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Entschädigung Rechtsvertretung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SH250022-O/U/cwo

Präsidialverfügung vom 4. November 2025

in Sachen

Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Berufungsbeklagte

betreffend Entschädigung Rechtsvertretung

Berufung gegen Dispositivziffer 12 des Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 19. Februar 2025 (DG240012)

Erwägungen

1.

Rechtsanwältin MLaw A._____ meldete mit Eingabe vom 28. Februar 2025 namens der Privatklägerin B._____ innert gesetzlicher Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Februar 2025 an, mit der Bemerkung, dass sich die Berufung vorwiegend gegen die Prozessentschädigung (Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils) richte (Urk. 75). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr in der Folge am 1. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 77). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 21. Oktober 2025 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Privatklägervertreterin ein.

2.

Die Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Herzig erfolgte im Namen ihrer Mandantin B._____, welche sie im Verfahren DG240012-D vor Vorinstanz als unentgeltliche Rechtsbeiständin vertrat. Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO kann die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft ihre Honorarentschädigung nur in eigenem Namen, nicht aber im Namen ihrer Klientschaft anfechten. Vorliegend fehlt es an einer Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin A._____ in eigenem Namen. Mangels gültiger Berufungsanmeldung ist daher auf die Berufung in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO durch die Verfahrensleitung (Art. 388 Abs. 2 StPO) nicht einzutreten (vgl. dazu BGer 6B_806/2024,6B_867/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.3 ff.). Des Weiteren erfolgte innert Frist auch keine Berufungserklärung, weshalb auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht einzutreten wäre.

3.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Entschädigungsentscheid nur durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin angefochten werden kann, ist vorliegend Rechtsanwältin A._____ als unterliegend zu betrachten. Rechtsanwältin MLaw A._____ sind somit die Kosten für dieses Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)

1.

Auf die Berufung der Berufungsklägerin vom 28. Februar 2025 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

die Berufungsklägerin – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz.

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 4. November 2025

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw F. Herren

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Regolamento del Tribunale federale, Art. 35 e Art. 35a — letto nella versione del 13 febbraio 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2026.