Vergewaltigung etc.
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250062-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger
Urteil vom 18. März 2026
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Vergewaltigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 8. November 2024 (DG240006)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16).
Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB;
- der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB;
- des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sowie
- des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies aStGB.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Privatklägerin direkt oder über
Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.
Bei Nichtbeachtung dieses Verbots hat der Beschuldigte mit einer Bestrafung wegen Missachtung eines Kontaktverbots nach Art. 294 Abs. 2 StGB (Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) zu rechnen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadens wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin CHF 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024 (act. 10/9) als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung überlassen:
Mobiltelefon HTC Desire 20 Pro (Asservaten-Nr. A015'952'984); – Mobiltelefon Samsung SM-G715FN (Asservaten-Nr. A015'953'885).
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
CHF 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 950.– Auslagen Polizei CHF 22'000.– Kosten amtliche Verteidigung Kosten unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privat- CHF 12'930.– klägerin CHF 43'680.– Kosten Total
12. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO.
14. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 22'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin MLaw X._____ auszuzahlen.
15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 12'930.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ auszuzahlen.
Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68; Urk. 84; Prot. II S. 23)
1. Das Verfahren betreffend mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies aStGB sei betreffend den Zeitraum 20. November 2021 bis und mit 6. Dezember 2021 einzustellen.
2. Die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. November 2024 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen
– der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB,
– der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,
– des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie
– des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies aStGB
von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. November 2024 sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
4. Die Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. November 2024 sei aufzuheben und es sei von der Anordnung eines Kontaktverbots abzusehen.
5. Die Dispositivziffern 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. November 2024 seien aufzuheben und es seien die Zivilforderungen der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen.
6. Die Dispositivziffern 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. November 2024 seien aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die Dispositivziffer 13, 2. Satz, des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. November 2024 sei aufzuheben und es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vollumfänglich und ohne Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8,1 % MWST zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 86)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 72; Urk. 87)
Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten, eventualiter der definitiven Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf die Gerichtskasse.
Erwägungen
I. Verfahrensgang
1.
Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. November 2024, das am 13. Dezember 2024 mündlich eröffnet worden ist (Prot. I S. 63 f.), liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden und hernach erklären (Urk. 60; Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um sich der Berufung des Beschuldigten anzuschliessen oder um ein Nichteintreten auf dieselbe zu beantragen (Urk. 70). Daraufhin hat die Privatklägerin mit Eingabe vom 7. März 2025 ihren Verzicht auf Anschlussberufung erklärt und um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ersucht (Urk. 72), während die Staatsanwaltschaft sich innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 71/3).
2.
Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2025 wurde der Privatklägerin gemäss ihrem mit Eingabe vom 7. März 2025 gestellten Antrag auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ weiterhin als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 73).
3.
In der Folge wurde auf den 18. März 2026 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 75). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, der Vertreter der Staatsanwaltschaft See/Oberland und die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 4).
II. Gegenstand der Berufung
1.
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
Der Beschuldigte richtet sich mit seiner Berufung gegen die Dispositivziffern 2 (Schuldsprüche), 3 bis 5 (Strafe und Vollzug), 6 (Landesverweisung), 7 (Kontaktverbot), 8 und 9 (Zivilforderungen) sowie 11 bis 13 (Kostenfestsetzung und -regelung) des vorinstanzlichen Urteils, wobei aufgrund des begehrten vollumfänglichen Freispruchs die Dispositivziffern 10 (Beschlagnahmen) sowie 14 und 15 (Festsetzung der Entschädigungen der Rechtsvertreterinnen) als mitangefochten gelten. Hingegen ist das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. November 2024 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – zu überprüfen.
III. Prozessuales
Gemäss Anklageschrift vom 22. März 2024 wird dem Beschuldigten im Zeitraum von ca. 20. November 2021 bis 7. März 2022 der mehrfache Missbrauch einer
Fernmeldeanlage vorgeworfen (Urk. 16 S. 4). Vor dem Hintergrund des seitens der Privatklägerin am 8. März 2022 gestellten Strafantrags betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Urk. 2/7) wurde die Antragsfrist nach Art. 31 StGB für die Delikte vor dem 8. Dezember 2021 indes nicht gewahrt, zumal von der Konstellation her – entgegen der Auffassung der Geschädigtenvertretung (Prot. II S. 23 f.) – weder ein Tatbestand mit Dauerdeliktscharakter noch eine tatbestandliche oder eine natürliche Handlungseinheit vorliegt (vgl. RIEDO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 31 N 21 ff. bzw. Art. 30 N 103 f.; TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2025, Art. 31 N 8; DONATSCH/HEIM- GARTNER, in: Donatsch/Heimgartner [Hrsg.], Studienkommentar zum StGB, 22. Auflage 2026, Art. 31 N 3, je mit Hinweisen). Für den Zeitraum zwischen dem 20. November 2021 und dem 7. Dezember 2021 ist das Verfahren demnach gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO einzustellen.
IV. Schuldpunkt
1.
Vorbemerkungen
Das Bundesgericht hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.1, 2.2.3.1 ff.; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3 f.;6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 15 f.) kann verwiesen werden.
2.
Verwertbarkeit der Beweismittel
2.1
Die amtliche Verteidigung rügte vor Vorinstanz die fehlende Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 10. März 2022 und macht damit die Unverwertbarkeit dieser Einvernahme sowie der folgenden Befragungen der Privatklägerin, sofern entsprechende Erkenntnisse aus der Einvernahme vom 10. März 2022 eingebracht wurden, geltend (Urk. 50 S. 5 f.; Urk. 84 S. 3 f.). Die Vorinstanz legte ein- lässlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Teilnahme- und Konfrontationsrechten der Parteien und den Fragen der Verwertbarkeit dar (Urk. 65 S. 8 ff.). Demgemäss haben Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO) und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108 StPO, Art. 146 Abs. 4 StPO und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 457 E. 1.6.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 5). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2;6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Vorliegend stand dem Beschuldigten gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO grundsätzlich ein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO an der delegierten polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 10. März 2022 zu. Der Beschuldigte wurde jedoch von der Teilnahme an dieser Befragung ausgeschlossen, weil die ihr zustehenden Opferrechte nach Art. 117 StPO anders nicht hätten gewahrt werden können (Urk. 12/1). Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO, welche die Einschränkung des Teilnahmerechts zulässt. Der Ausschluss des Beschuldigten von der besagten Einvernahme war denn auch verhältnismässig, da einerseits seine Verteidigung der Befragung beiwohnen und auch
Ergänzungsfragen stellen konnte und andererseits der Beschuldigte bereits an der nächsten (staatsanwaltschaftlichen) Einvernahme der Privatklägerin teilnehmen konnte. Mithin war die Beschränkung des Teilnahmerechts befristet bzw. auf eine einzelne Verfahrenshandlung begrenzt (vgl. Art. 108 Abs. 3 StPO). Hinzu kommt, dass dieses Vorgehen auch im Interesse des Beschuldigten lag, da ein Haftprüfungsverfahren lief, und auch kein gesetzlicher Anspruch auf eine audiovisuelle Übertragung der privatklägerischen Befragung besteht (vgl. Art. 144 StPO). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Teilnahmerecht des Beschuldigten in zulässi- ger Weise eingeschränkt wurde, sodass die delegierte polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 10. März 2022 (Urk. 6/4) sowie die anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom 19. Januar 2023 (Urk. 6/7) und 20. März 2023 (Urk. 6/9) uneingeschränkt verwertbar sind.
