Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120004-O/U

Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller

Verfügung vom 12. März 2012

in Sachen

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

1.

Mit Eingabe von 8. Dezember 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Datenlöschung, Schadenersatz und Genugtuung (vgl. Urk. 2/3).

2.

In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Januar 2012 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Obergerichtspräsidenten weitere Unterlagen einzureichen, seinen Schadenersatzanspruch zu substantiieren sowie darzulegen, inwiefern er durch das Verhalten der B._____ AG in objektiv schwerwiegender Weise in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei (Urk. 4).

3.

Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 teilte der Gesuchsteller mit, dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehe (Urk. 5). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

4.

Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.

2.

Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3.

Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an

− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt C._____, … [Adresse] (Nr. …) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 12. März 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 119 e Art. 145 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.