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Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Widerruf und Rückversetzung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB250181-O/U/fk

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Dubach sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch

Urteil vom 19. März 2026

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Widerruf und Rückversetzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2025 (GG240251)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2024 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 9 ff.)

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird abgesehen.

Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 dem Beschuldigten angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1.5 Jahre auf Total 4.5 Jahre verlängert.

5. Von einer Rückversetzung in den Vollzug des Strafrests von 49 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 wird abgesehen.

Die mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 angesetzte Probezeit von einem Jahr wird um ein halbes Jahr verlängert. Dieses halbe Jahr Probezeit beginnt mit dem heutigen Tag.

6. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 3'585.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'585.35 amtliche Verteidigung.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 58 S. 1)

"1. Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 ausgefällte bedingte Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu widerrufen.

2. Es sei die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 für eine Freiheitsstrafe von 130 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügten bedingten Entlassung zu widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 49 Tagen Freiheitsstrafe anzuordnen.

3. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe und unter Einbezug des Strafrests mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, als Gesamtstrafe zu bestrafen.

4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen."

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 1)

"1. Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

2. Eventualiter für den Fall, dass eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, sei Vollzug zugunsten einer Suchtbehandlung nach Art. 63 oder Art 60 StGB, wenn möglich einer ambulanten Suchtbehandlung, aufzuschieben.

3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung inkl. Mehrwertsteuer, seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen."

Erwägungen

I. Verfahrensgang

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2025 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG schuldig gesprochen und mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– bestraft, unter Anrechnung von 1 Tag erstandener Haft. Vom Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe sowie von der Rückversetzung in den Vollzug eines Strafrestes nach bedingter Entlassung wurde abgesehen. Die entsprechenden Probezeiten wurden verlängert (Urk. 26 S. 9 f.). Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet (Urk. 19 i.V.m. Prot. I S. 12 ff.).

2.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Urk. 21) meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 22 = Urk. 26) erfolgte am 17. April 2025 die rechtzeitige Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe beziehungsweise den Verzicht auf Widerruf und Rückversetzung respektive die Verlängerung der Probezeiten beschränkte (Urk. 28). Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 29). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Am 19. Juni 2025 wurden die Parteien auf den 20. Januar 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 31). Der Verhandlungstermin musste in der Folge kurzfristig abgesagt und auf den 19. März 2026 verschoben werden (Urk. 49; vgl. ferner Urk. 34, Urk. 42–46, Urk. 48).

3.

Zur Berufungsverhandlung erschienen die amtliche Verteidigerin sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 3). Der Beschuldigte persönlich blieb der Berufungsverhandlung trotz ordentlicher Vorladung (Urk. 49; ferner Urk. 42 und Urk. 50) unentschuldigt fern (Prot. II S. 3 ff., insb. S. 3–7).

II. Prozessuales

1.

Die Staatsanwaltschaft verlangt eine härtere Bestrafung sowie den Widerruf der Vorstrafe und die Rückversetzung in den Vollzug des Strafrestes (Urk. 58 S. 1; ferner Urk. 28). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 sowie das Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dispositivziffern 6–9. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.

2.1

Mit Eingabe vom 16. März 2026 beantragte die amtliche Verteidigung die Einholung eines Gutachtens zur Frage einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 beziehungsweise Art. 60 StGB (Urk. 56), worauf sie anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals verwies (Prot. II S. 7). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sowohl hinsichtlich der Widerrufs-, der Rückversetzungs- als auch der vorliegend verfahrensgegenständlichen Taten des Beschuldigten sei von einem Zusammenhang mit seiner Drogen- (Crack-)Abhängigkeit auszugehen. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. September 2024 habe der Beschuldigte auf seine psychischen Probleme, einen von ihm empfundenen "psychischen Druck" und seine nicht mehr intakte Gesundheit hingewiesen. Aus dem Verhaftsrapport sei klar erkennbar, dass er sich zum Verhaftszeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Bei der ärztlich durchgeführten körperlichen Untersuchung seien klare Anhaltspunkte für eine substanzindizierte psychische Störung festgestellt worden, wobei unklar sei, wie viel Alkohol und andere Substanzen konsumiert worden seien. Aufgrund der verschiedentlichen Schilderungen des Beschuldigten selber und aller übrigen Umstände sei davon auszugehen, dass die Taten mit einer nicht überwundenen Suchtmittelabhängigkeit zusammenhängen würden, weshalb die beantragte Gutachtenseinholung angezeigt sei und umständehalber von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit beziehungsweise Schuldfähigkeit auszugehen sei. Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei ein Antrag auf Gutachtenseinholung noch nicht angezeigt gewesen, da der Beschuldigte damals sein Leben im Griff zu haben schien. In der Zwischenzeit sei jedoch offensichtlich geworden, dass er dringend Hilfe benötige (Urk. 56, insb. S. 2 f.; Urk. 59, insb. S. 12 f. i.V.m. Prot. II S. 8–13).