2.2
Mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 14) ist indes festzuhalten, dass die während der bereits eröffneten Strafuntersuchung und ohne, dass ein gesetzlicher Einschränkungsgrund vorliegen würde, unter Verletzung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts erfolgten Befragungen der beiden Auskunftspersonen C._____ vom 6. Juli 2022 (Urk. 6/5) und D._____ vom 4. Juli 2022 (Urk. 6/6) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen.
3.
Vergewaltigung / Hausfriedensbruch
3.1
3.1.1
Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 22. März 2024 kurz zusammengefasst vorgeworfen, er soll sich am 6. Februar 2022 [recte: 26. Februar 2022, vgl. Prot. I S. 16] zum damaligen Wohnort der Privatklägerin begeben und deren Wohnung gegen ihren Willen betreten haben, obwohl diese ihm vorgängig am Telefon noch mitgeteilt hatte, dass sie nicht wünsche, dass er sie zu Hause aufsucht, worüber sich der Beschuldigte bewusst hinweggesetzt habe (Urk. 16 S. 3; Hausfriedensbruch).
3.1.2
In der Wohnung der Privatklägerin soll der neben ihr auf der Bettkante sitzende Beschuldigte zuerst versucht haben, diese in eine Umarmung zu ziehen. Obwohl sich die Privatklägerin verbal gewehrt habe, habe der Beschuldigte die Beine der Privatklägerin aufs Bett gehoben und sie so aufs Bett gedrückt. Anschliessend habe er sie trotz ihrer körperlichen Gegenwehr auf dem Bett fixiert, ihren Morgenmantel geöffnet und ihre Unterhose ausgezogen. In der Folge habe der Beschuldigte begonnen, die Privatklägerin im Intimbereich anzufassen, und schliesslich sei er mit seinem erigierten Penis vaginal eingedrungen. Er habe während mehr als einer Minute den Beischlaf vollzogen, bis er seinen Penis kurz vor der Ejakulation herausgezogen und auf ihren Bauch ejakuliert habe. Der Beschuldigte habe erkannt, dass die Privatklägerin keinen Sexualkontakt mit ihm gewollt habe, und habe es entsprechend zumindest in Kauf genommen, sich über deren Willen hinwegzusetzen (Urk. 16 S. 2 f.; Vergewaltigung).
3.2
Der Beschuldigte bestätigte bereits in der Untersuchung, dass er sich zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten hat und dass es dort zum Geschlechtsverkehr mit ihr gekommen ist. Er wendete jedoch ein, dass der Geschlechtsakt zwischen der Privatklägerin und ihm einvernehmlich gewesen sei (Urk. 6/1 F/A 31 ff. und 72 ff.; Urk. 6/2 F/A 7 ff.; Urk. 6/12 F/A 5 ff.; vgl. auch Prot. I S. 27 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache und verwies auf seine im Verfahren bereits erfolgten Ausführungen (Prot. II S. 15 f.).
3.3
3.3.1
Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammengefasst (Urk. 65 S. 18 ff.), worauf – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – zu verweisen ist.
3.3.2
Die Vorinstanz nahm eine ausführliche, sorgfältige und in allen Teilen zutreffende Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vor (vgl. Urk. 65 S. 22 ff.). In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist darauf vollumfänglich zu verweisen. Ergänzend ist im Sinne einer Rekapitulation bzw. Präzisierung festzustellen, dass sich die privatklägerischen Aussagen als schlüssig und detailreich erweisen sowie auf tatsächlich erlebte Vorgänge hindeuten, ohne dass eine übermässige Belastung des Beschuldigten zu erkennen ist. So wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin einen relativ komplexen Sachverhalt, der sich in mehrere Phasen gliederte und über einen längeren Zeitraum erstreckte, detailliert und mit logischem Ablauf schilderte, wobei sie auch raum-zeitliche Verknüpfungen machen konnte. Nachdem sich die delegierte polizeiliche Befragung der Privatklägerin vom 10. März 2023 – in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 65 S. 24) – als verwertbar erweist, ist diesbezüglich in Ergänzung zur Vorinstanz festzustellen, dass die Privatklägerin sowohl in der delegierten polizeilichen Einvernahme wie auch in den beiden staatsanwaltschaftlichen Befragungen, welche rund 1 Jahr später erfolgten, den Ablauf der Geschehnisse vom 26. Februar 2022 hinsichtlich des Kerngeschehens als auch in Bezug auf Nebensächlichkeiten im We- sentlichen kongruent schilderte. So führte sie gleichbleibend aus, wie der Beschuldigte gegen ihren erklärten Willen ihre Wohnung betreten habe. Er habe mit ihrem Ehemann telefoniert bzw. so getan, als ob er mit diesem telefonieren würde. Dann habe er versucht, sie zu küssen, und auf seine Aufforderung hin sei sie duschen gegangen. Als sie aus dem Badezimmer gekommen sei, habe er sie zum Bett gezogen, ihre Beine aufs Bett verbracht und sie hernach auf dem Bett zum Liegen gebracht. Anschliessend habe er ihren Morgenrock geöffnet und ihre Unterhose abgezogen, ehe er gegen ihre verbale und körperliche Gegenwehr den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe (Urk. 6/4 F/A 15 und 30 ff.; Urk. 6/7 F/A 83 ff.; Urk. 6/9 F/A 21 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann zu bemerken, dass die Privatklägerin durchaus auch verschiedentliche Interaktionen und Gesprächsteile sowie innere psychische Vorgänge zu schildern vermochte Die Sachdarstellung der Privatklägerin bettet sich zudem in sich stimmig in den
gesamten Geschehensablauf ein. Wie sich überdies bereits aus der polizeilichen Ersteinvernahme ergibt, war es der Privatklägerin sichtlich unangenehm, über die Geschehnisse vom 26. Februar 2022 zu sprechen, was auch auf den audiovisuellen Aufzeichnungen der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund ist folglich nachvollziehbar, dass die Privatklägerin von sich aus nur zurückhaltend über das Vorgefallene berichtete, wobei sie auf Nachfrage hin weitere Angaben machen konnte, ohne dass darin – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 9 f.) – eine Suggestion zu erblicken wäre. In diesem Zusammenhang ist bezüglich des vom Beschuldigten aufgeworfenen Rachemotivs der Privatklägerin, weil er (unbestrittenermassen) deren Ehemann über die Affäre informiert hat, zu bemerken, dass dies grundsätzlich als Motiv für eine Falschbezichtigung in Frage kommt. Wie sich aus der polizeilichen Ersteinvernahme vom 8. März 2022 ergibt, bestand ihr Hauptanliegen im Rahmen der Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden jedoch in der Beanzeigung der tags zuvor erfolgten Drohung und der vorangegangenen telefonischen Belästigungen, die sie seitens des Beschuldigten empfand, und nicht darin, diesen eines sexuellen Übergriffs zu beschuldigen. Wäre es der Privatklägerin hingegen darum gegangen, den Beschuldigten möglichst folgenschwer falsch zu belasten, so hätte sie die Vergewal- tigung nicht mit dieser Zurückhaltung – gar schon fast widerwillig – zu Protokoll gegeben (vgl. Urk. 6/3 F/A 17 ff.; vgl. auch Urk. 6/9 F/A 117 ff.). Soweit die Verteidigung Widersprüchlichkeiten in den Depositionen der Privatklägerin erkennen will (Urk. 50 S. 13 ff.; Urk. 84 S. 10 f.), ist ihr im Übrigen nicht zu folgen. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich bei den von der Verteidigung angeführten Diskrepanzen wie auch generell bei den von der Privatklägerin selbst offengelegten Erinnerungslücken (vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 65 S. 25 f.) um nicht massgebliche Divergenzen im Aussageverhalten handelt, wobei diesbezüglich nicht unbeachtet bleiben darf, dass zwischen der delegierten Befragung vom 10. März 2022 und den beiden staatsanwaltschaftlichen vom 19. Januar
