Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Beschlagnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130031-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 14. Mai 2013

in Sachen

Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

sowie

Verfahrensbeteiligter vertreten durch Fürsprecher X._____

betreffend Beschlagnahme

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2012, B-8/EIZ/2011/12

Erwägungen

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Am 13. April 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Strafverfahren gegen C._____ und D._____ wegen Veruntreuung den Personenwagen BMW X6, Kontrollschild …, Stamm-Nr. … (Urk. 18).

Am 14. Dezember 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich denselben Personenwagen, inklusive Fahrzeugausweis und Fahrzeugschlüssel (Urk. 5).

2.

A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung. Der Personenwagen sei ihr inklusive Fahrzeugausweis und Fahrzeugschlüssel herauszugeben.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat sich vernehmen lassen (Urk. 10). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 17).

II.

1.

1.1 Angefochten ist eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).

1.2

Die Beschwerdeführerin ist im Strafverfahren nicht Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO). Sie behauptet, Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs zu sein (Urk. 2) und ist insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 StPO).

1.3

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5), am 13. April 2012 habe die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Fahrzeug im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Veruntreuung des genannten Fahrzeugs gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO zur Sicherung einer allfälligen Rückgabe an die geschädigte Person beschlagnahmt. Diese Strafuntersuchung sei von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich übernommen worden und noch hängig.

Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung eine andere Begründung für die Beschlagnahme angeführt als in der Beschlagnahmeverfügung vom 13. April 2012. Sie hat die Beschlagnahmeverfügung vom 13. April 2012 ausdrücklich nicht aufgehoben. Sie erwägt, das Fahrzeug sei zusätzlich zur Verfügung vom 13. April 2012 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB zu beschlagnahmen (vgl. Urk. 5 S. 3).

Würde im vorliegenden Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung aufgehoben, bliebe das Fahrzeug gestützt auf die Verfügung vom 13. April 2012 beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin hat - soweit ersichtlich - die Verfügung vom 13. April 2012 nicht angefochten. Sie macht nicht geltend, sie werde die Verfügung vom 13. April 2012 aufgrund veränderter Verhältnisse noch anfechten oder die Staatsanwaltschaft habe die Verfügung vom 13. April 2012 mittlerweile aufgehoben. Solches ist aufgrund der dem Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellten Akten auch nicht ersichtlich. Mit dem Vorbringen, die Verfügung vom 13. April 2012 sei eine bloss vorläufige Massnahme, die jederzeit bei Klärung der Rechtslage abgeändert werden könne, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht darzutun (Urk. 12 S. 2). Selbst wenn das Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs ist, bliebe die Verfügung vom 13. April 2012 bestehen. Es fehlt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin.

2.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher X._____, dreifach, für sich, die Beschwerdeführerin und B._____, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung

4.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 14. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 71 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 104, Art. 263, Art. 393 e Art. 428 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.