2.2

Den Vorbringen der amtlichen Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass der geltend gemachte Zusammenhang der mutmasslichen Suchtmittelabhängigkeit insbesondere mit der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 28. September 2024 nicht genügend substantiiert dargetan wurde und auch sonst nicht hinreichend aus den Akten hervorgeht. Zwar weisen die aktenkundigen Umstände anlässlich der noch am Tattag erfolgten Verhaftung durchaus auf einen gewissen Intoxikationszustand hin (Urk. 5/1–2). Dass dabei die Tat selber tatsächlich in einem direkten Zusammenhang mit einer allfällig auch in jener Zeit vorliegenden Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten gestanden hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Namentlich betreffend die vorgebrachte Crack-Sucht finden sich erst ab dem Jahre 2025 Hinweise in den Akten (Urk. 42). Damit fehlt es am Erfordernis des hinreichenden Zusammenhangs zwischen Tat und Abhängigkeit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB respektive Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB und entsprechend an einer zwingenden Voraussetzung für eine stationäre und/oder ambulante Massnahme nach Art. 60 StGB respektive Art. 63 StGB.

2.3

Auch ist keine psychiatrische Abklärung des Beschuldigten zwecks Abklärung seiner behaupteterweise (teil-)eingeschränkten Schuldfähigkeit angezeigt. Denn eine intoxikations- respektive suchtbedingte Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner vorliegend zu beurteilenden Tat vom 28. September 2024 ist nicht erkennbar. Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 13 f.) geht aus der Hafteinvernahme vom 29. September 2024 vielmehr gerade hervor, dass der Beschuldigte sehr wohl Kenntnis vom bestehenden Rayonverbot und der Ausgrenzung aus der Stadt Zürich hatte, das Verbot aber nicht beachtete, da er nicht daran "glaubte" und keinen Grund für ein solches Verbot beziehungsweise eine Ausgrenzung sah (Urk. 2 F/A 6, F/A 18). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, vom geltenden Verbot gewusst zu haben, dieses aber missachtet zu haben, da er in die Stadt gewollt habe (Prot. I S. 8 f.). Mithin ist bei der nämlichen Tat ohne weiteres von einer wissentlichen und willentlichen Verbotsmissachtung auszugehen.

2.4

Im Ergebnis ist der Antrag auf Einholung eines Gutachtens somit abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei der späteren Entlassung des Beschuldigten aus dem Freiheitsentzug mittels der entsprechenden Erteilung von Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe durch die Vollzugsbehörden (vgl. Art. 62, Art. 87 und Art. 93 ff. StGB) sicherzustellen, dass er die allenfalls nötige soziale Beratung und Betreuung erhält, um seinen scheinbar problematischen Substanzkonsum nach der Haftentlassung angemessen (weiter) anzugehen.

3.

Das von der amtlichen Verteidigung eingangs der Berufungsverhandlung vom 19. März 2026 infolge Nicht-Erscheinens des Beschuldigten gestellte Verschiebungsgesuch wurde ebenso abgewiesen, unter mündlicher Eröffnung und Begründung des nämlichen Entscheids (Prot. II S. 5–7). In der Folge wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt (Prot. II S. 7 ff.). An der zum entsprechenden Abweisungsentscheid führenden Sicht des Gerichtes, wonach die persönliche Anwesenheit und Befragung des Beschuldigten als nicht notwendig erachtet wurde, da seine amtliche Verteidigung gemäss eigenem Dafürhalten für die Verhandlung genügend instruiert war und er im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt hatte, sich persönlich zu äussern, änderte sich in der Folge nichts, sodass keine weiteren Beweise abzunehmen sind.

