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Aufsichtsbeschwerde

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160020-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 20. Oktober 2016

gegen

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Erwägungen

1.

Am Bezirksgericht Bülach ist zurzeit ein Strafverfahren hängig (Verfahrensnummer GG160068-C), in welchem B._____ (fortan: Anzeigeerstatter) beschuldigte Partei ist (act. 5). Anlässlich dieses Strafverfahrens setzte der zuständige Richter lic. iur. A._____ die Hauptverhandlung auf den 22. September 2016 an.

2.

Mit Eingabe vom 22. September 2016 gelangte der Anzeigeerstatter an die Parlamentsdienste des Kantons Zürich und ersuchte diese um Enthebung von Bezirksrichter lic. iur. A._____ aus seinem Amte (act. 2). Die Parlamentsdienste überwiesen das Gesuch in der Folge zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über das besagte Bezirksgericht (act. 1). Die Verwaltungskommission nahm das Gesuch als administrative Aufsichtsbeschwerde entgegen.

3.

Am 2. Oktober 2016 wandte sich der Beschwerdeführer mittels E-Mail erneut an die Parlamentsdienste des Kantons Zürich und beanstandete die Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht (act. 4). Zur Begründung brachte er vor, er gebe sich mit Personen wie den Mitgliedern des Obergerichts, deren Niveau intellektuell und intelligenzmässig unter demjenigen von ihm sei, nicht ab. Da er aufgrund dessen eine Behandlung durch das Obergericht ablehne, ziehe er sein Amtsenthebungsgesuch zurück.

4.

Am 3. Oktober 2016 baten die Parlamentsdienste den Anzeigeerstatter via E-Mail um direkte Einreichung des Rückzugs beim Obergericht. Gleichentags ersuchte Letzterer die Parlamentsdienste um Weiterleitung des Rückzugs ans Obergericht, was abgelehnt wurde. In der Folge reichte der Anzeigeerstatter den Rückzug per Post direkt beim Obergericht ein (act. 4). Aufgrund des besagten Rückzugs ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

5.

Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern dieses nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Kosten ausser Ansatz fallen. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

6.

Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- 2012, § 82 N 44 f.). Der Anzeigeerstatter gilt vorliegend nicht als Verfahrenspartei. Es steht ihm daher weder die Legitimation zur Ergreifung des genannten Rechtsmittels zu, noch ist ihm vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Beschwerdegegner.

5.

Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 20. Oktober 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.