Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210453-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 8. September 2021

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten durch Beistand B._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung,

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 26. März 2021 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. März 2021 anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem Verteidiger in der Folge am 9. August 2021 zugestellt (Urk. 45). Die 20- tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 30. August 2021 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. März 2021 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin D'._____ − die Vertretung der Privatklägerin D._____ Genossenschaft Sicherheitsdienst ….

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. September 2021

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 399, Art. 403 e Art. 428 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.