4.

Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.w.H.).

III. Strafzumessung

1.

Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 18. September 2024 wurde dem Beschuldigten untersagt, das Gebiet der Stadt Zürich zu betreten (Urk. 3/2). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 28. September 2024 um ca. 15 Uhr in der Stadt Zürich, namentlich bei der B._____-brücke aufhielt, obwohl er seit dem 20. September 2024 von der Ausgrenzungsverfügung wusste (Urk. 26 S. 3). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG schuldig, was unangefochten blieb (vgl. voranstehend Ziff. I).

2.

Die Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 26 S. 4 f.). Weiter hat die Vorinstanz den anwendbaren Strafrahmen zutreffend bemessen (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; Urk. 26 S. 5). Das Verschulden des Beschuldigten beurteilte sie als leicht (Urk. 26 S. 5). Sie erwähnte dessen Lebensgeschichte, worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Weiter berücksichtige sie 15 Vorstrafen des Beschuldigten, dessen Geständnis sowie die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gezeigte Reue (Urk. 26 S. 6). Korrigierend festzuhalten ist, dass die gemäss der Vorinstanz 15. Verurteilung des Beschuldigten vom 7. Dezember 2024 (Tatbegehung am 6. Dezember 2024) erst nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vom 28. September 2024 erfolgte und somit keine eigentliche Vorstrafe darstellt. Im Ergebnis blieb die Vorinstanz mit 60 Tagessätzen Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens. Die ausgefällte Strafe erscheint aus den nachfolgenden Gründen als zu milde und nicht mehr angemessen.

3.1

Zur objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte am 28. September 2024 das Gebiet der Stadt Zürich betreten habe und "bis in die Innenstadt spazierte" (Urk. 26 S. 5). Diese Darstellung ist wie folgt zu ergänzen: Gemäss Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 28. September 2024 soll der Polizei gemeldet worden sein, dass eine Person beim C._____-platz auf der Strasse sei, vor Autos herumpöble und schreie. Vor ihrem Eintreffen habe die Polizeipatrouille den Beschuldigten mitten auf der Fahrbahn der B._____-brücke er- blicken können. Dabei soll er wild herumgeschrien, von einem Strassenrand zum anderen gerannt und immer wieder wild um sich fuchtelnd auf Fahrzeuge zu gerannt sein. Da er auf kein Ansprechen der Polizei reagiert habe, habe er im "Eskortgriff" von der Fahrbahn gezogen werden müssen. Der Beschuldigte soll alkoholisiert gewesen sein. Er sei anschliessend in die Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB) verbracht und später in das Gefängnis Zürich West überführt worden (Urk. 5/1). In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom Folgetag gab der Beschuldigte sodann von sich aus an, er habe die ganze D._____- strasse bis zum C._____-platz blockiert (Urk. 2 F/A 21). Es kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht nur "in die Innenstadt spazierte", sondern sich dort auch ungebührend verhielt. Bereits insofern wiegt sein Verschulden nicht mehr leicht. Auch wenn dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht mit der Vorinstanz zugute zu halten ist, dass es ihm im Tatzeitpunkt psychisch scheinbar nicht gut ging und er massiv alkoholisiert gewesen zu sein scheint, wiegt sein Verschulden insgesamt gerade noch leicht. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 70 Strafeinheiten anzusetzen.

3.2

Der Einwand der amtlichen Verteidigung, hinsichtlich der Tat vom 28. September 2024 sei umständehalber (Intoxikation respektive Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten) von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit beziehungsweise Schuldfähigkeit auszugehen, welche beim Verschulden entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 59 S. 12), ist dabei nicht zu hören. Wie bereits dargetan, ist von keiner zum Tatzeitpunkt vorliegenden derartigen Intoxikation oder anderweitigen psychischen Eingeschränktheit des Beschuldigten auszugehen, welche seine tatbezogene Einsichtsfähigkeit zumindest eingeschränkt hätte (vgl. voranstehend Ziff. II.2).

