RRB Nr. 1102/2025
Anfrage Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, Priska Lötscher, Winterthur, und Leandra Columberg, Dübendorf, betreffend Mediation im Zürcher Strafrecht: Erfahrungen, Ausbau und Entlastung der Gerichte, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 250/2025
Sitzung vom 5. November 2025
1102. Anfrage (Mediation im Zürcher Strafrecht: Erfahrungen, Ausbau und Entlastung der Gerichte) Die Kantonsrätinnen Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, Priska Lötscher, Winterthur, und Leandra Columberg, Dübendorf, haben am 18. August 2025 folgende Anfrage eingereicht: Seit 2002 steht Jugendlichen im Kanton Zürich eine Fachstelle für ausser- und vorgerichtliche Strafmediation zur Verfügung; sie ist heute als «Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren» der Oberjugendanwaltschaft angegliedert und arbeitet unabhängig von den Jugendanwält:innen. Das Angebot hat sich etabliert: 2023 wurden dort über 150 Fälle geführt. Laut jüngst publizierten Bundes- und Kantonszahlen endet inzwischen etwa jedes 55. Jugendstrafverfahren mittels Mediation; die Einigungs- bzw. Erfolgsquote liegt bei über 75%. Der Kanton erhielt 2024 den Mediationspreis der Fédération Suisse Médiation für die nachhaltige Verankerung dieses Instruments. Parallel dazu steigen die Belastungen bei den Erwachsenenstrafbehörden: Die anhängigen Verfahren nahmen 2022 um 9% und 2023 um 6% zu; pro Staatsanwält:in liegen rund 100 pendente Akten auf. Deshalb bewilligte der Regierungsrat am 15. Mai 2024 ein dreijähriges Pilotprojekt zur Mediation im Erwachsenenstrafrecht, angesiedelt bei der Oberstaatsanwaltschaft (RRB Nr. 510/ 2024). Vor dem Hintergrund der eidgenössischen Motion 21.4336 «Justice restaurative» und der offensichtlichen Entlastungswirkung bei Jugendlichen stellt sich die Frage, wie der Kanton Zürich die Mediation systematisch ausbauen kann, um Gerichte und Staatsanwaltschaften punktuell zu entlasten und die Konfliktbewältigung der Beteiligten zu verbessern. Wir bitten den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie ist der Umsetzungs- und Zeitplan des 2026 startenden Pilotprojekts für Mediationsverfahren bei Erwachsenen, wie wird dessen Erfolg gemessen und welche Deliktskategorien sind dafür vorgesehen?
2. Wie wird die Zuweisung zur Mediation durch die Staatsanwältin resp. den Staatsanwalt erfolgen?
3. Wie werden allfällige Synergien zwischen der Mediation im Jugendstrafrecht und der Mediation im Erwachsenenstrafrecht genutzt?
4. Welche Rückmeldungen geben Opfer- und Beschuldigtenvertretungen, Mediator:innen sowie Jugendanwältinnen zur bisherigen Praxis der Mediation im Jugendstrafverfahren? Welche Erkenntnisse aus der Evaluation des Zürcher Pilotprojekts von 2006 und den seitherigen Entwicklungen hält der Regierungsrat für besonders bedeutsam?
5. Über wie viele Vollzeitäquivalente, Budgetmittel und fachliche Weiterbildungsangebote verfügt die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren aktuell, und sind diese Ressourcen nach Einschätzung des Regierungsrates ausreichend, um die Nachfrage abzudecken bzw. auszubauen?
6. Welche Szenarien sieht der Regierungsrat für eine kantonsweit breitere Anwendung der Mediation, etwa durch ein Obligatorium zur Fall-Eignungsprüfung, und welches Entlastungspotenzial für Gerichte und Staatsanwaltschaft schätzt er dabei kurzfristig (bis 2028) und mittelfristig (bis 2033)?
