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Mehrfache Pornografie

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB250291-O/U/fk

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer

Urteil vom 17. März 2026

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Pornografie

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Januar 2025 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 29 f.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig

der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB sowie

– der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

6. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

7. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vom 31. August 2022 bis 12. September 2022 im Untersuchungsverfahren mit Fr. 1'882.25 bereits entschädigt wurde.

8. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 6'713.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'230.20 Auslagen Gericht (Entsiegelungsverfahren/B._____AG) Fr. 1'882.25 amtliche Verteidigung RAin X2._____ Fr. 6'713.70 amtliche Verteidigung RA X1._____

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der Auslagen Gericht (Fr. 8'230.20), werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die Kosten Auslagen Gericht (Fr. 8'230.20) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 35 S. 2; Urk. 45 S. 5)

Unter Aufhebung der Ziff. 1-5 sowie 10 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. März 2025 (Geschäfts-Nr.: GG250004-L) und der zugehörigen Erwägungen sei

1. Der Beschuldigte freizusprechen.

2. Seien die Kosten des Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 39 S. 1)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

I. Verfahrensgang

1.

Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. März 2025, welches dem Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 8 ff.) sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 29), liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 28; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 12. Juni 2025 zugestellt (Urk. 33/1-2), worauf der Beschuldigte gleichentags die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO folgen liess (Urk. 35).

2.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 37). Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39).

3.

Am 7. August 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 17. März 2026 vorgeladen (Urk. 41), anlässlich welcher der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3).

II. Prozessuales

1.

Umfang der Berufung

1.1

Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil somit nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

1.2

Die Appellation des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher harter Pornografie (Dispositivziffer 1), den Strafpunkt (Dispositivziffern 2 und 3), die Landesverweisung (Dispositivziffer 4), das

Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 5) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 10; Urk. 35 S. 2; Urk. 45 S. 5). Daraus folgend hat auch der erstinstanzliche Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung als mitangefochten zu gelten (Dispositivziffer 11). In diesem Umfang steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

1.3

Davon abgesehen wurde der Entscheid der Vorinstanz von keiner Partei angefochten. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 25. März 2025 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Verzicht auf Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils), 7 und 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Übernahme der Auslagen auf die Gerichtskasse), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

2.

Beweisanträge

2.1

Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung zwei Beweisanträge stellen, wonach auf dem Weg der Rechtshilfe beim Messenger-Dienst "C._____" die Herausgabe sämtlicher elektronischer Rohdaten zu den inkriminierten Videoübermittlungen im in der Anklageschrift bezeichneten Zeitraum zu verlangen seien und ein geeigneter, sachkundiger Mitarbeiter des Messenger-Dienstes "C._____" als Zeuge zu den technischen sowie organisatorischen Abläufen der Datenerhebung, -speicherung, -sicherung und -übermittlung an das NCMEC und an die Schweizer Behörden einzuvernehmen sei (Prot. II S. 7; Urk. 45 S. 2). Zur Begründung seiner Beweisanträge liess der Beschuldigte im Wesentlichen ausführen, dass der CyberTipline Report eine Datenauswertung eines Dritten darstelle, deren Richtigkeit vom Ersteller ausdrücklich nicht garantiert werde. Zudem habe er als Beschuldigter nach der Rechtsprechung des EGMR einen aus Art. 6 EMRK fliessenden Anspruch auf Zugang zu den einer Auswertung zugrundeliegenden elek-tronischen Roh- und Randdaten, um die behaupteten Ergebnisse eigenständig prüfen zu können. Ferner sei der vorliegende CyberTipline Report kein neutraler, maschineller Rohdatenauszug, sondern eine Darstellung, die auf Datenverarbeitung durch Menschen basiere, womit die verantwortlichen Personen den Regeln der Zeugeneinvernahme und dem Konfrontationsrecht unterlägen.

Die Befragung zum Zustandekommen des Reports sei nötig, um die nach anerkannten Beweiserhebungsstandards im IT-Bereich offenen Punkte zu erklären (Urk. 45 S. 3 f. und S. 6 ff. sowie Urk. 46/1-6).

