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Abweisung von Anträgen betreffend die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ260031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2026

in Sachen

Beschwerdeführerin

gegen

Beschwerdegegner

sowie

Verfahrensbeteiligter

betreffend Abweisung von Anträgen betreffend die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 26. Februar 2026, i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2025.102 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen

I.

1.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) mehrere Anträge von B._____ im laufenden Kindesschutzverfahren betreffend seinen Sohn C._____, geboren tt.mm.2012, ab: So seine Anträge auf Abänderung des Besuchsrechts zu C._____, auf Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über C._____ und auf Mitteilung der Kontaktdetails von C._____, weiter seinen Antrag auf Auswertung der Psychotherapie und Information darüber sowie seinen Antrag auf Untersuchung der Verletzung von C._____s Recht auf Bildung (BR act. 2 Dispositiv-Ziffern 1-6 in

Dagegen erhob B._____ mit Eingabe vom 26. August 2025 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm anhand von Beweisen mitzuteilen, was der aktuelle Wohnort seines Sohnes sei und ob sein Sohn eine Schule besuche. Es sei eine Kinderpsychologin oder ein Kinderpsychologe einzusetzen und es seien ihm die Kontaktdaten dieser Fachperson mitzuteilen, welche C._____ zu untersuchen und wöchentliche Therapiesitzungen mit ihm durchzuführen habe. Der von C._____s Mutter, A._____, beauftragte Psychologe habe einen Bericht zu erstellen und dieser Bericht sowie die Kontaktdaten dieses Psychologen seien ihm mitzuteilen (BR act. 1 in PQ260026-O). Nach Durchführung des Verfahrens hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2026 insoweit gut, als die KESB verpflichtet wurde, B._____ ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Wohn-adresse von C._____ bekanntzugeben. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BR act. 14 in PQ260026-O = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 8).

2.

Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Vater von C._____, B._____, (Verfahren PQ260026-O) als auch dessen Mutter, A._____, als auch C._____ selbst (Verfahren PQ260033-O) Beschwerde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Beschwerde der Mutter von C._____, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), welche diese mit Eingabe vom 28. März 2026 (Datum Poststempel) gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob (act. 2). B._____ ist in diesem Verfahren Beschwerdegegner und C._____ Verfahrensbeteiligter (ausser bezüglich der Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren sollen, unten E. II.6.). Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufrechterhaltung der Adresssperre, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege resp. Befreiung von den ihr auferlegten Gerichtskosten im vorinstanzlichen Verfahren sowie eine Überprüfung der Umgangsregelungen unter Berücksichtigung der akuten Kindeswohlgefährdung durch systematische Belästigung und psychische Gewalt des Beschwerdegegners (act. 2 S. 1). Mit separatem Schreiben vom selben Tag ersuchte die Beschwerdeführerin um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (act. 3 S. 1). Mit Eingabe vom 1. April 2026 (Datum Poststempel) und damit ebenfalls noch innert Beschwerdefrist (BR act. 15/2) orientierte die Beschwerdeführerin die Kammer, dass der Beschwerdegegner nunmehr ihre (und damit auch C._____s) Wohnadresse besitze. Sie beantragt diesbezüglich, es sei sofort zu klären, wer ihre Adresse zu welchem Zeitpunkt auf welcher rechtlichen Grundlage weitergegeben habe, es sei jegliche weitere Weitergabe von Informationen an den Beschwerdegegner sofort zu stoppen, es seien umgehend geeignete Schutzmassnahmen zu erlassen, es sei zu prüfen, ob Behördenmitglieder durch Bedrängung zur Preisgabe von Informationen gezwungen worden seien und es sei die KESB oder die Polizei zu informieren, falls der Beschwerdegegner plane, in die Schweiz einzureisen (act. 13/1 S. 2).

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens VO.2025.102 (act. 9/1-15 [act. 10/1-15 im Verfahren PQ260026-O], nachfolgend zitiert als BR act.) sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (act. 10/1-455 [act. 11/1-455 im Verfahren PQ260025-O] sowie act. 11/456-474 [act. 12/456-474 im Verfahren PQ260025] und act. 17/484-486, 17/489, 17/493-497 sowie act. 19/486-487 [act. 17 und act. 19/486-487 im Verfahren PQ260026-O], nachfolgend zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Ein Doppel der Be- schwerdeschrift ist dem Beschwerdegegner sowie dem Verfahrensbeteiligten mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

II.

1.

Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind grundsätzlich die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

2.