7. Welche Gesetzes- bzw. Verordnungsänderungen auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene sowie welche zusätzlichen Mittel wären nötig, um Mediation langfristig als festen Bestandteil des Strafverfahrens im Kanton Zürich zu verankern? Wie beabsichtigt der Regierungsrat, sich in den laufenden Bundesarbeiten zur «Justice restaurative» einzubringen?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, Priska Lötscher, Winterthur, und Leandra Columberg, Dübendorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Das Projekt Mediation wird auf der Grundlage des HERMES-Phasenmodells für Projekte durchgeführt. Es ist auf eine Gesamtdauer von rund drei Jahren ausgelegt. In der Initialisierungsphase werden grundlegende Vorabklärungen zur Machbarkeit und zur konkreten Umsetzung vorgenommen. Erst mit Beginn der Realisierungsphase ist vorgesehen, Mediationen durchzuführen. Im Umsetzungskonzept wird auch festzulegen sein, wie die Zuweisung zur Mediation durch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erfolgen soll. Die Erfahrungen im Ausland und in den Kantonen, die bereits Mediationen in Erwachsenenstrafsachen durchführen, zeigen, dass sich die Mediation grundsätzlich für viele Deliktskategorien eignet. Die Mediation kann entweder als Alternative zum Strafverfahren oder als Ergänzung dazu eingesetzt werden. Wird sie alternativ angewendet, kann eine Einigung in der Mediation zum Abschluss des Strafverfahrens führen. Wird sie begleitend angewendet, ermöglicht sie eine Klärung von Nebenpunkten (beispielsweise über die Wiedergutmachung) im Rahmen der Mediation und gleichzeitig eine Bestrafung im Rahmen des Strafverfahrens. Bei schwerwiegenden Delikten kommt grundsätzlich lediglich eine begleitende Anwendung der Mediation inrage. Die Erfolgsmessung wird durch ein derzeit im Aufbau befindliches Controlling sichergestellt, das mit Beginn der Realisierungsphase aufgenommen wird. Zu Frage 3: Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren stehen diesbezüglich im Austausch. Es wird eine optimale Nutzung der Synergien angestrebt. Zu Frage 4: Seit 2011 ist die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren Bestandteil der Zürcher Jugendstrafrechtspflege. Die Zusammenarbeit zwischen den zuweisenden Jugendanwaltschaften und der Fachstelle verbesserte sich durch den regelmässigen Diskurs stetig und die Fallzahlen stiegen kontinuierlich an. In den letzten Jahren konnte sich die Fachstelle innerhalb der Jugendstrafrechtspflege gut etablieren und eine veränderte Grundhaltung gegenüber der strafrechtlichen Mediation erwirken. Dies, wie auch das Wissen um fallspezifische, ganzheitliche Lösungsmöglichkeiten und die hohen Qualitätsstandards, führte zu deutlich
mehr Zuweisungen und gleichzeitiger Entlastung der Jugendanwaltschaften. Die fünf Zürcher Jugendanwaltschaften sind vom Institut der Mediation überzeugt. Bereits die Evaluation des Zürcher Pilotprojekts 2006 zeigte, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen zuweisenden Behörden und Mediationspersonen sowie eine umfassende Information aller Beteiligten über Zweck und Inhalt der Mediation von elementarer Bedeutung sind. Auch zeigte sich, dass Opfer/Geschädigte wie auch Beschuldigte grossmehrheitlich zufrieden waren. 90% der mediationstauglichen Verfahren konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Dies entspricht den aktuellen Zahlen der Fachstelle, können doch – liegt das Einverständnis aller Beteiligten zur Durchführung einer Mediation vor – 90% bis 95% aller Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden. Entsprechend positiv sind auch die Rückmeldungen der Opfer- und Beschuldigtenvertretungen sowie der fallführenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte. Auch wenn heute deutlich mehr Zuweisungen an die Fachstelle erfolgen als während des Pilotprojekts, ist noch nicht abschliessend geklärt, wie die Anzahl Zuweisungen und damit die Zahl der erfolgreichen Mediationen und gleichzeitige Entlastung der Jugendanwaltschaften gesteigert werden kann. Gemäss den Zahlen des