2.2

Der Beschuldigte stellt damit die Verwertbarkeit des CyberTipline Reports als einziges originäres Beweismittel in Abrede und macht im Wesentlichen geltend, dass die Authentizität und Zuordnung der darin enthaltenen Daten unbelegt sei, weshalb Beweisergänzungen notwendig seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage, ob der CyberTipline Report uneingeschränkt verwertbar ist, vorliegend letztlich offen gelassen werden kann. Denn selbst wenn die IP-Adresse 1 der tatsächliche Ausgangspunkt der angeblichen Datenübermittlung der rubrizierten Videodateien ist, mithin die beantragten Beweisergänzungen die Daten in dieser Hinsicht verifizieren könnten, liessen sich die anklagegegenständlichen Handlungen dem Beschuldigten aufgrund der bestehenden Beweislage immer noch nicht rechtsgenügend zuordnen. Mit anderen Worten fehlen selbst bei uneingeschränkter Verwertbarkeit des CyberTipline Reports weitere Beweismittel, die den Beschuldigten mit dem tatsächlichen Versand der pornografischen Erzeugnisse bzw. deren Konsums in Verbindung zu bringen und seine Täterschaft rechtsgenügend zu beweisen vermögen (vgl. nachstehend Erw. III.2.4.). Die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge sind vor diesem Hintergrund deshalb nicht weiter von Relevanz und in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

2.3

Im Übrigen wurden im Berufungsprozess von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt, womit sich die Sache als spruchreif erweist.

III. Sachverhalt

1.

Ausgangslage

1.1

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 8. Januar 2025 zusammengefasst vorgeworfen, 27 teilweise identische Videodateien, welche tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hätten, via seinen Account "D._____" beim Messenger-Dienst "C._____" hochgeladen und so mindestens ei- nem anderen Nutzer zugänglich gemacht zu haben, nachdem er die genannten Videodateien zuvor selbst angesehen habe (Urk. 21 S. 2).

1.2

Die Vorinstanz hat unter Nennung der im Recht liegenden Sachbeweismittel zutreffend dargelegt, wie es zur Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten kam. Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 34 S. 5 ff.). Kurz zusammengefasst wurde der US-amerikanischen Organisation National Center for Missing and Exploited Children (nachfolgend: NCMEC) vom Messenger-Dienst "C._____" gemeldet, dass der Nutzer der IP-Adresse 1 in Verdacht stehe, kinderpornografisches Material mit anderen Nutzern über einen privaten Chat geteilt zu haben (Urk. 4/2), worauf das NCMEC den CyberTipline Report 2 an das Bundesamt für Polizei weiterleitete. Die Ermittlungen dieser Behörde ergaben in der Folge, dass der Beschuldigte der Anschlussinhaber der unter Verdacht stehenden IP-Adresse ist und er damals laut Einwohnerkontrolle alleine an der zugehörigen Adresse wohnhaft war (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/1 und Urk. 4/3-4). Mittels Bildbericht der Kantonspolizei Zürich wurden Ausschnitte des kinderpornografischen Videomaterials auf einer CD-ROM der Bundeskriminalpolizei festgehalten (vgl. Urk. 4/6-7). Gestützt darauf wurde am 31. August 2022 am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher mehrere seiner elektronischen Geräte und Datenträger sichergestellt wurden (Urk. 5/1-3), wobei in der Folge mangels rechtzeitigen formgültigen Entsiegelungsgesuches der Staatsanwaltschaft keine Auswertung dieser Asservate durchgeführt werden konnte, sondern die Gerätschaften dem Beschuldigten ungesichtet zurückgegeben werden mussten (vgl. hierzu Urk. 12/10).