2023 bzw. 20. März 2023 rund 1 Jahr vergangen ist. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 50 S. 14) erscheinen die Depositionen der Privatklägerin in der Einvernahme vom 19. Januar 2023 betreffend den Aufenthaltsort des Beschuldigten nach ihrem Verlassen des Badezimmers (sitzend auf einem Sessel oder stehend bei der Badezimmertüre) sodann insofern nachvollziehbar, als es sich einerseits bei der damaligen Wohnung der Privatklägerin um ein kleinräumiges Studio handelt. Aus der entsprechenden Passage der Einvernahme vom 19. März 2023, auf welche sich die Verteidigung bezieht, ergibt sich andererseits, dass sie nicht konkret nach der Position des Beschuldigten nach dem Duschen gefragt wurde, sondern grundsätzlich nach ihrem Verbleib in der Wohnung bzw. weshalb sie nicht geflüchtet sei (Urk. 6/7 F/A 109 ff.). Auch der Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2022 aussagte, sie habe nochmals kurz aufstehen können, als der Beschuldigte seine Hose ausgezogen habe (Urk. 6/4 F/A 59), während sie sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. März 2023 dahingehend äusserte, dass sie nicht mehr habe aufstehen können (Urk. 6/7 F/A 49), relativiert sich durch ihr beim letzteren Einvernahmetermin abgegebenes Eingeständnis, sie könne sich infolge des Zeitablaufs schlicht nicht mehr erinnern, erneut vom Bett aufgestanden zu sein (Urk. 6/7 F/A 49). Ebenso wenig ist eine massgebliche Divergenz in den Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Frage, wo der Beschuldigte sie fixiert habe, zu erkennen (Urk. 50 S. 17), lediglich weil sie in der delegierten Einvernahme aussagte, der Beschuldigte habe sie an der Seite gehalten (Urk. 6/4 F/A 61), wohingegen sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2023 auf ihre Hüfte zeigte (Urk. 6/9 F/A 39, Protokollnotiz). Vielmehr ist zu beachten, dass die Privatklägerin zwar – wie die Verteidigung zutreffend bemerkte (Urk. 50 S. 18; Urk. 84 S. 10 f.) – den eigentlichen Geschlechtsakt nicht ausschweifend schilderte, sie diesen jedoch – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 26) – genügend detailliert beschrieb. So führte sie aus, der Beschuldigte sei mit seinem erigierten Penis länger als 1 Minute ohne Kondom vaginal in sie eingedrungen, als sie auf dem Rücken gelegen sei, bis er schliesslich auf ihren Bauch ejakuliert habe (Urk. 6/4 F/A 64, 71 und
83 ff.; Urk. 6/9 F/A 53 ff.). Schliesslich ist zu konstatieren, dass keinerlei aggravierende Tendenzen in ihrem Aussageverhalten ersichtlich sind (so auch die Vorinstanz in Urk. 65 S. 26). Insgesamt betrachtet erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin demnach als glaubhaft.
3.3.3
Die Vorinstanz legte sodann überzeugend dar (Urk. 65 S. 29 ff.), weshalb sie die Depositionen des Beschuldigten zwar im Ergebnis durchaus als detailreich, jedoch wenig überzeugend erachtet, da er sein Aussageverhalten laufend an den jeweiligen Ermittlungsstand bzw. die Aussagen der Privatklägerin anpasste. Darüber hinaus ist offenkundig, wie sich der Beschuldigte bestrebt zeigte, seine Schilderung der Geschehnisse im Verlauf des Verfahrens mit auffällig vielen nachgeschobenen Einzelheiten auszuschmücken, freilich ohne dass es ihm dabei gelang, sein Aussageverhalten frei von teils erheblichen Widersprüchen zu halten. Wenn die Vorinstanz etwa konstatiert, dass sich das vom Beschuldigten behauptete Narrativ eines harmonischen, fast schon idyllischen Treffens mit der Privatklägerin, an dem alles normal, einvernehmlich und schön gewesen sei, kaum mit seiner Darstellung – nach Vorhalt der Vorwürfe – einer in der Schlussphase der damaligen Affäre zunehmend belasteten Beziehung mit der Privatklägerin in Einklang bringen lässt (Urk. 65 S. 31 f.), ist ihr beizupflichten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte initial erklärte, sie hätten beim eingeklagten Vorfall in der Wohnung der Privatklägerin gemeinsam nur Kaffee getrunken (Urk. 6/1 F/A 31 f.), und er erst auf den Vorwurf der Vergewaltigung angesprochen ergänzte, dass es damals zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. 6/1 F/A 72 ff.; vgl. auch Urk. 65 S. 30 f.). Ebenfalls ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 31 f.) augenfällig, dass sich der Beschuldigte – nach entsprechendem Vorhalt – die seitens der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen zu eigen machte, indem er diese einfach umdrehte und gegen sie wendete (Urk. 65 S. 31). Zusammenfassend mögen die Depositionen des Beschuldigten zwar detailliert sein, was jedoch wie erörtert erst mit zunehmenden Verlauf des Verfahrens geschah und zudem an das Aussageverhalten der Privatklägerin angepasst wirkt, sodass sie letztlich wenig glaubhaft erscheinen.
3.3.4
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung, wonach sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt (Urk. 65 S. 32 f.), uneingeschränkt zu folgen. Dementsprechend ist unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2;6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.6.2;6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.3.2;6B_60/2025 vom 16. April 2025 E. 6.2;6B_1077/2023 vom 2. April 2025 E. 2.1) und angesichts der verwertbaren delegierten polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 10. März 2022 sowie der audiovisuellen Aufzeichnungen der seitens der Staatsanwaltschaft durchgeführten Befragungen der Privatklägerin vom 19. Januar 2023 und 20. März 2023 der Beweisantrag der Verteidigung betreffend die nochmalige Einvernahme der Privatklägerin (Prot. II S. 17) abzuweisen, da sich das Gericht einen hinreichenden Eindruck des privatklägerischen Aussageverhaltens verschaffen konnte, so dass sich die erneute Befragung der Privatklägerin vor Schranken des Berufungsgerichtes als nicht notwendig erweist.
