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Erbausschlagung / Protokollierung (Kosten)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF260014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

betreffend Erbausschlagung / Protokollierung (Kosten)

im Nachlass von B._____, geboren tt. Juli 1964, von Deutschland, gestorben

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. März 2026 (EN260024)

Erwägungen

1.

1.1. Am tt.mm.2025 verstarb der zuletzt in D._____ wohnhaft gewesene B._____ (fortan Erblasser). Mit Urteil vom 23. Januar 2026 (Geschäfts- Nr. EL250550) des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) wurde das Kloster E._____ als Alleinerbin des Erblassers eingesetzt. Nachdem die eingesetzte Alleinerbin den Nachlass ausgeschlagen hatte, erwog die Vorinstanz mit Urteil vom 9. März 2026, dass die gesetzlichen Erben – F._____ und A._____ (fortan Beschwerdeführer) – als nachberufene Erben zur Erbfolge gelangen und die Kosten der Testamentseröffnung von Fr. 1'091.20 wiedererwägungsweise dem Beschwerdeführer auf Rechnung des Nachlasses auferlegt werden (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).

1.2

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 7/2) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–6). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde zunächst, die Anordnung des Erblassers nicht übergehen und die Erbschaft deshalb ausschlagen zu wollen (act. 2). Er legt seiner Beschwerde eine entsprechende Ausschlagungserklärung vom 6. April 2026 bei (act. 4). Da er die Erbschaft ausschlage, sei er weiter nicht dazu bereit, die Kosten der Testamentseröffnung im Umfang von Fr. 1'091.20 zu tragen (act. 2).

2.2

Für Schulden des Erblassers sind die Erben (selbst nach der Teilung) solidarisch haftbar (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbenermittlung stellen typische Erbgangsschulden dar, für welche die Erben solidarisch haften. Sie dürfen von der Behörde deshalb von nur einem Erben ihrer Wahl – auf Rechnung des Nach- lasses – bezogen werden. Aufgrund dessen ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer auf Rechnung des Nachlasses nicht zu beanstanden. Es steht dem Beschwerdeführer aber frei, seinerseits Regressansprüche gegen die übrigen Erben zu erheben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

2.3

Was sodann die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers betrifft, so ist für die Entgegennahme und Protokollierung von Ausschlagungserklärungen im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG). Folglich ist das Obergericht des Kantons Zürich für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen sachlich nicht zuständig. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 143 Abs.1bis ZPO ist sein (sinngemässes) Gesuch um Protokollierung der Ausschlagungserklärung vom 6. April 2026 indes von Amtes wegen an die dafür zuständige Vorinstanz weiterzuleiten. Als Datum der Rechtshängigkeit gilt dabei der 8. April 2026 (act. 2). Eine Kopie verbleibt bei den Akten.

2.4

Es bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Nach der rechtsgültigen Protokollierung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers wird die Vorinstanz in Abänderung des Urteils vom 9. März 2026 wiederum neu über den Kostenbezug zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer wird die in Zusammenhang mit der Protokollierung der Ausschlagungserklärung anfallenden Kosten zu tragen haben, denn mit seiner Erbausschlagung hat er die Behörden im eigenen Interesse angerufen und zum Handeln veranlasst (vgl. OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 m.w.H.). Die rechtsgültige Ausschlagung wird im Weiteren aber dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Stellung als Erbe verliert und als Folge nicht mehr für die Kosten der Erbenermittlung und der Testamentseröffnung haftet. Diese Korrektur kann jedoch nicht bereits heute im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgenommen werden, da die Ausschlagung von der zuständigen Behörde noch nicht protokolliert worden ist (vgl. OGer ZH PF230016 vom 3. Juli 2023 E. 3.4.2.).

3.

Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt.

Es wird beschlossen:

1.

Auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Protokollierung der Ausschlagungserklärung wird nicht eingetreten. Es wird an die Vorinstanz weitergeleitet.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer rechtshilfeweise sowie das Bezirksgericht Dietikon – unter Weiterleitung von act. 2 und act. 4 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'091.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 603 e Art. 639 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 28, Art. 106 e Art. 143 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.