1.3

Die Verteidigung macht unter Verweis auf mehrere Urteile von US-amerikanischen Berufungsgerichten geltend, dass es sich beim NCMEC um eine Regierungsbehörde handle (vgl. Urk. 45 S. 7; Urk. 46/1-2), wohingegen die Schweizer Gerichte derzeit davon ausgehen, dass es sich beim NCMEC um eine private gemeinnützige Organisation handle, die eine Schnittstellenfunktion zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden einnimmt (Urteile des Obergerichts Zürich SB230481 vom 23. Oktober 2024 E. I.3.3.2; SB220372 vom 18. Januar 2023 E. II.3.1, publiziert in ZR 122/2023 S. 167 ff.; Urteil des Oberge- richts Solothurn STBER.2022.64 vom 8. März 2024 E. 4.2.1). Die von den Plattformanbietern übermittelten Daten werden vom NCMEC an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, wobei weder Untersuchungen durchgeführt noch die übermittelten Informationen überprüft werden (vgl. dazu CyberTipline Report unter Urk. 4/2 Deckblatt inkl. Fussnote: "Incident Type: Auto-referred International. Files Not Reviewed by NCMEC", "NCMEC does not act in the capacity of or under the direction or control of the government or law enforcement agencies. NCMEC does not investigate and cannot verify the accuracy of the information submitted by reporting parties"). Alle wesentlichen Informationen werden vom Provider beigesteuert. Soweit der NCMEC-Meldung weitere Informationen beigefügt werden, stammen diese aus öffentlich zugänglichen Quellen. Zu verweisen ist hier etwa auf die örtliche Zuordnung der IP-Adresse. NCMEC verknüpft die Verdachtsmeldung des Providers mit Hilfe der anhand der IP-Adresse ermittelten ungefähren Geolokalisierungsdaten, die den Standort des Nutzers abschätzen lassen (vgl. dazu CyberTipline Report unter Urk. 4/2 S. 11: Geo-Lookup: "When a Reporting ESP voluntarily reports an IP address for the "Suspect", NCMEC Systems will geographically resolve the IP address via a publicly-available online query […] Geolocation data is approximate and may not display a user's exact location"). Die Tätigkeit von NCMEC beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Weiterleitung von Verdachtsmeldungen an die Behörden. Dessen Mitarbeitende nehmen keinen Einblick in die fraglichen Dateien.

1.4

Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 denn auch ausdrücklich festgehalten, dass ein CyberTipline Report des NCMEC keine Beweiserhebung durch Strafverfolgungsbehörden darstellt, sondern als Hinweismeldung privater Herkunft zu qualifizieren ist, welche den Strafverfolgungsbehörden als Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen dienen. Die vorliegende Verdachtsmeldung von "C._____" an das NCMEC und deren Weiterleitung an das Bundesamt für Polizei stellt somit eine private Beweiserhebung dar, wobei von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel im Strafprozess uneingeschränkt verwertbar sind. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren

Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Erhebung von Nutzerdaten durch einen Provider ist als datenschutzrechtlich relevanter Vorgang einzustufen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.4.2). Das Datenschutzrecht ergänzt und konkretisiert den bereits im Zivilgesetzbuch, insbesondere in Art. 28 ZGB, gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (BGE 147 IV 16 E. 2.2). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass "C._____" nicht im Geheimen agiert, sondern jeden Nutzer, der das Angebot nutzen möchte, in seinen Nutzungsbedingungen umfassend über die Bearbeitung seiner Personendaten informiert. So kann den Nutzungsbedingungen von "C._____" u.a. entnommen werden, dass das Teilen sexueller Inhalte, an denen Minderjährige beteiligt sind, keineswegs geduldet wird und entsprechende Verdachtsmeldungen an das NCMEC weitergeleitet werden (vgl. zuletzt besucht am 17. März 2026). Damit sollte jedem Nutzer hinreichend klar sein, dass eine Kontrolle der geteilten Inhalte, insbesondere bezüglich Kinderpornografie, stattfindet und seine Daten bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Verhaltensweisen weitergegeben werden. Die Nutzer erklären sich mit den vom Unternehmen definierten Regeln betreffend Datenerhebung, -verwendung und -weitergabe an Dritte ausdrücklich einverstanden, indem sie einen "C._____"-Account erstellen und dessen Dienste nutzen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beweiserhebung durch "C._____" rechtmässig erfolgte, weshalb die Verdachtsmeldung an das NCMEC unter diesem Gesichtspunkt verwertbar ist, wobei das NCMEC wie erwogen lediglich als Koordinationsstelle dient und selbst keine Beweise erhob (vgl. so auch die Vorinstanz in Urk. 34 S. 7 f.).

1.5

Damit ist indes noch nichts über die Zuverlässigkeit bzw. den Erkenntniswert der Verdachtsmeldung gesagt. Auf die entsprechenden Argumente der Verteidigung (Urk. 26 S. 2 ff.; Urk. 45 S. 6 ff.) ist nachstehend näher einzugehen, wobei vorwegzunehmen ist (vgl. hierzu bereits vorstehend Erw. II.2.), dass vorlie- gend offen gelassen werden kann, ob der CyberTipline Report aus anderen Gründen wie des Fehlens von Rohdaten oder mangelnder Einvernahme der für dessen Zustandekommens verantwortlichen Personen unverwertbar ist, nachdem sich der Anklagesachverhalt ohnehin nicht erstellen lässt.