3.3.5
Weiter ist vor diesem Hintergrund von der erneuten Befragung der Zeugin C._____ – wie von der Geschädigtenvertreterin beantragt (Urk. 87 S. 2) – abzusehen, da diese bei den anklagegegenständlichen Ereignissen (unbestrittenermassen) nicht anwesend war und somit kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
3.3.6
Die Verteidigung monierte überdies, dass die seitens der Geschädigtenvertreterin eingereichten Printscreens der WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin unvollständig bzw. widersprüchlich und die WhatsApp-Extraktion nicht verwertbar sei. Entsprechend beantragt sie in diesem
Zusammenhang erneut die Beschlagnahme und Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin (Urk. 50 S. 7 f.; Urk. 84 S. 14). Soweit die Verteidigung auf zeitliche Differenzen bzw. unterschiedliche Uhrzeiten in den einzelnen eingereichten Printscreens des WhatsApp-Chats hinweist (Urk. 84 S. 5 ff.), so lassen sich diese – einhergehend mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 18 f.) – ohne Weiteres mit den Systemeinstellungen und den damit einhergehenden unterschiedlichen Zeitzonen in der Schweiz und Bulgarien erklären. Dies führte auch zum – vermeintlich (vgl. Urk. 84 S. 6) – fehlenden Anruf vom 3. März 2022 um 23:33 Uhr gemäss Urk. 2/1, der sich – in Berücksichtigung der Zeitdifferenz – in Urk. 8/3 S. 8 als verpasster Anruf vom 4. März 2022 um 00:33 Uhr wiederfindet, sodass sich keine Widersprüche ergeben. Die Extraktion des WhatsApp-Chats (Urk. 5/1) liegt sodann in den Akten und war dem Beschuldigten mithin bekannt, weshalb diese ohne Weiteres verwertbar sind. Eine Beschlagnahme und Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Die Verteidigung legte sodann nicht substantiiert dar, wonach genau das fragliche Mobiltelefon durchsucht werden soll, weshalb nach dem Gesagten auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist.
3.4
3.4.1
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Vergewaltigung korrekt dargelegt und zutreffend festgestellt, dass sich die infolge des revidierten Sexualstrafrechts in Kraft getretene neue Bestimmung von Art. 190 StGB als nicht milder erweist, sodass nach Art. 2 Abs. 2 StGB die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung anzuwenden ist (Urk. 65 S. 39 f.).
Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin unter Einsatz von physischer Gewalt auf dem Bett fixiert, nachdem er sie dort zum Liegen gebracht hatte, und hat ihr den Morgenrock geöffnet sowie die Unterhose ausgezogen. Die Privatklägerin hat sich wiederholt verbal und physisch gegen ihn zur Wehr gesetzt, indem sie sich wegdrehte und windete sowie versuchte, ihn mit den Händen wegzudrücken bzw. wegzustossen. Die vom Beschuldigten eingesetzte körperliche Überlegenheit war sodann – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 40) – darauf gerichtet, den von der Privatklägerin geleisteten Wider- stand zu überwinden, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dementsprechend wendete der Beschuldigte zweifellos ein grösseres Mass an körperlicher Kraft auf, als es zum blossen Vollzug des Aktes notwendig gewesen wäre. Mithin ist das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in objektiver Hinsicht gegeben. In subjektiver Hinsicht ist sodann erstellt, dass sich der Beschuldigte über den für ihn klar erkennbaren Willen, der seitens der Privatklägerin sowohl verbal geäussert wurde und sich auch in der körperlichen Abwehr des Beschuldigten manifestierte, hinwegsetzte. Damit handelte er ohne Weiteres direktvorsätzlich. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.
3.4.2
Was den Hausfriedensbruch anbelangt, ist anhand der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erwiesen, dass der Beschuldigte – für die Privatklägerin unerwartet – vor ihrer Wohnungstüre stand, nachdem er ohne ihr Zutun in das Wohnhaus gelangt war. Als sie die Wohnungstüre öffnete, um zu ihm nach draussen zu kommen, wie sie ihm dies vorgängig kommuniziert hatte, nutzte er den Überraschungsmoment aus und gelangte an ihr vorbei in ihre Wohnung, was – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 13) – auch in Paarbeziehungen nicht statthaft ist. In Abweichung zur Vorinstanz (vgl. Urk. 65 S. 33) wird dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 22. März 2024 jedoch nicht vorgeworfen, die Privatklägerin zur Seite geschoben bzw. gestossen zu haben (vgl. Urk. 16 S. 3), sodass darauf nicht abzustellen ist. Indem der Beschuldigte aufgrund der vorgängigen Telefonate mit der Privatklägerin wusste, dass sie ihn nicht in ihre Wohnung lassen wollte, setzte er sich durch das Betreten derselben auch so über ihren ausdrücklich kommunizierten Willen und ihr Hausrecht hinweg. Damit handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte damit zweifellos den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
4.
Drohung
4.1
Weiter wird dem Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe am 7. März 2022 der Privatklägerin von einem nicht mehr bestimmbaren Ort in der Schweiz aus in Aussicht gestellt, er werde sie fertig machen, er würde ihren Hund töten und 2 bis 3 Albaner beauftragen, ihr Auto zu zerstören. Die Pri- vatklägerin habe aufgrund dieser Äusserungen gefürchtet, der Beschuldigte könne ihr und ihrem Hund körperlich Leid antun sowie ihr Auto zerstören (Urk. 16 S. 4).
4.2
Der Beschuldigte stellte in der Untersuchung und vor Vorinstanz diese Vorwürfe in Abrede und gab zu Protokoll, dass er die Privatklägerin nie bedroht habe und es sich hierbei um Lügen handle. Er habe den Hund auch immer gut behandelt (Urk. 6/1 F/A 51 ff.; Urk. 6/2 F/A 17 ff.; Urk. 6/12 F/A 7 f.; Prot. I S. 36 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verwies auf seine bisherige Sachdarstellung (Prot. II S. 15 f.).
4.3
4.3.1
Wie bereits vorstehend ausgeführt, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 35) – als glaubhaft. Sie schilderte lebensnah und anschaulich, wie sie am fraglichen Tag auf ihrem Balkon ein Geräusch gehört habe, der Beschuldigte plötzlich dort erschienen sei und an ihr Fenster gepoltert habe, obwohl sie ihm zuvor telefonisch mitgeteilt habe, sie wolle sich nicht mit ihm treffen oder mit ihm sprechen (Urk. 6/3 F/A 12; Urk. 6/7 F/A 71). Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich, dass das erwähnte Telefonat mit dem Beschuldigten am Abend des 7. März 2022 stattgefunden hat (Urk. 6/7 F/A 71), was mit den aktenkundigen Aufnahmen der auszugsweisen WhatsApp-Konversation (Urk. 2/1, Foto 7: Letzter verpasster Sprachanruf am 7. März 2022 um 17:45 Uhr) nicht in Widerspruch steht (vgl. Urk. 84 S. 14), da ein Anruf zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Abend nicht ausgeschlossen ist. Als originelles Detail in ihren Depositionen erscheint sodann die geschilderte Flucht aus der Wohnung über den Keller zu ihrer Arbeitsstelle (Urk. 6/7 F/A 71; vgl. auch Urk. 6/3 F/A 12). Dieser Umstand sowie die am nächsten Tag erfolgte Anzeigeerstattung bei der Polizei sind denn auch Ausdruck der massiven Verängstigung der Privatklägerin infolge des unvermittelten Auftauchens des Beschuldigten an ihrem Wohnort und der von ihm ausgesprochenen Drohung, wonach er sie fertig machen würde und sie schon sehen werde und bekomme, was sie verdiene (vgl. Urk. 6/3 F/A 42; Urk. 6/7 F/A 71). Dem stehen die pauschalen Bestreitungen des Beschul- digten gegenüber, die sich als detailarm und nicht glaubhaft erweisen (vgl. Urk. 6/1
4.3.2
Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten (Urk. 65 S. 35 f.), dass sich der Anklagesachverhalt betreffend die weiteren umschriebenen Drohungen (Beauftragung von Albanern für die Zerstörung ihres Autos; Tötung des Hundes) anhand der Aussagen der Privatklägerin nicht erstellen lässt. Aus dem Protokoll der polizeilichen Erstbefragung der Privatklägerin vom 8. März 2022 ergibt sich, dass sie verschiedentliche vom Beschuldigten ausgesprochene Drohungen nennt, wobei sie auf die Frage nach der letzten Drohung ausführte, er habe ihr am Vortag gesagt, dass sie jetzt sehen und bekommen werde, was sie verdiene (Urk. 6/3 F/A 42 f.), bzw. führte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2023 aus, er habe ihr gesagt, er werde sie fertig machen (Urk. 6/7 F/A 71). Daneben ergänzte sie in derselben staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – auf den Vorfall vom 7. März 2022 angesprochen – allerdings, dass es ein ganz schlimmer Abend gewesen sei und er ihr auch bezüglich des Autos und des Hundes gedroht habe. Sie habe wegen der Drohung Angst gehabt, ihren Hund in der Wohnung zu lassen (Urk. 6/7 F/A 75 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2023 führte sie indes wiederum aus, der Beschuldigte habe die Drohung betreffend die Tötung des Hundes "ganz früher, bevor der Hund hier war", ausgesprochen. Er habe auch ihr Auto kaputt machen oder Albaner hierfür beauftragen wollen (Urk. 6/9 F/A 152). Anhand der Aussagen der Privatklägerin lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte am angeklagten Tattag (d.h. am 7. März 2022) auch die weiteren Drohungen betreffend Hund und Auto äusserte, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte diese Drohungen in der Vergangenheit einmal aussprach, was aber nicht Teil des Anklagesachverhalts ist. Mit dieser Präzisierung ist der Anklagesachverhalt bezüglich der Drohung vom 7. März 2022 erstellt.
