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Beweisergänzung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120145-O/U/hei

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 27. August 2012

in Sachen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin

betreffend Beweisergänzung

Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. April 2012, B-3/2011/3555

Erwägungen

I.

1.

Das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste (nachfolgend: Kantonales Steueramt), reichte mit Schreiben vom 4. November 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen A._____ ein wegen Verdachts auf Steuerbetrug und Urkundenfälschung. Gleichzeitig wurden diverse Beweisanträge gestellt (Urk. 10/1). Im Schreiben vom 10. April 2012 teilte das Kantonale Steueramt der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, es halte an den gestellten Anträgen fest und verlange eine beschwerdefähige Verfügung, falls den Anträgen nicht entsprochen werde (Urk. 10/unakturiertes Schreiben des Kantonalen Steueramtes vom 10. April 2012 an die Staatsanwaltschaft). Mit Beweisergänzungsentscheid vom 12. April 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Beweisantrag des Kantonalen Steueramtes werde abgelehnt (Urk. 3 = 13).

2.

Hiergegen erhob das Kantonale Steueramt Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2):

"1. Es sei der Beweisergänzungsentscheid (B-3/2011/3555) der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. April 2012 aufzuheben. 2. Es sei die Sache zur ergänzenden Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zurückzuweisen. 3. Es seien die Untersuchungsakten von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beizuziehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin".

3.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 30. Mai 2012 vernehmen, stellte jedoch keinen Antrag (Urk. 11). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wurde die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Steueramt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Dieses liess sich mit Eingabe vom 19. Juni 2012 vernehmen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 wurde der Staatsanwaltschaft sodann Frist zur Stellungnahme zur Replik des Kantonalen Steueramtes angesetzt (Urk. 19). Die in der Folge eingereichte Duplik der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2012 (Urk. 20) wurde dem Kantonalen Steueramt mit Schreiben vom 4. Juli 2012 zugestellt (Urk. 22). Dieses liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

II.

1.

Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob das Kantonale Steueramt zur Beschwerde legitimiert ist, da es sich bei der Legitimation um eine Prozessvoraussetzung handelt (Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 318 und 321).

2.

Das Kantonale Steueramt stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 104 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 GOG. Es führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass ihm bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens die vollen Parteirechte zustünden, ihm mithin auch möglich sein müsse, zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge anzufechten (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 318 Abs. 2 Satz 1 StPO e.c.). Ferner wird seitens des Kantonalen Steueramtes vorgebracht, es sei ihm verwehrt, im Rahmen des Hauptverfahrens Beweisanträge zu stellen, da es im Verfahren vor Gericht über keine Parteirechte verfüge (§ 154 GOG in Verbindung mit Art. 394 lit. b StPO e.c.). Demnach sei die Ablehnung der Beweisanträge in casu beschwerdefähig (Urk. 2 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft führt in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 hierzu aus, gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO seien Entscheide nach Abs. 2 (Ablehnungsentscheide von Beweisanträgen) nicht anfechtbar (Urk. 11).

3.

Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Diese Parteistellung muss ausdrücklich gesetzlich eingeräumt werden. Allein die Tatsache, dass eine Behörde nach Art. 302 Abs. 2 StPO eine Anzeige erstattet hat, oder ihr Entscheide gemäss Art. 84 Abs. 6 StPO mitzuteilen sind, begründet keine Parteistellung (Schmid, a.a.O., N 636). Der Kanton Zürich hat in

§ 154 GOG Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, das Recht eingeräumt, gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde zu erheben. Daraus kann jedoch keine Befugnis einer Behörde, vorliegend des Kantonalen Steueramtes, abgeleitet werden, gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese Beweisanträge ablehnt, Beschwerde zu erheben. Eine solche Ermächtigung findet sich auch nicht im Steuergesetz (LS 631.1) oder in der Verordnung dazu (LS 631.11).

4.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

III.

In sinngemässer Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung)

4.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. Ch. Negri

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 84, Art. 104, Art. 302, Art. 318, Art. 393, Art. 394 e Art. 423 — letto nella versione del 1 luglio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.