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Rechtsöffnung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250202-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 7. November 2025

in Sachen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz,

betreffend Rechtsöffnung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)

Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich (EB251173-L)

Nach Einsicht in die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. September 2025 (Datum des Poststempels: 21. Oktober 2025; Urk. 1),

da die Beschwerdeführerin darin geltend macht, sie habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. September 2025 darauf aufmerksam gemacht, dass die Gerichtsurkunde mit der Sendungsnummer … von der Post fehlerhaft bereits am 16. September 2025 zurückgesandt worden sei, obschon auf der Abholungseinladung als Frist der 18. September 2025 vermerkt worden sei, und habe darum gebeten, dass ihr diese Urkunde nochmals als erste Zustellung zugestellt werde, was bis heute nicht geschehen sei (Urk. 1),

da an der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/-verzögerung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen muss,

da sich aus den erstinstanzlichen Akten ergibt, dass die Vorinstanz am 18. September 2025 eine erneute Zustellung der Verfügung vom 5. September 2025 an die Beschwerdeführerin in Auftrag gab (Urk. 9), nachdem die erste Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin mit der von ihr erwähnten Sendungsnummer gescheitert war (Urk. 8),

da die Vorinstanz somit dem Anliegen der Beschwerdeführerin vom 16. September 2025 bereits nachgekommen ist und an der Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, weshalb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),

da die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 9 und § 12 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen ist,

da für die Kostenverlegung bei Verfahrensabschreibung je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, wobei grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksichtigen sind, jedoch je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden

E. 3.2.4),

da die Vorinstanz – wie gezeigt – umgehend eine zweite Zustellung in die Wege leitete, womit sich die Beschwerde von vornherein als aussichtlos erwies,

da selbst wenn die Vorinstanz bis zur Beschwerdeerhebung am 21. Oktober 2025 keine weitere Zustellung vorgenommen hätte, trotz des summarischen Charakters des vorinstanzlichen Verfahrens noch keine Rechtsverweigerung/-verzögerung vorgelegen hätte und die Beschwerde damit abzuweisen gewesen wäre,

da die Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; der Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO),

Dispositiv

1.

Die Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2025 wird abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen mit diesem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 44'164.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. November 2025

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: ms

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44 e Art. 93 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106 e Art. 242 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.