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Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG120006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 5. Dezember 2012

in Sachen

Gesuchstellerin und Klägerin

vertreten durch Dr. X._____

gegen

Gesuchsgegnerin und Beklagte

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen

1.

In dem am 11. Februar 2011 bei der "Zurich Chamber of Commerce" eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 17. April 2012 der "Final Award" des aus drei Schiedsrichtern bestehenden "Arbitral Tribunal" (act. 2/3; Case No. 600243- 2011). Darin wurde die Klage der A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen die B._____ S.A. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) gutgeheissen. Die Gesuchsgegnerin wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin EUR 1'946'115.20 zzgl. Zins sowie EUR 227'424.72 und Fr. 1'433.05 zu bezahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens von Fr. 173'200.- wurden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet, wobei der Gesuchstellerin die Differenz von Fr. 32'800.- zurückerstattet wurde. Alle weiteren Anträge der Parteien wurden abgewiesen (act. 2/3 S. 57)

2.

Am 4. Juni 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 17. April 2012 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 10. August 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 3) wurde innert Frist geleistet (act. 7).

3.

Mit derselben Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 3). Die Zustellung dieser Verfügung an die Gesuchsgegnerin wurde gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vorgenommen (act. 8) und erfolgte gemäss Bestätigung der zuständigen … Behörde [des Staates C._____] am 15. Oktober 2012 (act. 9). Innert Frist ging weder eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein noch wurde ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, weshalb Zustellungen an die Gesuchsgegnerin androhungsgemäss durch Veröffentlichung erfolgen.

4.

Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 2/3 S. 6 und S. 58), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).

5.

Der "Final Award" vom 17. April 2012 wurde dem Vertreter der Gesuchstellerin und den beiden Vertretern der Gesuchsgegnerin am 19. April 2012 zugestellt

6.

Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 9. November 2012 kein Rechtsmittel gegen den "Final Award" des "Arbitral Tribunal" der "Zurich Chamber of Commerce" vom 17. April 2012 (Case No. 600243-2011) eingegangen ist (act. 11).

Dispositiv

1.

In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des "Arbitral Tribunal" der "Zurich Chamber of Commerce" vom 17. April 2012 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ S.A., betreffend Forderung (Case No. 600243-2011) vollstreckbar ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin unter Beilage des Originals von act. 2/3 (gegen internationalen Rückschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt).

4.

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 5. Dezember 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 90 — letto nella versione del 1 ottobre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sul diritto internazionale privato, Art. 193 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 gennaio 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.