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Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260191-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer

Urteil vom 9. Juni 2026

in Sachen

Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Mai 2026 (EK251388)

Erwägungen

1.

1.1

Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) eröffnete am 11. Mai 2026 den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von Fr. 17'732.55 zuzüglich Zins zu 4,5% seit dem 18. Juni 2025 sowie aufgelaufenen Zins bis zum 17. Juni 2025 von Fr. 4'464.50, Fr. 208.– Betreibungskosten und Fr. 19.– weitere Zustellkosten (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/8).

1.2

Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Schuldner mit Eingabe vom 21. Mai 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Darin beantragt er, der Konkursentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung, namentlich durch Hinterlegung sowie Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, erfüllt seien (act. 2 S. 1).

1.3

Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 wurde der Schuldner unter detaillierter Nennung der einzureichenden Unterlagen auf die Voraussetzungen der Konkursaufhebung sowie die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels vollständiger Hinterlegung der Konkursforderung einstweilen verweigert. Schliesslich wurde dem Schuldner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 7), den der Schuldner am 29. Mai 2026 bezahlte (act. 10A).

1.4

Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 (Datum Poststempel) ergänzte der Schuldner seine Beschwerde (act. 11 inkl. Beilagen act. 12/1–3).

1.5

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1– 9). Das Verfahren ist spruchreif.

1.6

Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach den Bestimmungen der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 13. Mai 2026 zugestellt (act. 10/9). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist am 26. Mai 2026 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Der Schuldner ist darüber hinaus beschwerdelegitimiert. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENG- LER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den Kosten gehören

auch die vom Gläubiger vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2;5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2;5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1;5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).

Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).

2.2

Die Ergänzung zur Beschwerde vom 5. Juni 2026 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist; sie ist damit verspätet und kann nicht berücksichtigt werden.

2.3

Der Schuldner beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung. Seine Zahlungsfähigkeit sei aufgrund der Beendigung eines früheren Arbeitsverhältnisses unter Druck geraten. Inzwischen habe sich seine finanzielle Situation stabilisiert. Er habe einen Betrag von Fr. 22'427.– per 19. Mai 2026 zum Zweck der Hinterlegung an die Kasse des Obergerichts überwiesen (act. 2 S. 2). Der Betrag decke die im Konkursurteil ausgewiesene Konkursforderung (Fr. 17'732.55 Staats- und Gemeindesteuern + Fr. 4'464.50 Zins + Fr. 208.– Kosten + Fr. 19.– Zustellkosten) und übersteige diese geringfügig (act. 2 S. 2). Die erwähnte Zahlung ist am 19. Mai 2026 bei der Kasse des Obergerichts eingegangen (act. 6). Die vorliegende Konkursforderung beträgt samt Kosten und aufgelaufene sowie bis zum Datum der Konkurseröffnung weiterlaufende Zinsen gesamthaft Fr. 23'138.95. Damit hat der Schuldner Fr. 711.95 zu wenig hinterlegt. Hinzu kommt, dass der Schuldner keinen Beleg über die Sicherstellung der Kosten des Konkursamts sowie derjenigen des Konkursgerichts eingereicht hat. Somit ist der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung nicht gegeben. Schon deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.

2.4

Darüber hinaus wären die eingereichten Beilagen – selbst wenn ein Konkurshinderungsgrund nachgewiesen wäre – nicht geeignet, Aufschluss über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu geben, bzw. lassen eine solche nicht als glaubhaft erscheinen.

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).

Der Schuldner hat zwar einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Kloten eingereicht, der grundsätzlich wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage eines Schuldners gibt, jedoch lässt er die offenen Positionen im Wesentlichen unkommentiert. Aus dem Auszug ist ersichtlich, dass sich neben der Konkursforderung fünf weitere Betreibungen in einem Gesamtbetrag von über Fr. 70'000.–. im Stadium der Konkursandrohung befinden. Bei zwei weiteren Betreibungen hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und in einem Fall wurde die Betreibung erst eingeleitet (act. 4/3). Aufgrund der weiteren Konkursandrohungen würden an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erhöhte Anforderungen gestellt.

Der Schuldner bringt vor, er stehe in einem Arbeitsverhältnis mit der C._____ Sàrl. Er verdiene monatlich Fr. 13'231.97 (act. 2 S. 2 f.). Bislang habe er noch keine Raten- oder Zahlungsvereinbarungen abschliessen können, er werde sich aber umgehend darum kümmern (act. 2 S. 4). Die eingereichten Beilagen belegen den behaupteten Nettolohn von Fr. 12'243.32 (act. 4/4–6). Jedoch ist weder ersichtlich, welche monatlichen Kosten beim Schuldner anfallen noch wie hoch seine derzeitigen flüssigen Mittel sind. Folglich kann nicht beurteilt werden, in welchem Zeitraum er alle offenen Forderungen abbezahlen könnte. Es ist aufgrund der geplanten Ratenzahlung davon auszugehen, dass er nicht über grössere Beträge verfügt. Mit seinen Vorbringen und eingereichten Belegen würde es dem Schuldner somit nicht gelingen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

Nach dem Gesagten wären die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses auch mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht erfüllt und die Beschwerde wäre auch aus diesem Grund abzuweisen.

3.

Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 22'427.– ist an das zuständige Konkursamt zu überweisen.

4.

Der Schuldner ist weiter auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen.

6.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, den Gläubigern nicht, weil ihnen keine entschädigungspflichtigen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag in der Höhe von Fr. 22'427.– an das Konkursamt Bassersdorf zu überweisen.

3.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

versandt am: 9. Juni 2026

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.