Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260235-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 29. Juni 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Mai 2026 (EK260079)

Erwägungen

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1954 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss dem Handelsregistereintrag bezweckt sie die Übernahme von Treuhandmandaten, die Beratungen in Steuer- und Wirtschaftsfragen sowie die Erledigung von Revisions- und Buchführungsmandaten (act. 5).

1.2

Mit Urteil vom 26. Mai 2026, 9.15 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 6'000.00 zuzüglich Zins zu 4.5% seit 1. Januar 2026, Fr. 95.00 Verzugszins und Fr. 237.40 Betreibungskosten aus der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Furttal

1.3

Die Schuldnerin erhob gegen die vorinstanzliche Konkurseröffnung mit Eingabe vom 15. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung und sie verlangte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1 f.; zur Rechtzeitigkeit: act. 9/14). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2026 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Der Schuldnerin war das vorinstanzliche Urteil am 3. Juni 2026 zugestellt worden (act. 11/8/1), womit die Beschwerdefrist bis zum Montag, 15. Juni 2026, lief (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Am 26. Juni 2026 (überbracht) reichte die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung ein (act. 12 und act. 13/9-13). Da diese Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte, kann sie im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. dazu auch nachfolgende Erw. 2.1.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen

Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

2.2

Die Schuldnerin reicht eine E-Mail der Gläubigerin ein, worin diese bestätigt, dass die Forderung aus der Betreibung-Nr. 1 vollständig (inklusive Verzugszinsen und Betreibungskosten) bezahlt worden sei (act. 4/2). Die Schuldnerin legt zudem einen Kontobeleg vor, aus welchem hervorgeht, dass sie am 5. Juni 2026 den Betrag von Fr. 6'720.00 an die Gläubigerin überwiesen hat (act. 4/2). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 15. Juni 2026 Fr. 750.00 als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren und den Betrag von Fr. 1'200.00 an die Obergerichtskasse bezahlt (act. 4/3-4). Sie macht geltend, es handle sich bei den bezahlten Fr. 1'200.00 um die dem Konkursamt anfallenden Kosten gemäss Angaben des Amtes (act. 2 S. 2). Aufgrund der Höhe des Betrages könnte zwar darauf geschlossen werden, dass die Zahlung ausreicht, um die Kosten des Kon- kursgerichts sowie die bis zu einer allfälligen Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Konkursamtes zu decken. Eine entsprechende Quittung des Konkursamtes Dielsdorf, welche üblicherweise einzureichen ist und sich ausdrücklich dazu ausspricht, legte die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist jedoch nicht vor. Die Frage, ob damit die Tilgung der Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG hinreichend belegt ist, muss nicht abschliessend beantwortet werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die weitere Voraussetzung, die für die Aufhebung der Konkurseröffnung gegeben sein muss, nicht erfüllt:

2.3.1

Die Schuldnerin hat nach Art. 174 Abs. 2 SchKG überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2).

Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).

2.3.2

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Furttal vom 12. Juni 2026 weist – ohne die hinterlegte Konkursforderung – insgesamt 40 zwischen dem 27. August 2021 und dem 11. Mai 2026 eingeleitete Betreibungen aus. Davon tragen 13 Betreibung den Code "Z" resp. "ZG" für bezahlt an das Betreibungsamt bzw. den Gläubiger, 8 Betreibungen den Code "E" für erloschen und 7 Betreibungen den Code "DB" für Befriedigung nach Verwertung. Weitere 9 Betreibungen sind mit dem Code "RV" gekennzeichnet, was bedeutet, die Betreibungsverfahren wurden durch Erhebung eines Rechtsvorschlages gestoppt. In einer Betreibung wurde (erst) der Zahlungsbefehl zugestellt (Code "ZB"). Zwei weitere Betreibungen sind mit dem Code "K" für Konkurseröffnung gekennzeichnet (act. 4/5). Die Schuldnerin macht geltend, die Forderung der B._____ AG aus der Betreibung-Nr. 2 (sie trägt den Code "K") sei vollständig bezahlt worden (act. 2 S. 3). Sie legt dazu eine E-Mail sowie ein Schreiben der B._____ AG vom 12. Juni 2026 vor, in welchem diese die vollständige Bezahlung der Betreibungsschuld bestätigt (act. 4/6). Die Betreibung-Nr. 2 kann damit als erledigt angesehen werden.

Zusammengefasst ist damit von noch 11 offenen Betreibungen gegen die Schuldnerin in der Höhe von total rund Fr. 45'540.00 auszugehen. Verlustscheine sind gegen die Schuldnerin keine registriert. Jedoch kam es bereits am 9. April 2025 zur Konkurseröffnung über die Schuldnerin, welche hernach im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 28. April 2025 aufgehoben wurde (vgl.

2.3.3

Die Schuldnerin führt aus, sie bestehe schon seit dem Jahr 1991. Sie habe bis vor einigen Jahren mehrere Angestellte beschäftigt, sich wegen des Wegfalls eines Grosskunden jedoch redimensionieren müssen. Der operative Geschäftsbetrieb am Markt sei weitgehend eingestellt worden, sie befinde sich "faktisch" in einer Phase der geordneten und schonenden Selbstliquidation. Es würden deshalb keine neuen Risiken oder laufenden Verbindlichkeiten generiert (act. 2 S. 2). Konkret macht die Schuldnerin geltend, es fielen keine laufenden Fixkosten mehr an: Mitarbeiter würden keine mehr beschäftigt, es bestehe kein Mietverhältnis mehr und die Verwaltungsräte würden derzeit keine Saläre und Entschädigungen beziehen. Es fielen minimale Restkosten (Telefon, Auto etc.) an, welche vernachlässigbar seien. Der einzige Zweck ihres aktuellen Fortbestehens liege in der Fakturierung bereits in der Vergangenheit erbrachter Leistungen und der Einziehung der Debitorenforderungen. Sobald die werthaltigen Debitoren abgerechnet und eingegangen seien, werde die Gesellschaft ordnungsgemäss aufgelöst. Die Schuldnerin macht geltend, sie sei in der Lage, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und die bestehenden Schulden abzutragen. Die gemäss Betreibungsregister noch offenen Forderungen über insgesamt Fr. 41'602.85 würden bezahlt, sobald das Geschäftsvermögen wieder freigegeben werde. Die Summe der heute vorhandenen Geldmittel und Debitoren sei höher als die offenen und anstehenden Kreditoren/Betreibungen. Mit dem Guthaben bei der PostFinance von Fr. 60'932.42 und bei der UBS AG von Fr. 114'902.45 stehe kein Liquiditätsengpass bevor (act. 2 S. 2 f.).