4.1

Was die Täterkomponente betrifft, so weist der Beschuldigte insgesamt 14 Vorstrafen auf (Urk. 55 S. 1–15). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 11. Juli 2016 wurde er erstmals mit einer (kurzen) unbedingten Freiheitsstrafe sanktioniert (Urk. 55 S. 3 f.). Es folgten ab dem Jahre 2022 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. August 2022; Urk. 55 S. 6) weitere (kurze) Freiheitsstrafen. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wie- dereingliederung des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte bei einem tatsächlichen Strafrest von 49 Tagen Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr (Ordner Beizugsakten [Akten Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Unt.Nr. …; nachfolgend: Ordner Beizugsakten]: Urk. D1/5/4/2 i.V.m. Urk. 55 S. 5). Diese Probezeit wurde in der Folge um ein halbes Jahr verlängert und der Beschuldigte musste drei Mal verwarnt werden (Urk. 55 S. 5–11). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. Ordner Beizugsakten zuvorderst; Urk. 55 S. 11 f.). Es ging unter anderem darum, dass der Beschuldigte seine Ex-Frau bedrängt und belästigt hatte (Nötigung), wofür er bereits zuvor mehrfach verurteilt werden musste. Auch wurde er erstmals wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung in drei Fällen schuldig gesprochen. Es folgten bis zur hier zu beurteilenden Tat drei weitere Verurteilungen wegen desselben Tatbestandes (Urk. 55 S. 14 f.). Die fragliche Probezeit wurde in der Folge um 1.5 Jahre verlängert und der Beschuldigte musste (bis zur hier zu beurteilenden Tat) zwei Mal verwarnt werden (Urk. 55 S. 13).

4.2

Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Hans MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, m.w.H.). Die bisherige Delinquenz des Beschuldigten wirkt sich erheblich straferhöhend aus. Der Beschuldigte muss nicht nur in Bezug auf AIG-Verstösse als eigentlicher Wiederholungstäter bezeichnet werden; insgesamt zeigt sein Verhalten eine ausgeprägte Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die hier zu beurteilende Tat vom 28. September 2024 beging er nur wenige Wochen nach den letzten einschlägi- gen Verurteilungen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August 2024 (Urk. 6/4; Urk. 55 S. 14) und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. September 2024 (Urk. 6/3; Urk. 55 S. 15) sowie während laufender (verlängerter) Probezeiten gemäss dem Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich über die bedingte Entlassung vom 22. Dezember 2023 (Ordner Beizugsakten: Urk. D1/5/4/2) sowie dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 (vgl. Ordner Beizugsakten zuvorderst; Urk. 55 S. 11–13).

4.3

Dem umfangreichen Vorstrafenregister stehen zwar ein Geständnis und eine gewisse Reue gegenüber. Die Vorinstanz übersah jedoch, dass der Beschuldigte nach Anklageerhebung und weniger als 2 Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren erneut gegen die fragliche Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes verstiess (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2024 [Urk. 55 S. 15]). Seither kamen neun weitere einschlägige Verurteilungen hinzu (Urk. 39–41; Urk. 55 S. 16 ff.). Der von der Vorinstanz angenommenen Läuterung des Beschuldigten ist daher mit erheblicher Skepsis zu begegnen. Vor diesem Hintergrund ist die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um 40 Strafeinheiten auf 110 Strafeinheiten zu erhöhen.

5.

Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen eigentlichen Wiederholungstäter handelt, der während zweier laufender Probezeiten und trotz bereits mehrfach ausgesprochener unbedingter Freiheitsstrafen erneut, teils einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich durch eine Geldstrafe nicht genügend beeindrucken liesse. Ausserdem scheint mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zumindest fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte. Somit wäre für die Missachtung der Ausgrenzung, begangen am 28. September 2024, unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 110 Tagen auszufällen.

6.1

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1; je m.w.H.). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; je m.w.H.).