4.4
Es kann auf die rechtstheoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB im Rahmen der diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 65 S. 41 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, wird mit dieser Aussage zwar kein konkret umschriebener Nachteil in Aussicht gestellt, was aber nicht weniger furchteinflössend wirkt. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und der Drohung des Beschuldigten, er werde der Privatklägerin etwas antun, wobei die negativen Konsequenzen nicht abschätzbar waren, kann ohne Weiteres gefolgert werden, dass ein solches Verhalten bedrohlich wirkt und auch eine durchschnittliche Person in Angst und Schrecken zu versetzen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 6.6.2;6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1). Die Privatklägerin war offensichtlich auch in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt, da sie nicht nur aus ihrer Wohnung flüchtete, sondern tags darauf auch Strafanzeige erstattete. Im Ergebnis ist demgemäss der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.
5.
Mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage
5.1
Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe im Zeitraum vom 20. November 2021 bis 7. März 2022 die Privatklägerin unzählige Male mit seinem Mobiltelefon mittels WhatsApp, Viber oder Facetime angerufen, um diese zu belästigen und zu beunruhigen. Teilweise habe er bis zu 100 Anrufe am Tag getätigt, wobei diese auch zu Nachtzeiten stattgefunden hätten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass diese Anrufe der Privatklägerin lästig seien und sie beunruhigen würden (Urk. 16 S. 4). Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist das Verfahren betreffend den Zeitraum vom 20. November 2021 bis 7. Dezember 2021 einzustellen (vorne E. III.), sodass sich der relevante Anklagevorwurf auf den Zeitraum vom 8. Dezember 2021 bis 7. März 2022 beschränkt.
5.2
Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, dass er teilweise mehrfach die Privatklägerin angerufen habe. Er habe dies jedoch aus Sorge um die Privatklägerin getan (Urk. 6/1 F/A 44 ff.) bzw. er habe sie davon abhalten wollen, dass sie seine Ehefrau über die Affäre informiert (Urk. 6/12 F/A 13; Prot. I S. 38 f.). Vor Schranken des Berufungsgerichtes verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Prot. II S. 15 f.).
5.3
5.3.1
In sachverhaltsmässiger Hinsicht erwog die Vorinstanz (Urk. 65 S. 36 ff.), dass sich die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft erweisen, zumal ihre Depositionen durch objektive Beweismittel in Form einer Auswertung des WhatsApp- Chats zwischen dem Beschuldigten und ihr samt der darin erkennbaren Anrufserien gestützt würden. Die Aussagen des Beschuldigten erwiesen sich hingegen als widersprüchlich, zumal er zunächst noch angegeben hatte, zahlreiche Anrufe aus Sorge um die Privatklägerin getätigt zu haben, hernach sein Aussageverhalten aber dahingehend anpasste, dass die Anrufe nötig gewesen seien, weil die Privatklägerin damit gedroht habe, seine Ehefrau zu benachrichtigen, wovon er sie abzuhalten versucht habe. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 84 S. 14), erfolgten die inkriminierten Anrufe also selbst nach der späteren Darstellung des Beschuldigten nicht, weil er sich um die in einer Krise steckenden Privatklägerin kümmern wollte, sondern um zu kontrollieren, dass sie mit seiner Ehefrau keinen Kontakt aufnimmt. Die Vorinstanz erwog weiter, dass sich innerhalb des Anklagezeitraums insgesamt 7 umfangreiche Anrufserien im WhatsApp-Chat finden liessen, wobei sich noch weitere, gar umfassendere Anrufserien ausserhalb des Anklagezeitraums finden würden (Urk. 65 S. 38). Dem ist mit vorstehender Einschränkung hinsichtlich des vom privatklägerischen Strafantrag abgedeckten Zeitraums grundsätzlich zu folgen. Aus dem WhatsApp-Chat der Privatklägerin mit dem Beschuldigten (Urk. 5/1, CD-ROM, Datei "_chat.txt") ergeben sich im relevanten Zeitraum folgende Anrufserien bzw. Anrufversuche:
– 7. Januar 2022: 16 Anrufversuche innert 5-6 Stunden
– 23. Februar 2022: 9 Anrufversuche innert 15 Minuten (entgegen der Vorinstanz waren es nicht 20 Anrufe innert 4 Stunden, Urk. 65 S. 38)
– 6./7. März 2022 (Abend/Nacht): 45 Anrufversuche innert 6 Stunden
– 7. März 2022 (tagsüber): 32 Anrufversuche verteilt über den ganzen Tag (ca. 6.30 Uhr bis 21.30 Uhr).
5.3.2
In diesem Zusammenhang ist denn auch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren (Urk. 65 S. 44), dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht nur geradezu penetrant zu erreichen versuchte, sondern diese Anrufe in oft sehr kurzen Abständen, teils innert weniger Sekunden, erfolgten. Eine derart grosse Anzahl von Anrufversuchen dürfte auch von einer besonnen und objektiv vernunftgemäss handelnden Person als lästig und aufdringlich und damit als Belästigung empfunden werden. Dies hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten mindestens in Kauf genommen.
5.4
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich der im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen revidierte Straftatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung als milder erweist, weshalb es bei der Anwendung des damaligen Rechts bleibt (Urk. 65 S. 43). Ausgehend vom glaubhaften Aussageverhalten der Privatklägerin, welches auch von objektiven Beweismitteln gestützt wird, ist mithin unter Verweis auf die grundsätzlich nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 43 f.) der Schuldspruch wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies aStGB betreffend die erstellten 4 Anrufserien im Zeitraum vom 8. Dezember 2021 bis 7. März 2022 zu bestätigen, zumal die Verteidigung keine diesbezüglichen Einwände vorbringt (vgl. Urk. 50; Urk. 84).