2.3.4

Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung von Fr. 6'720.00 zu bezahlen sowie für die entstandenen resp. entstehenden Kosten Fr. 1'200.00 und Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse zu leisten (act. 4/2-4). Auf ihren beiden Konten verfügt die Schuldnerin offensichtlich über ein Guthaben von insgesamt Fr. 175'834.88 (act. 4/7-8). Zulasten der Schuldnerin ist zu werten, dass bereits im April 2025 über sie (in der Betreibung-Nr. 3) der Konkurs eröffnet worden war. Im obergerichtlichen Verfahren der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung bestand nur noch eine offene Betreibungsschuld über rund Fr. 3'800.00 gegen die Schuldnerin. In einer Gesamtbetrachtung war von gerade noch genügend objektiven Anhaltspunkten für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen worden (siehe OGer ZH PS250097-O/U vom 28. April 2025 E. 2.3.2. S. 5 und Erw. 2.3.5. S. 8). Der aktuelle Betreibungsregisterauszug zeigt, dass nach Aufhebung der Konkurseröffnung durch das obergerichtliche Urteil vom 28. April 2025 zahlreiche neue Betreibungseinleitungen erfolgten (act. 4/5 S. 4 f.). Derzeit sind sieben Betreibungen durch Rechtsvorschlag gestoppt, wobei sich die Schuldnerin nicht dazu äussert, dass die Forderungen zu Unrecht betrieben würden. Dies lässt auf eine systematische Erhebung von Rechtsvorschlägen schliessen. Zudem liess es die Schuldnerin in drei Betreibungen wiederum bis zur Konkursandrohung bzw. bis zur Konkurseröffnung kommen (vgl. act. 4/5 S. 5, Betreibungen-Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4). Im Falle des Vorliegens weiterer Konkursandrohungen und systematischer Erhebung von Rechtsvorschlägen – wie vorliegend – sind (wie bereits dargelegt) erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Diesen wird die Schuldnerin nicht gerecht, indem sie einzig zwei Kontobelege einreicht. Die behauptete "faktische" Inaktivität resp. Selbstliquidation der Schuldnerin wird durch keinerlei sachdienliche Unterlagen untermauert. Die Schuldnerin legt weder

zu den behaupteten, anfallenden minimalen "Restkosten" noch den angeblich bestehenden und abzurechnenden "werthaltigen" Debitoren Belege vor. Als Aktiengesellschaft ist die Schuldnerin buchführungspflichtig, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass sie zum Beleg ihrer Zahlungsfähigkeit Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten Jahre sowie per Konkurseröffnung einreicht. Gerade aus der Erfolgsrechnung (Aufwand und Ertrag der Vergangenheit) wäre ersichtlich gewesen, ob und in welchem Umfang der Schuldnerin noch Kosten angefallen sind und sie noch einer Geschäftstätigkeit nachging resp. nachgeht oder sie sich quasi nur noch im Liquidationsprozess befindet. Ohne diese Belege bleibt es bei bloss vagen Behauptungen der Schuldnerin. Insbesondere erschliesst sich nicht und wurde von der Schuldnerin nicht näher erklärt, weshalb sich bei einem Vermögen von insgesamt Fr. 175'834.88 und behaupteten geringen Fixkosten derart viele Betreibungen anhäuften. Die Schuldnerin brachte einzig vor, zur Konkurseröffnung sei es durch eine unbeabsichtigte Nachlässigkeit zufolge persönlicher Probleme von C._____ (Erkrankung deren Mutter) gekommen (act. 2 S. 3). Gemäss dem Handelsregisterauszug der Schuldnerin ist neben C._____ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift auch noch D._____ als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen (act. 5). Eine Verhinderung von D._____ wurde nicht dargelegt. Gesamthaft betrachtet ergibt sich damit kein schlüssiges Bild, weshalb es trotz vorhandener Mittel zu zahlreichen Betreibungen, systematisch anmutenden Rechtsvorschlagserhebungen und Betreibungen bis in das Stadium der Konkursandrohung resp. (nach nur einem Jahr) zur erneuten Konkurseröffnung kam. Mangels Einreichung von Jahresabschlüssen, Kreditoren-/Debitorenlisten, Steuerrechnungen etc. bleibt die finanzielle Lage der Schuldnerin weitestgehend im Dunkeln.

2.3.5

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Schuldnerin infolge der unvollständigen Darstellung der finanziellen Verhältnisse nicht gelungen ist, hinreichend darzutun, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann – unter den vorliegend geltenden erhöhten Anforderungen – nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

2.4

Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

3.

3.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

3.2

Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'200.00 dem Konkursamt Dielsdorf zu überweisen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 1'200.00 dem Konkursamt Dielsdorf zu überweisen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 30. Juni 2026

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106, Art. 111, Art. 142 e Art. 144 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.