2.

Sachverhaltserstellung

2.1

Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil vollständig wiedergegeben (vgl. Urk. 34 S. 4 f.), so dass auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass der Nachweis der Tat namentlich auch mit Indizien geführt werden kann. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die bewiesen sind, auf den zu beweisenden, unmittelbar rechtserheblichen Umstand geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, kann einen Anfangsverdacht verstärken und in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel offen lässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Dies ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 m.w.H.).

2.2

Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren konsequent die Aussage verweigert (vgl. Urk. 3; Urk. 13; Prot. I S. 6; Prot. II S. 4 ff.), lässt seine Täterschaft über die Verteidigung jedoch in Abrede stellen. Die Verteidigung bringt vor, dass für das, was dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen werde, faktisch keine Beweise bestünden. Im Wesentlichen rügt sie, dass unklar sei, ob die angeblich gemeldeten Daten und ihre Übertragung im CyberTipline Report fehlerfrei seien, da NCMEC selbst keine Verantwortung dafür übernehme. Insbesondere wisse man nicht, ob die IP-Adresse bei "C._____" fehlerfrei erhoben, fehlerfrei an das NCMEC übermittelt sowie fehlerfrei in den CyberTipline Report übernommen worden sei. Die elektronischen Rohdaten der angeblichen Kommunikation der genannten IP-Adresse würden jedenfalls nicht vorliegen, weshalb man namentlich nicht wisse, an wen die Videos angeblich versandt worden seien. Nebst der daraus resultierenden Unverwertbarkeit des CyberTipline Reports fehle es ebenso am Nachweis, dass der inkriminierte Account "D._____" dem Beschuldigten zuordenbar sei (Urk. 26 S. 2 ff.). Schliesslich hätte auch das Heimnetzwerk des Beschuldigten kompromittiert sein können, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass eine Drittperson die fraglichen Datentransfers über dieses Netzwerk vorgenommen haben könnte (Urk. 26 S. 4 f.). Daran hielt der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung auch im Berufungsverfahren fest (vgl. Urk. 45 S. 6 ff.).

2.3

Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt hinsichtlich des Besitzes und Hochladens bzw. Zugänglichmachens der anklagegegenständlichen Videodateien, welche tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, durch den Beschuldigten als erstellt. Zur Begründung erwog sie zusammengefasst, dass gestützt auf die Erkenntnisse aus dem CyberTipline Report und dem Bericht der Bundeskriminalpolizei zunächst davon auszugehen sei, dass die fraglichen Videodateien unter Verwendung der IP-Adresse 1 hochgeladen worden seien, wobei keine Umstände vorliegen würden, die nahelegten, dass die von "C._____" ans NCMEC übermittelten Daten falsch erfasst worden seien. Der CyberTipline Report verfüge entgegen der Ansicht der Verteidigung über einen erheblichen Beweiswert, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bericht des fedpol und den IRC-Reports. Es würden sodann keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung von "C._____" oder des CyberTipline Reports zu erwecken vermochten. Schliesslich sei der Beschuldigte der alleinige Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse, wobei es unwahrscheinlich anmute, dass sein Netzwerk von Dritten oder Hackern genutzt worden sein könnte, zumal keine Hinweise auf eine allfällige Dritteinwirkung vorliegen würden und davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte als Informatiker seine Anschlüsse schütze. Es bestünden deshalb zahlreiche deutliche Indizien bzw. Beweismittel dafür, dass sich der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben worden sei, verwirklicht habe, mit der einzigen Einschränkung, dass es sich nur um 25, teilweise identische Videodateien mit tatsächlich kinderpornografischem Material gehandelt habe (Urk. 34 S. 7 ff.).

2.4

Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung vermag nicht zu überzeugen, wenn sie den Sachverhalt einzig gestützt auf den CyberTipline Report im Zusammenspiel mit dem Bericht des Bundesamts für Polizei und den IRC- Reports als erstellt betrachtet.