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig (act. 2 f., act. 13/1 S. 1 i.V.m. BR act. 15/2) und sie enthält zumindest sinngemäss Anträge und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist damit insoweit grundsätzlich einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR) und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der angefochtene Entscheid beschlägt wie gesehen die Abweisung von Anträgen des Beschwerdegegners betreffend die Beistandschaft im Entscheid der KESB vom 10. Juli 2025, wobei einer dieser Anträge die Nichtbekanntgabe der Wohnadresse der Beschwerdeführerin und des Verfahrensbeteiligten betraf. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde an die Kammer eine Überprüfung der Umgangsregelung unter Berücksichtigung der Kindeswohlgefährdung (act. 2 S. 1 Antrag-Ziff. 4). Damit dürfte die Beschwerdeführerin meinen, es sei das Kontaktrecht des Beschwerdegegners zu C._____ zu überprüfen (mangels Ausführungen zu diesem Antrag kann dies nicht mit Sicherheit gesagt werden). Dies war indes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf diesen Antrag ist – im Übrigen auch mangels Begründung – damit nicht einzutreten.

4.1

Zum ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Adresssperre dem Beschwerdegegner gegenüber aufrecht zu erhalten, ist festzuhalten, dass gemäss Information der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegner unterdessen im Besitz ihrer aktuellen Wohnadresse ist (oben, E. I.2.). Dass dem so ist, ergibt sich auch aus den KESB-Akten (KESB act. 486 und 496). Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihres ursprünglichen Antrags, der genau dies verhindern wollte, nachträglich weggefallen. Dieser Antrag ist daher gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben. Ob die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Frage korrekt vorgegangen ist, wird indes im Zusammenhang mit der Prüfung der Kostenbeschwerde resp. der Frage der unentgeltlichen Prozessführung vor Vorinstanz noch zu prüfen sein (nachfolgend E. 5 f.).

4.2

Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 1. April 2026, es sei sofort zu klären, wer ihre Adresse zu welchem Zeitpunkt auf welcher rechtlichen Grundlage weitergegeben habe, es sei jegliche weitere Weitergabe von Informationen an den Beschwerdegegner sofort zu stoppen, es seien umgehend geeignete Schutzmassnahmen zu erlassen, es sei zu prüfen, ob Mitarbeiter des Sozialdienstes oder anderer Behörden durch Bedrängung zur Preisgabe von Informationen gezwungen worden seien und es sei die KESB oder die Polizei zu informieren, falls der Beschwerdegegner plane in die Schweiz einzureisen (act. 13/1 S. 2), ist anzumerken, dass das vorliegende Verfahren ein Rechtsmittelverfahren gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ist. Die Kammer hat keinen polizeilichen Prüfauftrag (und auch nicht die Möglichkeiten) für eine Untersuchung, welche Mitglieder von Sozialdiensten oder anderer Behörden wann und warum die Adresse der Beschwerdeführerin sowie des Verfahrensbeteiligten dem Beschwerdegegner herausgegeben haben. Die Beschwerdeführerin macht (zu Recht) nicht geltend, die Vorinstanz habe ihre Adresse vor Rechtskraft des eigenen Entscheids dem Beschwerdeführer bekanntgegeben.

Soweit die Beschwerdeführerin weiter verlangt, es sei jegliche weitere Weitergabe von Informationen an den Beschwerdegegner sofort zu stoppen, so führt sie nicht aus, an welche Informationen über die Wohnadresse hinaus sie dabei denkt. Unklar ist sodann, welche konkreten Schutzmassnahmen die Beschwerdeführerin meint, deren Erlass sie vom angerufenen Obergericht begehrt. Da es ihr darum geht, dass der Beschwerdegegner die Adresse nicht nutze, um sie aufzusuchen oder zu belästigen (act. 13/1 S. 2), so wäre am ehesten an Gewaltschutzmassnahmen zu denken. Diese wären indes in einem Gewaltschutzmassnahmenverfahren vom dafür zuständigen Einzelgericht am Bezirksgericht ihres Wohnorts zu beantragen und nicht im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid betreffend Weitergeltung der Adresssperre. Die Kammer hat sodann keine Kenntnis darüber, ob der Beschwerdegegner eine Einreise in die Schweiz plant, weshalb auch eine Benachrichtigung der KESB oder der Polizei nicht zu prüfen ist. Auf die mit Eingabe vom 1. April 2026 gestellten Anträge ist damit nicht einzutreten.

5.