6.
Fazit
Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies aStGB (Zeitraum: 8. Dezember 2021 bis 7. März 2022) schuldig zu sprechen.
V. Strafe
1.
Grundsätze
Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 45 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3; 142 IV 265 E. 2.3). Darauf kann verwiesen werden.
2.
Strafrahmen
Der Strafrahmen für die Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB beträgt 1 bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Derjenige für Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB reicht bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies aStGB ist eine Busse auszufällen. Es bestehen vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden.
3.
Konkrete Strafzumessung
3.1
Vergewaltigung
3.1.1
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu bemerken, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine aussereheliche Beziehung bestand und der Vorfall in der Wohnung der Privatklägerin stattfand. Der Beschuldigte war der Privatklägerin körperlich überlegen, wobei das von ihm angewandte Nötigungsmittel in Form der Fixierung auf dem Bett, nachdem er ihre Beine darauf gelegt hatte, objektiv betrachtet als nicht besonders gewalttätig zu bezeichnen ist. Die Privatklägerin trug sodann keine körperlichen Verletzungen davon. Mit der Vorinstanz ist ferner von einer spontanen, nicht von langer Hand geplanten Tat auszugehen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte wiederholt über den ausdrücklich verbal geäusserten Willen sowie die physische Gegenwehr der Privatklägerin hinwegsetzte, nachdem sie bereits zuvor seine Annäherungsversuche in
Form von Küssen, Umarmungen und Berührungen an den Brüsten abgewehrt hatte, was eine deutliche Beharrlichkeit offenbart. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzog. Der Umstand, dass er schliesslich auf ihren Bauch ejakulierte und es bereits früher zum ungeschützten (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr gekommen ist, vermag dies nicht zu relativeren. Das objektive Tatverschulden wirkt nach dem Gesagten mit Blick auf den weiten Strafrahmen nicht mehr leicht.
3.1.2
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten verschuldensneutral zu werten ist. Das egoistische Motiv zur Befriedigung seiner sexuellen Lust ist dem Tatbestand inhärent. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren, sodass sich in einer Gesamtbetrachtung eine Sanktion von 27 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.
3.2
Hausfriedensbruch
3.2.1
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegen den seitens der Privatklägerin zuvor bekundeten Willen die Wohnung betrat und dort verblieb, ohne dass er Gewalt anwendete. Beim Beschuldigten handelt es sich indes nicht um eine völlig wildfremde Person, sondern um den damaligen ausserehelichen Partner der Privatklägerin. Weiter ist von einer spontanen Tatbegehung auszugehen. Insgesamt betrachtet ist ein sehr leichtes objektives Tatverschulden anzunehmen.
3.2.2
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was die objektive Tatschwere nicht zu reduzieren vermag, sodass es bei einem leichten Verschulden bleibt.
3.2.3
Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Wahl der Sanktion aufgrund des vom Beschuldigten in Bulgarien mehrjährigen erstandenen Freiheitsentzugs (Urk. 14/8; s. nachstehend E. 3.4.2.), der ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermochte, bereits aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe angezeigt. Darüber hinaus besteht auch ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Vergewaltigung, sodass sich für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe als angemessen erweist. Diese ist isoliert betrachtet mit
2 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die zuvor für die Vergewaltigung festgesetzte Strafe angesichts des engen Konnexes moderat um 1 Monat auf 28 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3.3
Drohung
3.3.1
Die Drohung am 7. März 2022, wonach der Beschuldigte sich dahingehend gegenüber der Privatklägerin äusserte, er werde sie fertig machen, ist vergleichsweise unspezifisch, schliesst aber auch Gewaltanwendung nicht aus. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass noch deutlich explizitere und schwerwiegendere Drohungen, namentlich Todesdrohungen, vom Tatbestand umfasst werden. Nicht unberücksichtigt bleiben kann jedoch, dass der Beschuldigte plötzlich am Wohnort der Privatklägerin auftauchte und am Fenster polternd die Drohung aussprach, was die Privatklägerin offensichtlich auch nachhaltig beeindruckte, sah sie sich doch dadurch dazu veranlasst, aus ihrer Wohnung zu flüchten und am nächsten Tag Strafanzeige zu erstatten. In objektiver Hinsicht wirkt das Verschulden vor dem Hintergrund des Strafrahmens bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe indes noch leicht.
3.3.2
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, sodass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatzes folgen kann. Unter Verweis auf die vorstehend erwähnten spezialpräventiven Überlegungen ist auch hier eine Freiheitsstrafe und keine Geldstrafe mehr auszufällen (vorstehend E. 3.2.3.). Das Tatverschulden zieht eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten nach sich. Asperationsweise ist die Strafe um 3 Monate auf 31 Monate Freiheitsstrafe anzuheben.
3.4
Täterkomponente
3.4.1
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten ist auf nachstehende Erwägungen zur Landesverweisung zu verweisen (hinten E. VII./2.3.). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus.
3.4.2
In der Schweiz weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (Urk. 67; Urk. 81), jedoch ist er in Bulgarien vorbestraft (Urk. 14/8), was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wenn die im Ausland beurteilte Tat auch in der Schweiz strafbar wäre (doppelte Strafbarkeit), das Mass der verhängten Strafe den Grund- sätzen des schweizerischen Rechts entspricht und das ausländische Strafverfahren fair war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 65 S. 50), kommt der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe im Jahr 2005 wegen des langen Zeitablaufs keine Bedeutung mehr zu. Hingegen ist die im Jahr 2011 ausgefällte und vollzogene Verurteilung zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe für einen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz (Schmuggel von ca. 400 Gramm Heroin, Reinheitsgehalt ca. 50 %; Urk. 14/8 S. 2) von Relevanz, da diese Verurteilung – mangels gegenteiliger Hinweise – im Einklang mit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts steht und auch heute noch im Strafregister verzeichnet wäre, wenn sie in der Schweiz ausgesprochen worden wäre (vgl. Art. 369 Abs. 1 lit. a aStGB). Dementsprechend ist das ausländische Strafurteil bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Nachdem es sich um eine Vorstrafe zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe handelt, wirkt sie sich straferhöhend aus, auch wenn sie nicht einschlägig ist.
3.4.3
Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt dementsprechend auch weder Einsicht noch Reue, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Die Täterkomponente ist somit im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.
3.5
In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint es mithin angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe ist die vom Beschuldigten verbüsste Untersuchungshaft von 2 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).
3.6
Weiter ist für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies aStGB eine Busse festzusetzen. Nachdem vorliegend – entgegen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 39) – insgesamt 4 Anrufserien erstellt sind, die strafzumessungsrelevanten Kriterien der Vorinstanz im Übrigen indes überzeugen und sich die finanziellen Verhältnisse nicht verändert haben (vgl. Prot. II S. 8 ff.), erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.
4.
Fazit
Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, woran 2 Tage Haft anzurechnen sind, und einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.
VI. Vollzug
1.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 und höchstens 3 Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen ist, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt. In Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten auch in zweiter Instanz der teilbedingte Vollzug zu gewähren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 54) sprechen die Gesamtumstände (mehrjähriger erstandener Freiheitsentzug im Ausland, fehlende Einsicht des Beschuldigten) dafür, dass dem Verschulden des Beschuldigten mit einem substanziellen unbedingten Strafanteil angemessen Rechnung zu tragen ist. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 21 Monaten aufzuschieben, wobei die Probezeit angesichts der verbleibenden Bedenken gegenüber dem Wohlverhalten des Beschuldigten auf 3 Jahre festzusetzen ist.