2.4.1

Zuerst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Polizei im Strafverfahren gegen den Beschuldigten lediglich die Zuordnung der IP-Adresse vorgenommen hat. In Bezug auf die Frage, von welcher Adresse die Videodateien hochgeladen wurden, wurden von dieser Behörde indes keine eigenen Ermittlungshandlungen vorgenommen. Diesbezüglich liegt als Beweismittel ausschliesslich die Verdachtsmeldung von "C._____" bzw. der CyberTipline Report des NCMEC vor. Wenn die Vorinstanz die Bestreitung der Täterschaft durch den Beschuldigten mit dem Argument widerlegt, dass am 31. Mai 2022 über die an seinem Wohnort zu verortende IP-Adresse kinderpornografisches Videomaterial hochgeladen bzw. geteilt worden sei, erweist sich dies als Zirkelschluss. Die Vorinstanz stützt sich zur Widerlegung der Behauptung des Beschuldigten auf Umstände, die sie eigentlich erst erstellen möchte, womit sie das Resultat der Würdigung an den Anfang stellt und als gegeben voraussetzt.

2.4.2

In diesem Zusammenhang ist namentlich zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten keinerlei als kinderpornografisch einzustufendes Bild- oder Videomaterial sichergestellt werden konnte und sich mit der Verteidigung (Urk. 45 S. 11) auch der Account "D._____", worüber die Videos beim Messenger-Dienst "C._____" geteilt worden sein sollen, dem Beschuldigten nicht zuordnen liess. Aktenkundig ist nur, dass der Account "D._____" auf den Namen "D'._____" lautet und im Profil als E-Mailadresse "…" hinterlegt wurde, wobei "C._____" selbst angibt, dass es die Nutzerangaben nicht überprüfe (vgl. Urk. 4/5). Weitere Ermittlungsversuche der Anklagebehörde, den Inhaber des rubrizierten Accounts in Erfahrung zu bringen, blieben ergebnislos (vgl. Urk. 14/1-4). Generell konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, ob der Beschuldigte überhaupt über einen Account beim Messenger-Dienst "C._____" verfügt oder diesen jemals genutzt hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass aus den von "C._____" gelieferten Daten hervorgeht, dass der entsprechende Account auf einem Mobiltelefon der

Marke/Typ "One Plus A5000" eingerichtet worden war (vgl. Urk. 1 S. 2). Ein solches Mobiltelefon konnte anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten indes gerade nicht sichergestellt werden (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 5/3; so auch die Verteidigung in Urk. 45 S. 11 f.).

2.4.3

Folglich konnten die von "C._____" gemeldeten Informationen von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht weiter verifiziert werden. Damit liegen für die relevante Frage, ob der Beschuldigte die inkriminierten Videodateien durch Hochladen auf den Messenger-Dienst "C._____" anderen Nutzern zur Verfügung stellte, nachdem er sie vorgängig selbst angesehen hatte, als Beweismittel lediglich die von "C._____" erstellte und von NCMEC an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitete Verdachtsmeldung vor. Analog einer durch eine Privatperson erstellten Strafanzeige handelt es sich bei den in der Verdachtsmeldung enthaltenen Angaben jedoch nicht um gesicherte Tatsachen, sondern lediglich um erste Hinweise auf ein potentiell strafbares Verhalten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die an NCMEC gemeldeten Daten in aller Regel auf automatisierten Erkennungsprogrammen der Provider basieren. Eine Kontrolle durch eine natürliche Person findet grundsätzlich nicht statt. Wie erwogen fungiert NCMEC lediglich als Schnittstelle zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden und nimmt keine Ermittlungshandlungen vor. Die Mitarbeitenden des NCMEC erhalten wie auch diejenigen von "C._____" keinen Einblick in die gemeldeten Dateien. Dem CyberTipline Report vom 23. Juni 2022 lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass "C._____" oder NCMEC eine inhaltliche Überprüfung der automatisch generierten Daten vorgenommen hätte (vgl. dazu vorstehend Erw. III.1.3.). Es ist daher davon auszugehen, dass das dem Beschuldigten angelastete Verhalten, mehrere Videodateien mit strafbarem Inhalt hochgeladen zu haben, einzig auf dem angewandten automatisierten Erkennungsprogramm beruht.

