im vierjährigen Verlauf des Scheidungsverfahrens eingetretener, längerer Verfahrensunterbruch von September 2023 bis Anfang des Jahres 2025 ist durch die erfolgte Rechtsmittelerhebung erklärbar resp. durch das prozessuale Parteiverhalten bedingt. Es kann letztlich gesagt werden, dass das prozessuale Verhalten der Parteien, nämlich das Stellen diverser Anträge (etwa Anträge auf Zusprechung von Prozesskostenvorschüssen, wiederholte Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Erlass vorsorglicher Massnahmen), das Verlangen zahlreicher Fristerstreckungen, die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Anordnungen des Scheidungs- resp. Eheschutzgerichts, worauf dem Scheidungsgericht zufolge Aktenbeizugs durch das Obergericht die Verfahrensakten nicht vorlagen, in erheblichem Masse zur Verlängerung des Verfahrens beitrug. Auch wenn das Verfahren insgesamt lange dauert(e), sind in einer Gesamtbetrachtung keine relevanten Zeiten grundloser Untätigkeit des Beschwerdegegners auszumachen; die einzelnen Verfahrensschritte wurden innert der den vorliegenden Umständen angemessenen Zeit vorgenommen. Es ist keine Rechtsverzögerung ersichtlich. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

6.

In Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Beilage einer Kopie von act. 2 an den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahrens-Nr. FE220067, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 112, Art. 177 e Art. 308 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 59, Art. 95, Art. 106, Art. 319, Art. 321 e Art. 324 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.