2.
Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 600.– nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
VII. Landesverweisung
1.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 65 S. 62).
2.
2.1
Hinsichtlich der Grundvoraussetzungen der Landesverweisung kann auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden, wonach der Beschuldigte einerseits eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (sowohl in dessen geltenden wie auch in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begangen hat und andererseits ausländischer Staatsangehöriger ist (Urk. 65 S. 55).
2.2
Betreffend die rechtlichen Grundlagen ist hervorzuheben, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Katalog gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen lässt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 5.2;6B_192/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.2;6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2;6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2;6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist überdies bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichtes
6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.3;6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2;6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2;6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.5;6B_418/2025 vom 23. September 2025 E. 2.3.4). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den Kriterien betreffend Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile des Bundesgerichtes 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.8;6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.7;6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.8;6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.3).
2.3
Für den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Kindheits- und Jugendjahre in Bulgarien verbrachte, wo er das Gymnasium besuchte und anschliessend eine Ausbildung als Elektrotechniker abschloss, wobei er diesen Beruf nie ausübte (Prot. I S. 19 f.). Nach dem Abschluss war er zuerst im Militär als Chauffeur und arbeitete hernach in der Landwirtschaft sowie in der Viehzucht (Prot. I S. 20; Prot. II S. 8). Erst im Jahr 2017 reiste der Beschuldigte im Alter von 35 Jahren in die Schweiz ein, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. In der Schweiz ging der Beschuldigte stets einer Erwerbstätigkeit als Chauffeur nach und erzielt aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'050.– (Prot. I S. 20 f.: Prot. II S. 12). Er verfügt über kein Vermögen, hat aber Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.–, die er im Umfang von monatlich Fr. 1'330.– amortisiert (Prot. I S. 21 f.). In der Schweiz bezog der Beschuldigte bis anhin keine Sozialhilfe (Prot. I S. 23). Insgesamt betrachtet kann von einer durchaus gelungenen wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten gesprochen werden. Seine sprachlichen Fähigkeiten sind hingegen eingeschränkt, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und im vorliegenden Verfahren durchwegs auf eine Übersetzung angewiesen war. In Bezug auf seine persönliche Situation gab der Beschuldigte an, mittlerweile geschieden zu sein, wobei er inzwischen nicht mehr in einer Partnerschaft mit einer in Bulgarien lebenden Person sei (Prot. I S. 26; Prot. II S. 8 und 15). Sein minderjähriger Sohn lebt mittlerweile wieder mit der Ex-Ehefrau und der 23-jährigen Schwester in der Schweiz, nachdem diese wenige Monate nach dem Vorfall bzw. nach der Scheidung für 1 Jahr nach Bulgarien ausgereist waren (vgl. Prot. I S. 18; Prot. II S. 9 f.). Für den minderjährigen Sohn bezahle er umgerechnet rund Fr. 1'500.– pro Monat an Kindsunterhalt. Im Übrigen übernachte dieser meistens jedes 2. Wochenende bei ihm, was jedoch nicht gerichtlich festgelegt und vom Kindeswillen abhängig sei (Prot. I S. 23 f.; Prot. II S. 11 und 15). Die bereits erwachsene Tochter arbeitet hingegen bereits, weshalb der Beschuldigte für sie nicht unterstützungspflichtig ist (Prot. I S. 23; Prot. II S. 10). Weitere Angehörige in der Schweiz gibt es nicht (Prot. I S. 24). Der Beschuldigte gab sodann an, ausserhalb
seines Arbeitsumfeldes keine Bekanntschaften zu pflegen (Prot. I S. 24). In Bulgarien leben der Bruder des Beschuldigten und seine Mutter. Der Beschuldigte war zuletzt während des Jahreswechsels 2025/2026 in seinem Heimatland (Prot. I S. 19; Prot. II S. 12 und 15). Eine besonders starke, über das übliche Mass hinausgehende persönliche oder gesellschaftliche Verwurzelung in der Schweiz ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, wohingegen eine soziale und berufliche Wieder- eingliederung in Bulgarien ohne Weiteres möglich und zumutbar erscheint. In Bezug auf den minderjährigen Sohn des Beschuldigten gilt es zu bemerken, dass dieser erst seit kurzem wieder in der Schweiz ansässig ist, dem Beschuldigten keine besonderen Betreuungsaufgaben zukommen und ihm kein geregeltes Besuchsrecht zusteht. Die Ex-Ehefrau des Beschuldigten ist sodann Bulgarin und reiste (zumindest vorübergehend) mit dem gemeinsamen Sohn nach Bulgarien aus, weshalb der Umstand ihrer Rückkehr in die Schweiz nicht gegen eine Landesverweisung des Beschuldigten spricht. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (Urk. 65 S. 58), stellt zudem auch die gegenüber der Schweiz schlechtere Wirtschaftslage in Bulgarien keinen Hinderungsgrund für eine Landesverweisung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht in der Schweiz, aber in seinem Heimatland vorbestraft ist und eine mehrjährige Freiheitsstrafe erstanden hat. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, sodass sich eine Abwägung der Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung erübrigt.
2.4
Nachdem es sich beim Beschuldigten um einen bulgarischen Staatsangehörigen handelt, ist im Nachfolgenden die Vereinbarkeit einer Landesverweisung mit dem FZA zu prüfen. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichtes 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2.3;6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.4.1;6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2;6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2;6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.3.2). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfall- gefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026;6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5;6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2;6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2).
2.5
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 65 S. 60), machte sich der Beschuldigte unter anderem der Vergewaltigung schuldig, was eine schwere Straftat darstellt, womit das öffentliche Interesse an einer Ausweisung von vornherein relativ hoch anzusehen ist. Der Beschuldigte ist sodann nicht nur uneinsichtig, sondern er zeigt auch eine Verharmlosungstendenz hinsichtlich seines sexuell übergriffigen Verhaltens. Hinzu kommt, dass er sich auch durch den in Bulgarien erstandenen mehrjährigen Freiheitsentzug nicht hinreichend beeindrucken liess. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz – vorbehaltlich seiner Erwerbstätigkeit sowie ungeachtet der erfolgten Wiedereinreise seiner Ex-Frau und seines Sohnes – über kein stabiles (soziales) Umfeld verfügt, sodass insgesamt betrachtet eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht. Der Vorinstanz ist somit darin zu folgen, dass das FZA der obligatorischen Landesverweisung nicht entgegensteht.
2.6
Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 7 Jahren aus. Unter Berücksichtigung der Schwere des Anlassdelikts und des vom Beschuldigten ausgehenden Risikos für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweist sich diese Dauer in Anbetracht der nicht allzu ausgeprägten persönlichen Bindung des Beschuldigten zur Schweiz und seiner vergleichsweise kurzen Anwesenheitsdauer als angemessen. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. Aufgrund der bulgarischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten fällt eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ausser Betracht.
VIII. Kontaktverbot
1.
Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Privatklägerin die Anordnung eines Kontaktverbots betreffend sich selbst und ihre in Bulgarien lebende Familie (Urk. 48). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67b Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren ein Kontaktverbot auferlegt, wobei sie dieses auf die Privatklägerin beschränkte (Urk. 65 S. 62 f.).
