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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120029-O/U

Der Präsident (Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller)

Verfügung vom 30. März 2012

in Sachen

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

I.

1.

Ausgangslage

1.1

A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren angehoben betreffend eine Klage auf Zahlung von Fr. 17'200.- gegen seinen früheren Arbeitgeber, die C._____ AG (Urk. 1 S. 5 f.). Die Schlichtungsverhandlung fand am 29. Februar 2012 statt (Urk. 1 S. 4).

1.2

Mit undatierter Eingabe, beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 27. Februar 2012, stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1).

1.3

Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2.

Beurteilung des Gesuchs

2.1

Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2

Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine arbeitsrechtliche Streitigkeiten betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos. Da gemäss den Ausführungen des Gesuch- stellers der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 30'000.- beträgt, besteht für das Schlichtungsverfahren kein Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung von Gerichtskosten. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten.

2.3

Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Die Schlichtungsverhandlung fand am 29. Februar 2012 statt, wobei gemäss Auskunft des zuständigen Friedensrichters der Gesuchsteller keinen Rechtsanwalt beigezogen hat (Urk. 2). Es besteht somit kein Interesse des Gesuchstellers an der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren, weshalb auch auf dieses Gesuch nicht einzutreten ist.

2.4

In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Gesuchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen.

3.

Kosten und Rechtsmittel

3.1

Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Dispositiv

1.

Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten.

2.

Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3.

Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 30. März 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 99, Art. 113, Art. 119, Art. 121, Art. 145 e Art. 319 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.