6.2

Nach der hier zu beurteilenden Tat vom 28. September 2024 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2024 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 30 Tagen verurteilt (Urk. 55 S. 15). Die weiteren neun, nach der vorliegenden Tat erfolgten Verurteilungen zu unbedingten Freiheitstrafen (Urk. 39–41; Urk. 55 S. 16 ff.) ergingen allesamt erst nach dem für die Frage der retrospektiven Konkurrenz und damit der Zusatzstrafenbildung massgeblichen Datum des vorliegenden erstinstanzlichen Urteils vom 3. Februar 2025 und sind entsprechend nicht weiter beachtlich (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2, m.w.H.).

6.3

Die für die hier zu beurteilende Tat gefundene Einsatzstrafe von 110 Tagen ist in Anwendung des Asperationsprinzips mit der Grundstrafe von 30 Tagen zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Angemessen erscheint bei dieser Ausgangslage eine Gesamtstrafe von 130 Tagen Freiheitsstrafe. Von dieser (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe ist wiederum die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 100 Tagen Freiheitsstrafe ergibt.

7.

Der unbedingte Vollzug der neu auszufällenden (Zusatz-)Strafe wurde auch von der Verteidigung nicht beanstandet. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 6 f.), wonach die Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario zu vollziehen ist.

IV. Widerruf / Rückversetzung

1.

Der Beschuldigte delinquierte innerhalb der Probezeiten gemäss bedingter Entlassung vom 22. Dezember 2023 sowie gemäss Strafbefehl vom 3. April 2024. Zwischenzeitlich wurde die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juli 2025 widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 49 Tagen angeordnet (Urk. 40/2). Diesbezüglich erübrigen sich Weiterungen. Zu prüfen bleibt der Widerruf der bedingten Strafe gemäss Strafbefehl vom 3. April 2024. Die Vorinstanz hat die Folgen der Nichtbewährung bei bedingt aufgeschobener Strafe gemäss Art. 46 StGB korrekt dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 26 S. 7 f.). Ergänzend ist anzuführen, dass eine bedingte Strafe nur zu widerrufen ist, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3, m.w.H.).

2.

Die Vorinstanz verwies zunächst darauf, dass der 15-fach (recte: 14-fach) vorbestrafte Beschuldigte als unbegleiteter Jugendlicher mittels gefährlicher Flucht in die Schweiz gekommen sei und hier unter anderem Drogen- und Alkoholprobleme gehabt habe. Nach der vorliegend zu beurteilenden Tat habe er einen Reha-Aufenthalt gemacht und lebe nun drogen- und alkoholfrei. Er habe soeben eine Arbeitsstelle gefunden und scheine sich täglich um seine Kinder zu kümmern. Auch das Verhältnis zu seiner Ex-Frau habe sich verbessert. Die Vorinstanz konstatierte, dass sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geläutert gezeigt habe. Sie verwies weiter auf das ihrer Einschätzung nach sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht leichte Verschulden. Mit der auszufällenden unbedingten Geldstrafe werde dem Beschuldig- ten sein Fehlverhalten – erneut – aufzeigt. Im Sinne einer allerletzten Chance sah die Vorinstanz schlussendlich vom Widerruf ab (Urk. 26 S. 8 f.).

3.