2.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Kontaktverbot ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 S. 62). Nachdem es in zweiter Instanz bei einem Schuldspruch wegen Vergewaltigung, Hausfriedensbruchs und Drohung bleibt, besteht angesichts der sehr belasteten Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sowie vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit erfolgten Kontaktversuche seitens des Beschuldigten keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Anordnung des Kontaktverbots abzuweichen. Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung auch keine (substantiierten) Einwendungen zu Bestand und Dauer des Verbots vorgebracht, welche eine andere Würdigung nahelegen würden (vgl. Urk. 84; Prot. II S. 4 ff.). Dementsprechend ist dem Beschuldigten auch in zweiter Instanz im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB zu untersagen, für die Dauer von 5 Jahren mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen.
IX. Zivilforderungen
1.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, und die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Schadens auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 8. März 2022 an die Privatklägerin verpflichtet. Im Mehrbetrag wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen (Urk. 65 S. 63 ff.). Im Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte – infolge des von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruchs – die Abweisung der Zivilforderungen
(Urk. 68 S. 3; Urk. 84 S. 2; Prot. II S. 5). Die Privatklägerin ersucht indes um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72 S. 2; Urk. 87; Prot. II S. 6).
2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die rechtlichen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens im Sinne von Art. 122 ff. StPO sowie der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin korrekt wiedergegeben, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 65 S. 65 f.).
3.
3.1
Hinsichtlich der Schadenersatzforderung machte die Privatklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, dass aufgrund der tatbedingt erlittenen psychischen Beeinträchtigung eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe, ein Abschluss der Therapierung noch länger nicht absehbar sei und auch gemäss der Einschätzung der Hausärztin der Privatklägerin noch Jahre in Anspruch nehmen werde (Urk. 32 S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin keine diesbezüglichen Ergänzungen vorbringen (Urk. 87; Prot. II S. 4 ff.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 66), dass die von der Privatklägerin geltend gemachte psychische Belastung infolge des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten hinreichend glaubhaft gemacht wurde und auch durch entsprechende Berichte grundsätzlich dokumentiert ist (vgl. Urk. 33/1 und 2). Der erstinstanzliche Grundsatzentscheid betreffend allfällige zukünftige Gesundheitskosten, insbesondere Therapiekosten, ist daher nicht zu beanstanden, da nicht auszuschliessen ist, dass der Privatklägerin zu einem späteren Zeitpunkt noch mit dem Ereignis kausale Aufwendungen für weitere Arzt- und/oder Therapiekosten anfallen könnten. Mithin ist dem Urteil der Vorinstanz zu folgen, zumal die Verteidigung in dieser Beziehung keinerlei substantiierte Einwendungen vorgebracht hat (vgl. Urk. 84).
3.2
Was die Genugtuungsforderung der Privatklägerin betrifft, so ergibt sich unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres, dass diese eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, welche ihr einen Genugtuungsanspruch verleiht (vgl. Urk. 65 S. 64 f.). In diesem Zusammenhang ist zwar einhergehend mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die von der Privatklägerin geltend gemachte psychische Beeinträchtigung grundsätzlich ausgewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.1.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihren eigenen vier Wänden körperlich anging, was einen erheblichen Eingriff in ihr Sicherheitsgefühl darstellt. Die Privatklägerin begab sich im Anschluss an das Vorgefallene auch in ambulante psychotherapeutische Behandlung, die sie indes nach 4 Sitzungen wieder abbrach (Urk. 33/1). Mit Blick auf die Praxis und vergleichbare Fälle erweist sich die seitens der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– jedoch als zu hoch, zumal im Berufungsverfahren seitens der Privatklägerin eine entsprechende Dokumentation über eine allfällige anhaltende psychische Belastung ausblieb, weshalb nach dem Gesagten eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 8. März 2022 angemessen erscheint. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.
X. Beschlagnahmen
Nachdem die Dispositivziffer 10, mit der die Herausgabe 2 beschlagnahmter Mobiltelefongeräte an den Beschuldigten angeordnet wurde, lediglich als Folge des Antrags auf Freispruch als mitangefochten gilt (vgl. vorne E. II./2.), der Beschuldigte für den Fall einer Verurteilung dazu jedoch keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, sondern selber gar von der Rechtskraft dieser Dispositivziffer ausgeht (vgl. Urk. 68; Urk. 84; Prot. II S. 4 f.), kann ohne Weiteres auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 67). Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 399 N 18; ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 399 N 19 und 20; SPRENGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 437 N 31 f.), sodass die entsprechende Anordnung betreffend Herausgabe der Mobiltelefongeräte an den Beschuldigten im Wesentlichen unverändert in das vorliegende Urteil aufgenommen werden kann.
XI. Kostenfolgen
1.
1.1
Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
1.2
Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 11 bis 15) ist demzufolge vollumfänglich zu bestätigen.
2.
2.1
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
2.2
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'200.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 GebV OG).
2.3
Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafe leichtgradig angepasst wurde, vermag angesichts des damit verbundenen Ermessensentscheides daran nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2023, Art. 428 N 12). Ebenso wenig vermag die im Ermessen des Gerichtes liegende Re- duktion der Genugtuungssumme massgeblich ins Gewicht zu fallen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung – ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die geltend gemachten Entschädigungsansprüche für die aus Sicht des Beschuldigten zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 50 S. 25; Urk. 84 S. 15) einzugehen.
2.4
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'700.25 (inkl. MWST) geltend (Urk. 83 und 85). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) tatsächlichen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung von total rund 4 ¼ Stunden (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin antragsgemäss mit Fr. 5'700.25 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.5
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin berechnet für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4'416.65 (inkl. MWST; Urk. 82). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung von gesamthaft 4 ¼ Stunden (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) ist die unentgeltliche Privatklägervertretung ebenfalls antragsgemäss mit Fr. 4'416.65 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.6
Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten ist, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Es wird beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 8. November 2024 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Verfahrenseinstellung betreffend Vorwurf der mehrfachen Nötigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
Das Verfahren betreffend mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage wird hinsichtlich des Zeitraums vom 20. November 2021 bis 7. Dezember 2021 eingestellt.
2.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB;
– der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;
– des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie
– des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies aStGB (8. Dezember 2021 bis 7. März 2022).
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 600.–.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 2 Tage Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
6.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
7.
Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Privatklägerin B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.
Bei Nichtbeachtung dieses Verbots hat der Beschuldigte mit einer Bestrafung wegen Missachtung eines Kontaktverbots nach Art. 294 Abs. 2 StGB (Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) zu rechnen.
8.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder zur ihr gutscheinenden Verwendung überlassen:
– Mobiltelefon HTC Desire 20 Pro (Asservaten-Nr. A015'952'984); – Mobiltelefon Samsung SM-G715FN (Asservaten-Nr. A015'953'885).
11.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 bis 15) wird bestätigt.
12.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.25 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) unentgeltliche Privatklägervertretung Fr. 4'416.65 (inkl. 8,1 % MWST).
13.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
14.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) – die Staatsanwaltschaft See/Oberland – die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) – das Migrationsamt des Kantons Zürich
sowie in vollständiger Ausfertigung an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft See/Oberland – die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste – das Migrationsamt des Kantons Zürich – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung
– die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich (betreffend Disp.-Ziff. 7) – die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A (betreffend Disp.-Ziff. 10) – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
15.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. März 2026
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.