2.4.4

Wie die von den Providern angewandten Kontrollsysteme genau funktionieren und wie das Verhalten der Nutzer konkret erfasst wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist nicht nachvollziehbar, wie der Vorgang des Hochladens des Videomaterials vom automatisierten Erkennungsprogramm technisch festgestellt werden konnte und wie zuverlässig dieses Programm agiert. Im CyberTipline Report wird mit der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 8) sodann mitunter ausdrücklich offen gelassen, ob die vorliegend hochgeladenen Dateien überhaupt von anderen Nutzern eingesehen werden konnten (Urk. 4/2 S. 2: "Were entire contents of uploaded file publicly available? Information Not Provided by Company"). Wie die Verteidigung sodann weiter vorbringt (vgl. Urk. 26 S. 3; Urk. 45 S. 6 f. und S. 10 f.), bleibt mangels entsprechender Abklärungen der Strafverfolgungsbehörden letztlich ebenso unklar, wie fehleranfällig diese Kontrollsysteme sind und auf welche Weise die Authentizität des Absenders und die Verlässlichkeit der gemeldeten Inhalte gewährleistet werden. Wenngleich es eher unwahrscheinlich anmutet, dass die im Bericht aufgeführte IP-Adresse falsch ist oder in der Folge fälschlicherweise dem Wohnort des Beschuldigten zugeordnet wurde, lässt sich dies nicht gänzlich ausschliessen, kann letztlich aber auch offen bleiben. Ferner muss auch offen bleiben, wie einfach es für einen Nutzer ist, eine fremde IP-Adresse zu verwenden, um die eigene Identität zu verbergen (vgl. hierzu Urk. 45 S. 11 ff.).

2.4.5

Vor diesem Hintergrund kann vorliegend allein gestützt auf die NCMEC- Meldung im Zusammenspiel mit dem Bericht des Bundesamts für Polizei und den IRC-Reports, selbst wenn diese als verwertbar und die ihr zugrundeliegenden Daten als zutreffend anerkannt werden, nicht mit rechtsgenügender Sicherheit als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte mindestens einem anderen "C._____"-Nutzer Videodateien mit tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zugänglich gemacht hat, nachdem er diese zuerst selbst konsumiert hatte. Weitere Anhaltspunkte für ein solches Verhalten bestehen nicht. So schrieb selbst die Anklägerin in ihrem Entsiegelungsgesuch vom 19. September 2022, dass eine Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger für die Strafuntersuchung vorliegend absolut unabdingbar und erforderlich sei, da es sich – nebst der NCMEC-Meldung – um die einzigen Beweismittel handle (vgl. Urk. 6/1 S. 2). Die im Rapport von NCMEC enthaltenen Angaben vermögen unter diesen Umständen keine strafbare Handlung des Beschuldigten zu beweisen.

3.

Fazit

3.1

Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie (Konsum und Zugänglichmachen von Videodateien mit tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjährigen) vollumfänglich freizusprechen.

3.2

Folgerichtig entfällt auch die Grundlage für eine Bestrafung des Beschuldigten sowie für die Anordnung einer Landesverweisung oder eines Tätigkeitsverbotes. Die Dispositivziffern 2 bis 5 im angefochtenen Entscheid sind daher ersatzlos aufzuheben.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Grundlagen

1.1

Bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung sind die Kosten grundsätzlich vom Staat zu übernehmen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

1.2

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung sind gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

2.

Beurteilung

2.1

Angesichts des heutigen Ausgangs des Verfahrens sind die erstinstanzlich festgesetzten Kosten inklusive der Entschädigung der amtlichen Verteidigung de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben.

2.2

Sodann fällt zufolge des heutigen vollumfänglichen Freispruches des Beschuldigten die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bestehend in den Aufwendungen für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'711.80 (inkl. 8.1 % MWST) (vgl. Urk. 47), welche angemessen erscheinen, sind ausgangsgemäss ebenfalls definitiv von der Staatskasse zu tragen.

Es wird beschlossen:

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. März 2025 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Verzicht auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils), 7 und 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Übernahme der Auslagen auf die Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 aStGB vollumfänglich freigesprochen.

2.

Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 3'711.80 (inkl. 8.1 % MWST) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat – das Migrationsamt des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme

sowie in vollständiger Ausfertigung an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat – das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei zur Kenntnisnahme

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz – das Migrationsamt des Kantons Zürich – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 44.

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 17. März 2026

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Brülisauer

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 28 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 66a e Art. 67 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.