Die Berufungsklägerin ersucht wie gesehen sodann um Befreiung von den ihr auferlegten Gerichtskosten im vorinstanzlichen Verfahren (oben, E. I.2.). Sie wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht begrüsst und hatte entsprechend keine Veranlassung, dort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, was sie offenbar im vorliegenden Verfahren für das vorinstanzliche Verfahren nachholen möchte (vgl. act. 2 S. 2). Inhaltlich handelt es sich bei ihrem Antrag um eine Kostenbeschwerde, indem sie geltend macht, ihr hätten keine Verfahrenskosten (im Umfang von Fr. 200.–) auferlegt werden dürfen. Zumindest sinngemäss macht sie damit geltend, der ihr auferlegte Anteil der Verfahrenskosten wäre – infolge ihrer Mittellosigkeit – einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen gewesen. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

6.

Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdegegners betreffend die Bekanntgabe von C._____s aktueller Wohnadresse unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdegegners geprüft. Sie hat dabei nicht genügend berücksichtigt, dass es im Falle einer Adresssperre keineswegs nur um das Akteneinsichtsrecht des Dritten (hier: des Beschwerdegegners) geht, sondern auch um datenschutzrechtliche Belange (Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person, hier der Beschwerdeführerin sowie des Verfahrensbeteiligten). Auch wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid die KESB (und nicht die Beschwerdeführerin) dazu verpflichtet hat, dem Beschwerdegegner die Adresse der Beschwerdeführerin bekannt zu geben, so hat sie doch faktisch in dieser Frage die Beschwerdeführerin als Gegenpartei des Beschwerdegegners (Letzterer vor Vorinstanz in der Rolle des Beschwerdeführers) aufgefasst und ihr als unterliegender Partei in diesem Punkt die Verfahrenskosten auferlegt (act. 8 E. 4 S. 13). Die Vorinstanz wäre dabei sowohl aus prozessualen (Art. 53 Abs. 3 ZPO) wie aus materiell-rechtlichen Gründen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG, LS 170.4]) gehalten gewesen, der (hiesigen) Beschwerdeführerin vor der Gutheissung des entsprechenden Antrags des Beschwerdegegners das rechtliche Gehör zu gewähren resp. diese anzuhören. Im Rahmen ihres Einbezugs in das Verfahren hätte die Beschwerdeführerin sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Ob diese Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz einer Heilung im hiesigen Beschwerdeverfahren zu- gänglich gewesen wäre, kann vorliegend offen gelassen werden, da der Antrag auf Aufrechterhaltung der Adresssperre unterdessen gegenstandslos geworden ist (oben, E. 4.1.). Unabhängig davon, ob ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vor Vorinstanz gutzuheissen gewesen wäre, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz jedenfalls in diesem Punkt als fehlerhaft, was dazu führt, dass die diesbezüglichen Kosten (Fr. 200.–) auf die Staatskasse zu nehmen sind.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde damit insoweit gutzuheissen, als die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Umfang des der Beschwerdeführerin auferlegten Anteils von Fr. 200.– definitiv auf die Staatskasse zu nehmen sind. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

III.

1.

Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist gemäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzulegen. Die Gegenstandslosigkeit des Antrags betreffend die Aufrechterhaltung der Adresssperre hat nicht die Beschwerdeführerin zu vertreten. Der darauf entfallende Anteil an der Gerichtsgebühr ist definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für den Anteil der Gerichtskosten betreffend die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die vorinstanzlich auferlegten Fr. 200.–. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, sind die Kosten gleich wie bei einer Abweisung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind damit die Gerichtskostenanteile betreffend die beantragte Überprüfung der Kontaktregelung sowie die Anträge in der Eingabe vom 1. April 2026 (oben, E. II.4.2.). Damit sind dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO) Fr. 1'000.– definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und Fr. 800.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 3 S. 1 f.). Ihre Mittellosigkeit ist belegt (act. 4/1-11). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erwies sich zudem nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.

3.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, da sie mit ihrer Beschwerde mehrheitlich unterliegt und es im Umfang ihres Obsiegens an einer Gegenpartei fehlt, dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1.

Der Antrag auf Aufrechterhaltung der Adresssperre wird abgeschrieben.

2.

Der Beschwerdeführerin wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.

Dispositiv

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Umfang des der Beschwerdeführerin auferlegten Anteils von Fr. 200.– definitiv auf die Staatskasse genommen.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

Im Umfang von Fr. 1'000.– werden die Gerichtskosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Beschwerdegegner sowie den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 2, 3 und 13/1, an die Beiständin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 90 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 maggio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 308, Art. 314, Art. 446, Art. 450, Art. 450a e Art. 450f — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 53, Art. 96, Art. 106, Art. 123 e Art. 242 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.