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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: TB130053-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 13. Mai 2013

in Sachen

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsteller

gegen

Mitglieder der Gemeindebehörde B._____, Gesuchsgegner

betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

Erwägungen

I.

1.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 erhob A._____ beim Statthalteramt Andelfingen sinngemäss Anzeige gegen die Gemeindebehörde B._____ wegen Verstosses gegen Art. 6 bzw. Art. 40 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG). Der Vorwurf an die Gemeinde lautete zusammengefasst dahin, sie habe Personendaten von Seniorinnen und Senioren an die C._____ weitergeleitet und diese habe in der Folge die Adressen für kommerzielle Zwecke missbraucht (Urk. 3/1 und 3/2/1 - 4).

2.

Das Statthalteramt Bezirk Andelfingen erliess am 29. August 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen mit der Begründung, der Tatbestand von § 40 IDG in Verbindung mit § 6 IDG sei eindeutig nicht erfüllt, weil weder die Gemeinde noch die C._____ "beauftragte Person" im Sinne von § 6 IDG sei (Urk. 3/5). Ebenfalls mit Verfügung vom 29. August 2012 überwies das Statthalteramt Bezirk Andelfingen die Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, damit diese die Frage einer Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB prüfe (Urk. 3/6).

3.

Weil es sich bei den für die Herausgabe der Personendaten Verantwortlichen der Gemeinde B._____ um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt, die an sie gerichteten Vorwürfe im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit stehen und gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 Satz 1 GOG eine entsprechende Ermächtigung Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist, überwies die Staatsanwaltschaft die Sache mit Verfügung vom 19. März 2013 via Dienstweg der III. Strafkammer des Obergerichts, mit dem Ersuchen, über die Erteilung bzw. Nicht-erteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. In der Sache beantragt die Staatsanwaltschaft, die Ermächtigung sei nicht zu erteilen (Urk. 2).

4.

Mit Verfügung vom 8. April 2013 wurde A._____ (im Folgenden Gesuchsteller 1) Frist angesetzt, um sich zur Frage zu äussern, ob der Staatsanwaltschaft die

Ermächtigung zu erteilen sei, eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen, d.h. zu prüfen, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei oder nicht (Urk. 4). Der Gesuchsteller 1 hat sich am 13. April 2013 schriftlich geäussert, wobei er an seiner Auffassung, das Datenschutzgesetz sei verletzt worden, festhält. Im Weiteren äussert sich der Gesuchsteller 1 zu einer angeblichen Verletzung von "Finmaartikel 1 und 43", während er zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu dessen Begründung keine Stellung nimmt (Urk. 5).

4.

Die Grundsätze des Ermächtigungsverfahrens wurden bereits in der Verfügung vom 8. April 2013 dargelegt (Urk. 4). Darauf kann verwiesen werden. Der Klarheit halber ist jedoch zu wiederholen, dass eine Ermächtigung dann zu verweigern ist, wenn die Strafanzeige eindeutig unbegründet erscheint und nicht von einem Anfangsverdacht ausgegangen werden kann.

Festzuhalten ist sodann, dass im vorliegenden Ermächtigungsverfahren nur darüber zu entscheiden ist, ob ein Anfangsverdacht bezüglich einer Amtsgeheimnisverletzung besteht. Zur Frage, ob im Sinne der Anzeige eine Verletzung des IDG gegeben ist, hat sich bereits das Statthalteramt abschliessend und zutreffend geäussert. Zuhanden des Gesuchstellers 1 sei immerhin und mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass der von ihm beharrlich angerufene § 6 IDG auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung regelt die Fälle, in denen das Gemeinwesen ihm obliegende Aufgaben im Auftragsverhältnis an Dritte überträgt; als typische Beispiele seien angeführt, der Versand von Steuererklärungen durch ein Behindertenheim, die Einforderung ausstehender Forderungen durch ein privates Inkassobüro oder die Auslagerung ganzer Informatiksysteme und -anwendungen. Im Weiteren ist der Gesuchsteller darauf aufmerksam zu machen, dass das von ihm angerufene Gesetz nicht bloss den Datenschutz im Auge hat, sondern gleichzeitig auch die Informationsrechte der Bürger und die Informationspflichten der öffentlichen Organe.

5.

Im eben erwähnten Spannungsfeld zwischen Informationsrechten und Datenschutz ist im konkreten Fall die Gemeinde tätig geworden. Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, und auf entsprechendes Gesuch hin können

Personendaten vom öffentlichen Organ entsprechend den Voraussetzungen von § 16 IDG und § 17 IDG bekannt gegeben werden. Die Gemeinde B._____ hat der C._____ offenbar die (gewöhnlichen) Personendaten (Name, Adresse und Geburtsdatum) der über 80-jährigen Einwohner bekannt gegeben. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch zutreffend ausführt, bildet § 39 des Gemeindegesetzes eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Bekanntgabe dieser Personendaten. Damit hat die Gemeinde im konkreten Fall gehandelt wie es das Gesetz erlaubt, weshalb ein Anfangsverdacht für strafrechtlich relevantes Verhalten ausgeschlossen werden kann. Die Ermächtigung ist daher nicht zu erteilen.

6.

Im Ermächtigungsverfahren werden weder Kosten erhoben noch Prozessentschädigungen ausgerichtet.

7.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG beim Bundesgericht erhoben werden.

Dispositiv

1.

Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegner nicht erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.

4.

Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2012/6860 (gegen Empfangsbestätigung) − die Gesuchsgegner (gegen Empfangsschein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 497/2013 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 497/2013, im Doppel, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3) zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen (gegen Empfangsbestätigung)

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 13. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 110 e Art. 320 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 7 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 82 — letto nella versione del 1 febbraio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.