Bundesamtes für Statistik für die Jahre 2020–2023 wurden im Kanton Zürich nur 2,2% der Verfahren mit einer erfolgreichen Mediation erledigt (im Kanton Freiburg 7,6%). Für den Erfolg einer Mediation sind die bereits erwähnte klare Kommunikation zwischen den Mediationspersonen und den Strafbehörden sowie eine transparente Information über Inhalt und Zweck der Mediation gegenüber allen Beteiligten von entscheidender Bedeutung. Ebenso zentral ist, dass bei der Prüfung der Eignung eines Falls für eine Mediation die individuellen Bedürfnisse des Opfers hoch gewichtet werden. Diese Bedürfnisse gehen dem staatlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung und auch den Interessen der Täterschaft vor. Zudem muss die Teilnahme des Opfers an einem Mediationsverfahren weiterhin in jedem Fall freiwillig bleiben. Der Prozess muss professionell begleitet werden, wobei die Mediatorin oder der Mediator umfassende Fachkenntnisse im Umgang mit Traumafolgen haben sollte. Es gilt, eine Retraumatisierung des Opfers zu vermeiden. Zu Frage 5 Die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren verfügt derzeit über
2,6 Stellen, davon 0,6 Stellen bis Ende 2026 befristet. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln können rund 200 bis 220 Mediationsverfahren pro Jahr bearbeitet werden. Die Jugendstrafrechtspflege strebt eine Verdoppelung der Fallzahlen an. Dieses Vorhaben steht im Einklang mit der Anregung des Bundesrates in seinem Bericht «Jugendkriminalität, Wirksamkeit jugendstrafrechtlicher Sanktionen und Prävention» vom 26. September 2025, der in Erfüllung des Postulats 23.3205 Engler vom 16. März 2023 ergangen ist. Gemäss Bundesrat sollten Mediationsverfahren, welchen eine hohe spezialpräventive Wirksamkeit zugeschrieben wird, vermehrt geprüft werden. Mit der angestrebten Verdoppelung der Zuweisungen wird eine entsprechende Erhöhung der Mittel (Personal, Infrastruktur) notwendig. Zurzeit geht die Oberjugendanwaltschaft von 300 Stellenprozenten für die Mediationspersonen und 120 Stellenprozenten für die Verwaltungsassistenzen aus, was zusammen mit der Leitung der Mediationsstelle (80 Stellenprozente) 5,0 Stellen entspricht. Die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren nutzt eigene Räumlichkeiten in der Stadt Zürich. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden keine weiteren eigenen oder besonderen Budgetmittel aufgewendet. Für die Qualitätssicherung der Mediationstätigkeit werden regelmässig externe Supervisionen in Anspruch genommen und Intervisionen intern sowie mit anderen Fachpersonen der interkantonalen Fachgruppe Mediation in Jugendstrafsachen durchgeführt. Im Übrigen nehmen die Mediationspersonen regelmässig an externen Weiterbildungen im Themenbereich teil.
Zu Frage 6: Die Mediation in Strafsachen gegen Erwachsene befindet sich erst im Aufbau. Die Einführung eines Obligatoriums zur Falleignungsprüfung erscheint in der Pilotphase nicht praktikabel und ist deshalb nicht vorgesehen. Erfahrungen aus anderen Kantonen zeigen, dass die Mediation im Vergleich zum klassischen Strafverfahren in der Regel schneller und kostengünstiger ist. Aufgrund der bisher noch geringen Fallzahlen und fehlender Langzeitauswertungen ist eine verlässliche Einschätzung des Entlastungspotenzials derzeit nicht möglich. Im Kanton Zürich wird eine Prognose zur kurz- und mittelfristigen Entlastung erst nach Beginn der Umsetzung bzw. erst nach ersten Auswertungen infrage kommen. Zu Frage 7: Die Frage nach den erforderlichen zusätzlichen Mittel, um die Mediation als festen Bestandteil des Strafverfahrens im Kanton Zürich zu verankern, ist Gegenstand der Abklärungen im laufenden Pilotprojekt. Dazu lassen sich noch keine Angaben machen. Ebenso wenig kann sich der Regierungsrat derzeit dazu äussern, wie er sich in den laufenden Bundesarbeiten zur «Justice restaurative» einbringen wird. Die Prüfung infrage kommender Gesetzes- und Verordnungsänderungen geht schliesslich über die Möglichkeit einer Anfragebeantwortung hinaus.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli