Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Anstiftung zur Schändung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB250203-O/U/fk

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 27. März 2026

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

ab 10. Juni 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Anstiftung zur Schändung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Juni 2019 (DG190014); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. Mai 2023 (SB190441); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 31. März 2025 (6B_1246/2023)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I (vormals: IV) des Kantons Zürich vom 11. Januar 2018 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; – der Anstiftung zur Schändung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 191 StGB; – der versuchten Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; – der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB; – der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie – der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 25 WG.

2. Vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 aStGB gemäss Anklageziffer 4 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 200 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

– 1 Minigrip mit 1.5 Gramm Marihuana (Asservat Nr.: A010'608'352); – Betäubungsmittelutensilien (Asservat Nr.: A010'613'975); – 1 Playstation Sony 4 inkl. Kabel (Asservat Nr.: A010'607'860); – 1 Mobiltelefon Sony Xperia (Asservat Nr.: A010'607'951); – 1 Apple Laptop (Asservat Nr.: A010'608'090); – 1 LACIE, Porsche Design (Asservat Nr.: A010'608'103); – 1 USB Stick LACIE (Asservat Nr.: A010'608'114); – 1 Laptop Lenovo inkl. Ladekabel (Asservat Nr.: A010'608'125); – 1 Computer (Asservat Nr.: A010'608'136; – 1 Mobiltelefon iPhone (Asservat Nr.: A010'608'169); – 4 CD (Asservat Nr.: A010'608'170); – 1 Schreckschusspistole, Zoraki MOD 917 (Asservat Nr.: – 1 Schreckschussrevolver, Röhm RG 89 (Asservat Nr.: A010'608'636) – 1 Schreckschussrevolver, Alpha, Model 020 (Asservat Nr.: – 1 Schreckschusspistole, Walter PK 380 (Asservat Nr.: A010'608'761); – 1 Luftgewehr (Asservat Nr.: A010'608'830); – 1 Mobiltelefon Sony Xperia schwarz (Asservat Nr.: A010'649'448); – 1 Mobiltelefon Sony Xperia weiss (Asservat Nr.: A010'649'482); – 1 Mobiltelefon Sony Ericsson schwarz (Asservat Nr.: A010'649'493); – 1 Tablet PC, Windows Surface Pro 4 (Asservat Nr.: A010'649'460).

8. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 20'000.– (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'830.00 Auslagen Untersuchung Fr. 16'963.80 Gutachten vom 26. November 2018 Fr. 20'000.00 amtliche Verteidigung (pauschal)

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 181 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten unter Anrechnung der verbüssten Untersuchungshaft von 200 Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen.

2. Der Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

3. Die Kosten des psychiatrischen Zweitgutachtens von Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2020 sowie die Kosten des forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens von Dr. med. C._____ vom 22. November 2022 seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen seien die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB190441) inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung nach Massgabe des Obsiegens des Beschuldigten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Im Mehrumfang seien die Kosten des ersten Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen bzw. seien die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt einer Rückforderung einstweilen bzw. allenfalls definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten sei für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB190441) eine angemessene Entschädigung zuzüglich Zinsen zu 5% ab 30. Mai 2023 und gesetzliche MWST zuzusprechen.

5. Die Verfahrenskosten des zweiten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB250203) seien inkl. der Kosten des psychiatrischen Obergutachtens von Dr. med. D._____ vom 29. Januar 2026 und der Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 183 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 200.00 zu bestrafen.

2. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von sechs Monaten zu vollziehen und im Übrigen (28 Monate) aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Die Geldstrafe sei bedingt auszufällen bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Erwägungen

I. Verfahrensgang

1.

Erstes Berufungsverfahren

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Juni 2019 wurde der Beschuldigte der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern, der Anstiftung zur Schändung und weiterer Delikte schuldig gesprochen. Er wurde mit 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 200 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde zu Gunsten einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben und es wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet (Urk. 55).

Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden und am 24. September 2019 (Datum Poststempel) die Berufungserklärung einreichen. Der Beschuldigte liess erklären, er fechte den Schuldpunkt, die Strafzumessung, die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme sowie die Kostenfolgen an. Weiter beantragte er die Einvernahme sachverständiger Zeugen, die Einholung eines zweiten forensisch-psychiatrischen Gutachtens und einen Bericht über den Behandlungsverlauf des Beschuldigten (Urk. 64; Urk. 60/2).

Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. Oktober 2019 auf Anschlussberufung (Urk. 67).

Mit Beschluss vom 26. November 2019 wurde ein ärztliches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Deliktszeitraum bei Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, in Auftrag gegeben. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um fakultativ zur Person des Gutachters Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen an diesen zu richten (Urk. 73).

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ über den Beschuldigten vom 11. Juni 2020 ging am 15. Juni 2020 hierorts ein (Urk. 79/1; Urk. 80).

Am 12. August 2020 wurde in Absprache mit den Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 9. Februar 2021 vorgeladen (Urk. 81). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass sie am Termin der geplanten Berufungsverhandlung bereits eine andere Verhandlung habe, weshalb sie um Abnahme der Ladung und erneute Terminfestsetzung ersuche (Urk. 82). In der Folge wurde den Parteien mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2021 abgenommen (Urk. 84) und am 4. Februar 2021 neu zur Berufungsverhandlung auf den 5. November 2021 vorgeladen (Urk. 86).