Entgegen der Vorinstanz können zumindest die objektiven Tatumstände der neuen Straftat nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Nach der u.a. wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung aus der Stadt Zürich erfolgten Verurteilung vom 3. April 2024 stellte der hier zu beurteilende AIG-Verstoss bereits den vierten einschlägigen Rückfall innerhalb eines halben Jahres dar; zehn weitere (neun davon einschlägige) Rückfälle erfolgten nach der hier zu beurteilenden Tat (Urk. 55). Dem vielfach Vorbestraften wurden im Laufe der Zeit zahlreiche Bewährungschancen eingeräumt: So musste im Zusammenhang mit der bedingten Strafe vom 3. April 2024 zunächst die Probezeit verlängert und der Beschuldigte anschliessend acht Mal verwarnt werden (Urk. 55 S. 12 f.). Insgesamt 14 Verurteilungen während der Probezeit (den hier zu beurteilenden Vorfall vom 28. September 2024 nicht eingerechnet) führten dennoch nicht zum Widerruf der bedingten Strafe. Die beharrliche Missachtung der geltenden Rechtsordnung zeigt deutlich, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, die ihm gewährten Bewährungschancen zu nutzen. Es ist daher nicht angezeigt, ihm eine weitere "allerletzte Chance" einzuräumen. Hinzu kommt, dass die von der Vorinstanz angenommene Läuterung erhebliche Zweifel weckt: Der Beschuldigte verstiess am 6. Dezember 2024 und damit kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2025 erneut gegen die fragliche Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes (Urk. 55 S. 15) und er tat dies auch während laufendem Berufungsverfahren in einer geradezu erschreckenden Kadenz (Urk. 39–41; Urk. 55 S. 16 ff.). Unter diesen Umständen kann auch unter Berücksichtigung der heute auszufällenden unbedingten Freiheitsstrafe vernünftigerweise nicht erwartet werden, der Beschuldigte werde keine weiteren Straftaten begehen. Es besteht eine eigentliche Schlechtprognose. Soweit die Vorinstanz die entsprechende Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um die Hälfte verlängern wollte, übersah sie, dass die nämliche, ursprünglich auf 3 Jahre angesetzte Probezeit mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. April 2024 (recte! Der im Strafregister enthaltene Vermerk, wonach die Verlängerung der Probezeit mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. August 2024 erfolgt sei [Urk. 55 S. 13], erweist sich als un-

zutreffend, zumal kein Strafbefehl solchen Datums existiert. Das vermerkte Aktenzeichen … bezieht sich stattdessen auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. April 2024 [Urk. 55 S. 14]) bereits um 1 Jahr und 6 Monate und damit um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängert worden war (Urk. 55 S. 12 f.), sodass in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 StGB eine weitere Verlängerung nicht mehr zulässig ist. Folglich verbleibt einzig der Widerruf des bedingten Strafvollzugs.

4.

Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zu widerrufene Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 ist in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neuen (Zusatz- )Strafe von 100 Tagen zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe zu verbinden.

5.

Auf die zu widerrufende Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 3. April 2024 sind 5 Tage Haft anrechenbar (vgl. Ordner Beizugsakten zuvorderst; Urk. 55 S. 12). Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vom 28. September 2024, 15.15 Uhr, bis am 29. September 2024, 17.50 Uhr, und damit etwas mehr als 24 Stunden inhaftiert war (Urk. 5/1 i.V.m. Urk. 5/7), sind hierfür gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung 2 weitere Tage Haft anrechenbar (BGE 150 IV 377 E. 2, m.w.H.). Insgesamt sind ihm damit 7 Tage Haft anzurechnen.

6.

Nachdem bereits der unbedingte Vollzug der neu auszufällenden Zusatzstrafe anzuordnen ist und in Anbetracht der bereits ausgeführten – namentlich infolge der wiederholten Straffälligkeit während laufender Probezeiten – bestehenden eigentlichen Schlechtprognose, ist auch die Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu vollziehen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Berufungsanträgen weitestgehend durch und der Beschuldigte un- terliegt mit seinem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ausgangsgemäss hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung hat er später nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen gemäss ihrer Honorarnote vom 19. März 2026 (Urk. 60) erscheinen dabei als grundsätzlich angemessen. Angesichts der tatsächlich geringeren als gemäss Honorarnote vorveranschlagten Dauer der Berufungsverhandlung vom 19. März 2026 von 1.5 Stunden (Prot. II S. 3 i.V.m. S. 16) ist der zu entschädigende Aufwand jedoch um 1 Stunde zu kürzen und die amtliche Verteidigung im Ergebnis mit Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und 8,1 % MwSt.) zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2025 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) und 6–9 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird vollzogen.

2.

Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 1 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2024, wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind.

3.

Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.).

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

6.

Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl – das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern

sowie in vollständiger Ausfertigung an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl – das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz – das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Unt.Nr. …, unter Hinweis auf Ziff. 1 und 2 – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.

7.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 19. März 2026

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tresch

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, Art. 74 e Art. 119 — letto nella versione del 1 febbraio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 41, Art. 42, Art. 46, Art. 49, Art. 60, Art. 62, Art. 63, Art. 87 e Art. 93 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.