Mit Eingabe vom 2. November 2021 ersuchte die amtliche Verteidigung erneut um Abnahme der Ladung für die bevorstehende Berufungsverhandlung vom 5. November 2021 (Urk. 88). Zur Begründung reichte sie Zeugnisse der behandelnden Psychotherapeutin und eines auf Schmerztherapie spezialisierten Arztes ein, die den Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Störungen bzw. seiner psychosomatischen Erkrankungen für derzeit verhandlungsunfähig erklärten (Urk. 89/1+2). Das Gesuch der Verteidigung wurde gutgeheissen und die Ladung zur Berufungsverhandlung noch gleichentags abgenommen (Urk. 90; Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2021 wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Gericht spätestens sechs Wochen vor der Berufungsverhandlung einen Bericht seiner dannzumal behandelnden Psychotherapeuten oder Fachärzte für Psychotherapie und Psychotherapie einzureichen, welcher sich über seinen aktuellen psychischen Zustand und seine (voraussichtliche) Verhandlungsfähigkeit äussere. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung bleibe sowohl für den Säumnisfall als auch für den Fall einer erneut bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit vorbehalten (Urk. 93).

Mit Eingabe vom 29. November 2021 stellte der Beschuldigte persönlich ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 95). Nachdem Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte und der Beschul- digte sich hernach nicht mehr vernehmen liess, wurde sein Gesuch mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 abgewiesen (Urk. 101).

Am 29. April 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 25. November 2022 vorgeladen (Urk. 103).

Mit Eingaben vom 1. und 14. November 2022 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ an, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und beantragte die Verschiebung der für den 25. November 2022 terminierten Berufungsverhandlung. Zur Begründung des Verschiebungsgesuchs führte er aus, dass es ihm unmöglich sei, bis dahin die Verfahrensakten zu studieren, allfällige Beweisanträge zu prüfen und gegebenenfalls zu stellen, Instruktionen des Beschuldigten einzuholen, diesen auf die Berufungsverhandlung vorzubereiten und die Plädoyernotizen zu verfassen. Weiter ersuchte er darum, die amtliche Verteidigung zu widerrufen und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen. Die notwendige Verteidigung des Beschuldigten sei durch ihn als erbetenen Verteidiger sichergestellt (Urk. 117; Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2022 wurden die Gesuche des Beschuldigten um Verschiebung der Berufungsverhandlung und um Widerruf der amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 119).

Da der Beschuldigte entgegen der Anweisung gemäss Präsidialverfügung vom 2. November 2021 bis zwei Wochen vor dem angesetzten Verhandlungstermin (25. November 2022) keinen Bericht über seinen aktuellen psychischen Zustand und seine (voraussichtliche) Verhandlungsfähigkeit eingereicht hatte, wurde mit Beschluss vom 9. November 2022 androhungsgemäss eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. med. C._____ angeordnet (Urk. 115). Dieser erstattete sein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten am 22. November 2022 (Urk. 122/1). Darin kam er zum Schluss, dass sich derzeit keine Einschränkungen hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit begründen liessen.

Zur Berufungsverhandlung vom 25. November 2022 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht (Prot. II S. 13 in SB190441). Seine erbetene Verteidigung beantragte im Rahmen der Vorfragen u.a. erneut den Abbruch und die Verschiebung der Berufungsverhandlung sowie den sofortigen Widerruf der amtlichen Verteidigung (Urk. 125). Den anwesenden Parteien wurde bereits anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet, dass diese Anträge gutgeheissen würden. Da die notwendige Verteidigung des Beschuldigten durch die Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gewährleistet sei, werde Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ per sofort als amtliche Verteidigung entlassen. Folglich werde auch das Verschiebungsgesuch gutgeheissen und die Berufungsverhandlung an dieser Stelle abgebrochen (Prot. II S. 20 in SB190441). Dieser Entscheid wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 25. November 2022 auch schriftlich mitgeteilt (Urk. 126).

Am 28. Februar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 30. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 131).

Am 30. Mai 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung erschien (Prot. II S. 24 ff. in SB190441). Anlässlich der Verhandlung beschränkte er die Berufung auf die Strafzumessung, die ambulante Behandlung und die Verlegung der Verfahrenskosten (Urk. 135 S. 1 f.).

Das Obergericht stellte mit Urteil vom 30. Mai 2023 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Weiter sprach es den Beschuldigten schuldig der Anstiftung zur Schändung und Anstiftung zur sexuellen Handlungen mit Kindern. Es bestrafte den Beschuldigten mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 140 Tagessätzen zu Fr. 20.– Geldstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe. Ferner sah das Obergericht von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten i.S.v. Art. 63 StGB ab. Weiter regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 141).

2.

Rückweisung des Bundesgerichts und zweites Berufungsverfahren

Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 31. März 2025 die vom Beschuldigten gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit sie darauf eintrat und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 150 = Urk. 151).

Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 ersuchte Rechtsanwalt X1._____ um Umwandlung seiner bisher erbetenen Verteidigung in eine notwendige amtliche Verteidigung (Urk. 153), was mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2025 bewilligt wurde.

Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde Dr. med. D._____ mit der Erstellung eines Obergutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im massgeblichen Zeitraum beauftragt. Das Obergutachten vom 29. Januar 2026 (Urk. 167) wurde den Parteien zur Stellungnahme gesandt. Die Verteidigung verzichtete auf eine (Vorab-)Stellungnahme (Urk. 174). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen.

Zur Berufungsverhandlung vom 27. März 2026 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. E._____ für die Anklagebehörde (Prot. II S. 6).

II. Prozessuales

1.

Rechtliches

Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2 und 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3).

2.

Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens

Im Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht, das Obergericht sei weder dem Erstgutachten mit der Annahme einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit noch dem Zweitgutachten mit der Annahme einer vollständig erhaltenen Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers gefolgt. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit handle es sich um eine für die Strafzumessung absolut zentrale Frage. Die Einschätzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit setze im vorliegenden Fall ein besonderes Fachwissen voraus, um die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Indem das Obergericht die beiden Gutachten als schlüssig bezeichne und auf weitere Beweiserhebungen verzichte bzw. den Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines Obergutachtens abweise, andererseits in wesentlichen Punkten bzw. im Ergebnis von beiden Gutachten abgewichen sei, sei es in Willkür verfallen. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Obergericht im neuen Urteil - nach einer allfälligen Beweisergänzung, die Beweise neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müsse. Gestützt darauf werde es die Strafzumessung neu vornehmen müssen (Urk. 151 S. 10 f.).

3.

Obergutachten

Mit Beschluss vom 17. September 2025 wurde Dr. med. D._____ als Obergutachter beauftragt, um seine fachliche Einschätzung zum Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ vom 26. November 2018 und zum Gutachten von Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2020 abzugeben bzw. um sich zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitraum 2012 bis 2014 zu äussern (Urk. 157).

Das Obergutachten kommt zusammengefasst zum Schluss, das erste Gutachten von Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ vom 26. November 2018 sei als sorg- fältig hergeleitet, widerspruchsfrei und durchaus nachvollziehbar anzusehen (Urk. 167 S. 146). Demgegenüber wurden die Feststellungen im Gutachten von Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2020 als unzulänglich bewertet (Urk. 167 S. 150). Das Obergutachten geht davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigte hinsichtlich Anklagziffer 2 in mittlerem Grad vermindert war. Hinsichtlich Anklageziffer 1 sei die Verminderung der Steuerungsfähigkeit zwischen mittel- und hochgradig ausgeprägt gewesen (Urk. 167 S. 161).

Auch wenn gerichtlich eingeholte Gutachten der freien Beweiswürdigung unterliegen, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihnen abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).

Das Obergutachten hat sich auf insgesamt 161 Seiten ausführlich und sehr kritisch mit der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten und den beiden Vorgutachten auseinandergesetzt. Ausführlich wurde auch die Kritik der Verteidigung behandelt. Die im Obergutachten gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar und es bestehen keine Gründe für ein Abweichen vom Obergutachten.

Gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Obergutachten ist hinsichtlich Anklageziffer 1 von einer zwischen mittel- bis hochgradigen Verminderung und hinsichtlich Anklageziffer 2 von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.

III. Strafzumessung

1.

Strafrahmen und rechtliche Grundlagen

Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten (vgl. AS 2024 27). Die neue Rechtsordnung gilt entsprechend Art. 2 StGB jedoch nur für Straftaten, die nach dessen Inkrafttreten begangen worden sind (Abs. 1: Rückwirkungsverbot), es sei denn, sie sei milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht (Abs. 2: Grundsatz der "lex mitior"). Vorliegend haben sich die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Sexualdelikte allesamt vor dem 1. Juli 2024 zugetragen. Die Vor– instanz hat ihr Urteil noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefällt. Da die Strafrahmen der Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 191 StGB sowie Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB mit der Revision keine Veränderungen erfahren haben und im revidierten Recht auch darüber hinaus keine milderen Gesichtspunkte ersichtlich sind, ist im Berufungsverfahren das alte Sexualstrafrecht anzuwenden, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen ihre Gültigkeit behalten.

Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen korrekt abgesteckt und festgehalten, dass keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen dieses Strafrahmens erforderlich machen würden (Urk. 61 S. 29 f.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 30 f.).

2.

Sanktionsart

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, bewegen sich die konkret auszufällenden Strafen für die Delikte der Anklageziffern 2, 3, 5, 6 und 7 im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen. Nach altem Sanktionenrecht ist in solchen Konstellationen grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten kann nur erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 aStGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 aStGB hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 60 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022

Es besteht kein Anlass, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für die einzelnen Taten der Anklageziffern 2, 3, 5, 6 und 7 Freiheitsstrafen zu verhängen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt und die Rückfall- gefahr in Bezug auf Delikte im Zusammenhang mit verbotener Pornographie in beiden Gutachten als gering bis moderat eingeschätzt wurde (Urk. 8/12 S. 69, 72; Urk. 80 S. 46, 50). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind demnach erfüllt. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Folglich sind die Taten der genannten Anklageziffern je mit einer Geldstrafe zu sanktionieren und in diesem Umfang in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 aStGB).

3.

Konkrete Strafzumessung

3.1

Anstiftung zur Schändung (Anklageziffer 1)

Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das Opfer ein dreijähriges Kleinkind war. Dieses war altersbedingt nicht in der Lage, sich zu wehren. Es war bei vollem Bewusstsein, konnte die Handlungen jedoch nicht einordnen und wird sich entgegen der Vorinstanz möglicherweise an den Übergriff nicht mehr erinnern können. Wie das betroffene Mädchen dereinst reagieren wird, sollte es erfahren, dass es durch die eigene Mutter für Geld einem sexuellen Übergriff ausgeliefert wurde, muss offen bleiben und wird hier zu Gunsten des Beschuldigten neutral gewertet. Mit der Vorinstanz besteht jedoch kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit seinem Tatbeitrag die sexuelle Entwicklung des Kindes ganz erheblich gefährdete, was entsprechend verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt.

Es besteht vorliegend kein Anlass, von einem geringeren Verschulden auszugehen, als wenn der Beschuldigte die Tat selbst bzw. eigenhändig verübt hätte. So ist daran zu erinnern, dass er die angestiftete Person hartnäckig überzeugen musste. Der Beschuldigte wendete erhebliche Zeit und finanzielle Mittel auf, bis die Tat schliesslich seinen Vorstellungen entsprechend durchgeführt wurde. Dabei gab er "H._____" diverse Anweisungen, welche sexuellen Handlungen sie mit dem Opfer vornehmen sollte. Ihm ist daher kein geringeres Verschulden anzulasten als der angestifteten Person.

Die vom Beschuldigten arrangierte "Show" dauerte 20 Minuten, was im Vergleich zu anderen Fällen von Schändungen sehr lange ist und das Verschulden entsprechend erhöht. Gleiches gilt für die beischlafsähnlichen Handlungen, die er nicht nur am Kind selbst vornehmen liess ("put a finger in it" und "put a finger in her pussy"), sondern das Kind auch an erwachsenen Personen ("make her lick your pussy"). Hierfür nutzte er die finanzielle Not seiner Chatpartnerin aus, wobei er sich im Internet anonym wähnte.

Das objektive Tatverschulden ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe als mittelschwer zu werten, was einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren entspricht.

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dem Chatverlauf ist zu entnehmen, dass nicht er vom Kind abliess, sondern seine Chatpartnerin die Kamera zufolge Ablaufs der bezahlten Zeit ausschaltete ("I cant see anything" – "I just closed the cam"; Urk. 3/5, Anhang S. 22). Wenn es nach ihm gegangen wäre, hätte die "Show" durchaus noch länger dauern können. Der Beschuldigte ging planmässig und berechnend vor, wobei er die Tat über längere Zeit organisierte und – trotz Arbeitslosigkeit – bereit war, finanzielle Mittel dafür aufzuwenden. Entsprechend hoch ist seine kriminelle Energie zu werten, weshalb das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden merklich erhöht wird. Die Vorinstanz verwies sodann zu Recht auf den Umstand, dass der Beschuldigte nachträglich alle möglichen Sicherheitsmassnahmen betrieb, um sein illegales Treiben zu vertuschen, indem er beispielsweise seine Chatpartnerin anwies, den Chat zu löschen. Als Motiv ist letztlich seine eigene sexuelle Befriedigung zu berücksichtigen, was jedoch im Tatbestand der Schändung enthalten ist und daher zu keiner weiteren Erhöhung des Verschuldens führt. Zusammenfassend ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen, wofür eine Strafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

Wie im Obergutachten dargelegt wird, ist von einer zwischen mittel- bis hochgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Die insofern verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten führt zu einer Relativierung seines Ver- schuldens (Art. 19 Abs. 2 aStGB) und zu einer deutlichen Reduktion der Einsatzstrafe.

Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe auf 2.5 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.2

Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1)

Die Gefährdung der sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes wurde bereits bei der Bildung der Einsatzstrafe für die Anstiftung zur Schändung mitberücksichtigt (vgl. E. III.3.1.). Ohnehin lässt sich die Tat zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung, nicht jedoch bei der Verschuldensbemessung sauber trennen. Allerdings ist dem Umstand, dass der Beschuldigte durch sein Handeln zwei verschiedene Rechtsgüter (Art. 187: ungestörte sexuelle Entwicklung junger Menschen; Art. 191: sexuelle Selbstbestimmung) verletzt hat, mit einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe um ¼ Jahr auf 2.75 Jahre Rechnung zu tragen.

3.3

Versuchte Pornographie (Anklageziffer 2)

In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte bei "H._____" eine DVD mit kinderpornographischem Inhalt bestellte und dafür USD 130.– bezahlte, die DVD jedoch nie zugestellt erhielt. Da der Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente gilt, ist für das objektive Tatverschulden zunächst von einer vollendeten Tat auszugehen. Dabei ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die DVD zahlreiche Filmchen mit äusserst schwerem Missbrauch von deutlich minderjährigen Mädchen zum Inhalt gehabt hätte ("young girl get fuck, and lick", "fingering", "cum" und "anal"; Urk. 3/5, Anhang S. 24). Die einzelnen Filme hätten gemäss Angaben von "H._____" jeweils relativ lange, nämlich 15 bis 20 Minuten, dauern und namentlich sieben- bis zehnjährige Mädchen darstellen sollen, die u.a. vaginal und anal penetriert werden. Mit der Überweisung des genannten Geldbetrags leistete der Beschuldigte seinen Beitrag zum sexuellen Missbrauch der betroffenen Kinder, indem er die Produzenten und Hersteller dieser Filmchen für ihre Tätigkeit entlöhnte und sie damit zu weiterem Kindesmissbrauch animierte. Die objektive Tatschwere wiegt unter diesen Umständen nicht mehr leicht.

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Dass die Tat der Befriedigung seiner sexuellen Neigung diente, ist im Tatbestand enthalten und vermag die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen. Somit ist die objektive Tatkomponente aufgrund der subjektiven Tatschwere weder zu erhöhen noch zu verringern. Für das nicht mehr leichte Verschulden erscheint bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

Auch in Bezug auf den Tatvorwurf unter Anklageziffer 2 ist zu berücksichtigen, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, sein Verhalten zu steuern, eingeschränkt war. Die insofern mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um die Hälfte (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Somit ist dafür ist eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

Beim Versuch als verschuldensunabhängige Komponente ist zu berücksichtigen, dass das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht im Einflussbereich des Beschuldigten lag. Dieser hatte aus seiner Warte alles Nötige getan, um die DVD mit dem kinderpornographischen Inhalt zu erhalten, weshalb der Umstand, dass es letztlich bei einem Versuch blieb, nicht merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Wenn der Beschuldigte letztlich gar einen finanziellen Verlust erlitt, da ihm die verlangte DVD nicht zugestellt wurde, führt dies ebenfalls zu keiner Verringerung der vorstehend festgelegten Strafe.

3.4

Pornographie (Anklageziffern 3 und 5)

Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf der Chatplattform "I._____" in der Chatgruppe "J._____" (J'._____) unter dem Gruppencode "K._____" (K'._____) bei zwei Gelegenheiten jeweils eine Bild- und eine Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt hochlud und diese Dateien seinen Chatpartnern und damit einer letztlich unbekannten Anzahl Personen zur Verfügung stellte. Die vier Bild- und Videodateien hatten schwere Missbrauchshandlungen zum Gegenstand, indem sie nicht nur darstellten, wie Mädchen von deutlich unter 18 Jahren vaginal penetriert werden, sondern auch, wie sie sexuelle Handlungen an erwachsenen Männern vorzunehmen hatten. Durch die Weiterverbreitung trug der Beschuldigte zum Leid und Unrecht bei, das die Herstellung solcher

Bild- und Videodateien für die betroffenen Kinder bedingt. Gleichwohl handelt es sich um eine relativ geringe Menge pornographischer Darstellungen, weshalb die objektive Tatschwere als leicht zu gewichten ist.

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Aufgrund der Bezeichnung der Chatgruppe und dem verwendeten Gruppencode ist anzunehmen, dass er mit seinem Verhalten bezweckte, seinerseits von den anderen Mitgliedern der Gruppe mit kinderpornographischen Bildern bedient zu werden. Da Letzteres jedoch einen eigenen Tatvorwurf betrifft (vgl. nachfolgend E. III.3.5. zu Anklageziffer 6) wirkt sich die subjektive Tatkomponente weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd auf die objektive Tatschwere aus. Für das insgesamt leichte Verschulden erscheint bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

Für die Taten im Zeitraum zwischen Februar 2016 und Juni 2017 gingen die sachverständigen Gutachter Dr. G._____ und Dr. B._____ übereinstimmend davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten voll erhalten gewesen sei (Urk. 8/12 S. 63, 65, 71; Urk. 80 S. 44 ff., 49). Folglich besteht kein Raum für eine Relativierung des Verschuldens hinsichtlich der Anklageziffern 3 und 5.

3.5

Pornographie (Anklageziffer 6)

Der Beschuldigte speicherte innert rund eineinhalb Jahren insgesamt 1'101 kinderpornographische Bilder, 43 tierpornographische Bilder und 6 gewaltpornographische Bilder auf seinem Smartphone ab. Aufgrund des Umstands, dass er technisch sehr versiert ist und beispielsweise auf mehreren Geräten "TOR-Browser" installiert hatte, um damit anonym im Darknet surfen zu können, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch auf dem Mobiltelefon nur Dinge gespeichert hatte, die er auch dort speichern wollte. Mit der Vorinstanz sind daher die Behauptungen, er habe sich die Bilder nicht alle angesehen, oder es seien Bilder schlechter Qualität oder Vorschaubilder gewesen, als Schutzbehauptung zu werten (Urk. 61 S. 34). Massgeblich bleibt, dass er – im Vergleich zu anderen Fällen – nicht besonders wenige Bilder aus dem Bereich der verbotenen Pornographie innerhalb des genannten Zeitraums sammelte und für die spätere Ansicht abspeicherte, jedoch auch nicht unzählig viele. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund noch leicht.

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Sein Motiv war die Befriedigung seiner sexuellen Lust, was dem Tatbestand jedoch eigen ist. Entsprechend führt die subjektive Tatschwere zu keiner Veränderung der objektiven Tatschwere. Für die Tat unter Anklageziffer 6 erscheint bei isolierter Betrachtung eine Sanktion von 120 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden angemessen.

Da die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Taten im Zeitraum zwischen Februar 2016 und Juni 2017 gemäss übereinstimmender Einschätzung der sachverständigen Gutachter voll erhalten war (vgl. Urk. 8/12 S. 63, 65, 71; Urk. 80 S. 44 ff., 49), besteht kein Anlass für eine Reduktion der vorstehenden Einzelstrafe.

3.6

Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7)

Bei der objektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass es sich bei der in der Anklageschrift genannten Schreckschusspistole um eine Waffe mit einem vergleichsweise geringen Gefährdungspotential handelt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Schreckschusspistole – soweit bekannt – nicht einsetzte, um Dritte in Angst und Schrecken zu versetzen bzw. zu bedrohen. Vielmehr hatte er diese ohne bestimmten Grund in Deutschland erworben, in die Schweiz eingeführt und bei sich Zuhause aufbewahrt. Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht.

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es liegen keine Umstände vor, welche die objektive Schwere der Tat zu beeinflussen vermögen. Für das insgesamt sehr leichte Verschulden erscheint mit der Vorinstanz bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nach der Einschätzung von Dr. med. B._____ voll erhalten (Urk. 80 S. 44). Es kommt somit zu keiner Relativierung der festgelegten Einzelstrafe.

3.7

Asperation

Wie oben angeführt (Erw. II./3.2) wurde die Freiheitsstrafe für die Anstiftung zur Schändung wegen der zusätzlich begangenen Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern von 2.5 auf 2.75 Jahre asperiert. Für die verschiedenen Verurteilungen wegen Pornographie und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz resultiert rein rechnerisch eine Geldstrafe von insgesamt 190 Tagessätzen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 aStGB) auf gesamthaft 150 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren ist.

3.8

Täterkomponente

3.8.1

Persönliche Verhältnisse und Vorstrafen

In Bezug auf die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, die Ausführungen im ersten Berufungsurteil und die Akten verwiesen werden (Urk. 61 S. 35 ff.; Urk. 3/1 S. 17; Urk. 3/2 S. 32 f.; Urk. 8/12 S. 17 ff.; Urk. 13/5; 33/1–8; Urk. 35; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 28 ff. in SB190441). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. März 2026 ergänzte der Beschuldigte, er habe nun seit fünf Jahren eine Freundin, welche als Physiotherapeutin arbeite. Er selber werde derzeit zwar noch von den Sozialen Diensten unterstützt, arbeite aber im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprojektes bereits wieder zu 60% im Wald und plane, sein Pensum aufzustocken. Er gehe nach wie vor regelmässig zur Psychotherapie zu Frau L._____ und leiste freiwillige Zahlungen an die Opferberatungsstelle M._____ (Prot. II S. 9 ff.).

Wenn die Vorinstanz aufgrund der körperlichen bzw. psychosomatischen Beschwerden des Beschuldigten eine Strafminderung von 3 Monaten vornahm (Urk. 61 S. 36), so kann dem entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 181 S. 21 f.) nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte litt zwar an psychischen Beeinträchtigungen und in diesem Zusammenhang auch unter körperlichen Beschwerden, doch ist dies bereits bei der Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt worden.

Entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 135 S. 17) ergibt sich aus den psychischen und somatischen Beschwerden des Beschuldigten sodann keine besondere Strafempfindlichkeit. Der psychische Zustand im Zeitpunkt der Taten wurde bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt. Darüber hinaus ist dem Beschuldigten zwar in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 181 S. 22 ff.) zugute zu halten, dass er sich um seine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bemüht und inzwischen seit rund 5 Jahren mit seiner Freundin liiert ist. Doch begründet dies noch keine besondere Strafempfindlichkeit. Vielmehr ist eine solche gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.2 m.w.H.).

Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen in der Schweiz (Urk. 118 und Urk. 176). Auch daraus lässt sich keine strafmassrelevante Wirkung ableiten, da Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).

3.8.2

Nachtatverhalten

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Geständnisse grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

Bezüglich der Anklageziffern 2, 3, 5, 6 und 7 zeigte sich der Beschuldigte bereits im Verlauf der Untersuchung geständig. Aufgrund der bei ihm aufgefundenen Fotos mit verbotener Pornographie und den Nachweisen über seine Aktivitäten auf der Chatplattform "I._____" war die Beweislage indes erdrückend, weshalb seine Zugeständnisse nicht wesentlich zu einer Erleichterung der Strafverfolgung beitrugen. Den Vorwurf gemäss Anklageziffer 1 anerkannte der Beschuldigte erst anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei er diesen mit der Berufungsanmeldung noch angefochten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Untersuchung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft bereits abgeschlossen. Dieses späte Geständnis hat die Strafverfolgung somit ebenfalls nicht erleichtert, sondern erscheint vielmehr prozesstaktisch motiviert. Vor diesem Hintergrund sind die Zugeständnisse des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass er sich im Dezember 2017 aus eigener Initiative in psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. L._____ begab und seither in regelmässigen Abständen verlässlich Gesprächstermine wahrnimmt (Urk. 136/1, Urk. 181 S. 26, Urk. 182/2). Positiv zu werten ist sodann, dass er sich auch um die Behandlung seiner somatoformen Störung kümmert und hierfür einen interdisziplinären Behandlungsansatz der Schmerzklinik Basel verfolgt (Urk. 135 S. 16, Urk. 181 S. 26 f.). Diese Bemühungen des Beschuldigten trugen bereits zu einer Verbesserung der Legalprognose bei (vgl. Urk. 80 S. 46 f.) und sind als Ausdruck von Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zu werten. Die mit dem Beschuldigten befassten Fachpersonen attestierten ihm denn auch, dass er sich mehrheitlich offen zu den inkriminierten Taten und seinen Beweggründen dazu äussere, Problemeinsicht und Verantwortungsübernahme zeige und deliktpräventives Wissen über das Zusammenspiel der Risikofaktoren habe erarbeiten können (Urk. 8/12 S. 41, 67; Urk. 80 S. 46; Urk. 136/1 S. 2). Zugunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksichtigen, dass er monatliche Spenden von Fr. 40.– an die Opferberatungsstelle M._____ seit 31. August 2020 belegt hat (Urk. 136/2, Urk. 181 S. 26, Urk. 182/5). Vor dem Hintergrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse sind diese Spenden ebenfalls als Ausdruck seiner Auseinandersetzung mit dem Unrechtsgehalt der verübten Taten zu werten. Dafür ist die Strafe zu reduzieren.

Gemäss Art. 48 lit. e aStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Seit den Taten der Anklageziffern 3, 5 und 6 sind inzwischen 9 Jahre vergangen. Während dieser Zeit hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – wohl verhalten (vgl. Urk. 118). Die Strafe ist in Anwendung von Art. 48 lit. e aStGB leicht zu reduzieren. Eine Strafreduktion infolge langen Zeitablaufs für die Taten gemäss den Anklageziffern 1, 2 und 7 fällt dagegen ausser Betracht, da es am Erfordernis des Wohlverhaltens fehlt.

Das Nachtatverhalten führt somit insgesamt zu einer leichten Reduktion der vorstehend festgelegten Strafe auf 2.5 Jahre Freiheitsstrafe und 120 Tagessätze Geldstrafe.

4.

Verletzung des Beschleunigungsgebots

Die Verteidigung rügte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zur Begründung führte sie aus, dass seit der ersten Verhaftung des Beschuldigten am 18. Juli 2017 bis zur heutigen Berufungsverhandlung rund acht Jahre und acht Monate vergangen seien, wovon sechseinhalb Jahre allein auf das Berufungsverfahren entfallen würden. Hinzu komme, dass es bereits in der Untersuchung nach der ersten Verhaftung und polizeilichen Befragung des Beschuldigten bis zu seiner zweiten, am 10. Juli 2018 erfolgten Verhaftung zu einem Verfahrensstillstand während fast eines ganzen Jahres gekommen sei. In dieser Zeit sei zwar die forensische Auswertung der sichergestellten Datenträger erfolgt, was indessen eine derart lange Zeitspanne nicht zu rechtfertigen vermöge. Zudem verwies die Verteidigung auf die jeweils langen Zeitspannen, die zwischen den Vorladungen und den ersten drei Terminen für die Berufungsverhandlung verstrichen seien (Urk. 181 S. 27 ff.). Es trifft zu, dass das Berufungsverfahren, welches im September 2019 am hiesigen Gericht anhängig wurde, inzwischen sehr lange dauert, was mit der Verteidigung in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass insgesamt drei Verhandlungstermine abgenommen werden mussten und die Berufungsverhandlung erst am 30. Mai 2023 durchgeführt werden konnte. Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Ursachen für die wiederholte und kurzfristige Abnahme der Verhandlungstermine dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zuzurechnen sind. Zur Berufungsverhandlung vom 25. November 2022 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht (Prot. II S. 13 in SB190441). Dass jeweils mehrere Monate verstrichen bis der nächste Verhandlungstermin stattfand bzw. stattfinden sollte, lag am dichten Sitzungsplan des Berufungsgerichts, welcher es in der Regel nicht erlaubt, innert kurzer Zeit einen neuen Termin für einen Fall von der Grösse und Komplexität wie dem vorliegenden zu finden. Nach der Rückweisung des Bundesgerichts wurde auf Antrag der Verteidigung ein Obergutachten eingeholt, was ebenfalls Zeit in Anspruch nahm. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte während des Berufungsverfahrens nicht mehr in Haft befand. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot aufgrund der langen Verfahrensdauer, welche insbesondere in den Rechtsmittelverfahren anfiel, leicht

verletzt wurde. Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, indem die Freiheitsstrafe um ½ Jahr auf 2 Jahre und die Geldstrafe von 120 Tagessätzen auf 100 Tagessätze zu reduzieren ist.

5.

Tagessatzhöhe

5.1

Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 aStGB).

5.2

Zu seiner Einkommenssituation erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, er erhalte von den Sozialen Diensten unterstützt monatlich ca. Fr. 2'500.– (inklusive Miete). Aufgrund dessen, dass er an einem Arbeitsintegrationsprojekt teilnehme, verbleibe ihm ein Freibetrag von etwa Fr. 1'000.– pro Monat. Vermögen habe er keines, aber Schulden – insbesondere bei seiner Familie – von ca. Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– (Prot. II S.9 ff.).

Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der Tagessätze auf Fr. 20.– zu bemessen.

6.

Fazit

Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen. Er befand sich vom 10. Juli 2018 bis am 25. Januar 2019, mithin während 200 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 10/7; Urk. 20). Der bereits erstandene Freiheitsentzug ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB).

7.

Vollzug

Gemäss übereinstimmender Einschätzung der sachverständigen Gutachter leidet der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung, die mit den zu beurteilenden Taten in einem ursächlichen Zusammenhang steht (Urk. 8/12 S. 53 ff., S. 60 f., S. 71; Urk. 80 S. 37 ff., S. 47, S. 49, S. 167). Die Therapierung seiner kombinierten Störung hat der Beschuldigte bereits aus eigenem Antrieb vorgenommen.

Im Verlauf der deliktpräventiven Therapie bei lic. phil. L._____ machte der Beschuldigte deutliche Fortschritte, die zu einer massgeblichen Reduktion der Rückfallgefahr führten. Dr. med. B._____ stellte im Rahmen seiner Exploration fest, dass der Beschuldigte bereits über deliktpräventives Wissen verfüge, Problemeinsicht zeige, sich zunehmend von den inkriminierten Taten distanziere und mehr Verantwortung im Umgang mit seiner pädosexuellen Ansprechbarkeit übernehme. Der Zweitgutachter gelangte deshalb zum Schluss, dass auch ohne weitere Einbindung in die deliktpräventive Therapie aktuell nur noch von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen sei bezüglich Anstiftung zur Schändung, zu sexuellen Handlungen mit Kindern oder ähnlich gelagerten Delikten. Betreffend Besitz, Herstellung und Konsum von illegaler Pornographie sei aktuell von einer noch zumindest moderaten Rückfallgefahr auszugehen (Urk. 80 S. 46 und S. 50).

Angesichts des guten Verlaufs rechtfertigt es sich, den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

Der Vollzug der Geldstrafe ist ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Einem anderslautenden Entscheid stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens

Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da im Berufungsverfahren ein Obergutachten eingeholt werden musste, was dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen darf.

2.

Kosten und Entschädigungen im ersten Berufungsverfahren

Im ersten Berufungsverfahren focht der Beschuldigte mit der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung zunächst den Schuldpunkt noch an. Erst an der Berufungsverhandlung zog er die Berufung in Bezug auf den Schuldpunkt zurück. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte entsprechend auch schuldig gesprochen, weshalb er in diesem Punkt als unterliegend gilt. Allerdings obsiegt der Beschuldigte im Strafpunkt überwiegend und erreicht, dass von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abgesehen wird. Entsprechend sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Davon auszunehmen sind die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, die mit Beschluss vom 28. November 2022 auf Fr. 10'395.– (inkl. MWST) festgesetzt wurden (Urk. 128).

Von der Kostenauflage auszunehmen sind sodann die Kosten des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2020. Wie bereits erwähnt, darf es dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, dass letztlich ein Obergutachten eingeholt wurde.

Dagegen ist es dem Beschuldigten selber zuzurechnen, dass eine amtsärztliche Untersuchung und Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit nötig wurde. Die dadurch entstandenen Kosten von Dr. med. C._____ für die Erstattung eines entsprechenden Gutachtens vom 22. November 2022 hat er daher vollständig zu tragen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. B._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von der Anordnung einer Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten abzusehen.

Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Berufungsverfahren ab dem 26. November 2022 erbeten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt (vgl. Urk. 126). Aufgrund seines teilweisen Obsiegens ist ihm daher für das erste Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zuzusprechen (vgl. Urk. 137).

3.

Kosten im zweiten Berufungsverfahren

Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und des Obergutachtens von Dr. med. D._____ vom 29. Januar 2026, vollumfänglich und endgültig auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das zweite Berufungsverfahren Aufwendungen von 75.35 Stunden sowie Auslagen von Fr. 288.90.– geltend, entsprechend insgesamt Fr. 18'232.05 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 180). Vor dem Hintergrund, dass es sich zwar um ein umfangreiches Verfahren handelte, die Berufung jedoch auf die Strafzumessung beschränkt wurde, erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 15'000.– inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

Es wird beschlossen:

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Juni 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Pornographie und Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 2 (Freispruch betreffend Anklageziffer 4), 7 (Einziehungen), 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

– der Anstiftung zur Schändung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 191 StGB

– der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 200 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit 100 Tagessätzen zu Fr. 20.– Geldstrafe.

3.

Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird abgesehen.

4.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit jeweils auf 2 Jahre festgesetzt.

5.

Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018, werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7.

Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'395.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwältin Gutachten zur Schuldfähigkeit etc. von Dr. med. Fr. 12'950.– Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit von Dr. med. Fr. 1'780.– C._____ vom 22. November 2022.

9.

Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. B._____, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10.

Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zugesprochen.

11.

Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens betragen:

Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 22'290.10 Obergutachten Dr. D._____ vom 29. Januar 2026

12.

Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

13.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich – das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei – das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz – die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

14.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 27. März 2026

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 2, Art. 5, Art. 22, Art. 24, Art. 63, Art. 187, Art. 191 e Art. 197 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.