Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 1119/2025

Änderung des Arbeitsgesetzes, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2025

1119. Änderung des Arbeitsgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat mit Schreiben vom 15. August 2025 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) eröffnet. Mit der Änderung des Arbeitsgesetzes soll die Standesinitiative des Kantons Zürich «Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten» umgesetzt werden. Die Standesinitiative verlangt, die Ladenöffnungszeiten weiter zu flexibilisieren, indem die Anzahl erlaubter Sonntagsverkäufe von heute vier auf zwölf Sonntage pro Jahr erhöht wird. Nachdem die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates und des Nationalrates der Standesinitiative Folge gegeben hatten, verabschiedete die Kommission des Ständerates am 30. Juni 2025 einen Umsetzungsvorschlag für die Vernehmlassung. Dieser sieht eine Änderung von Art. 19 Abs. 6 ArG vor, wonach die Kantone nicht wie nach geltendem Recht höchstens vier, sondern neu zwölf Sonntage pro Jahr bezeichnen können, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Diese Ermächtigung soll, wie von der Standesinitiative – trotz des anderslautenden Titels – gefordert, unbefristet gelten. Mit dieser Änderung wird dem Bedürfnis der Bevölkerung entsprochen, auch am Sonntag einzukaufen. Zudem werden damit die Stadtzentren belebt und die Ungleichbehandlung gegenüber Tourismusgebieten, wo Sonntagsarbeit während der Saison erlaubt ist, verringert. Schliesslich wird damit auch dem Online-Handel und dem von Wechselkursentwicklungen begünstigten Einkaufstourismus begegnet. Mit der vorgeschlagenen Umsetzung bleibt die Kompetenz der Kantone, die Ladenöffnungszeiten festzusetzen, unangetastet. Während eine Kommissionsminderheit den Änderungsentwurf mit dem Hinweis auf die Bedeutung des Sonntags als gemeinsamer Ruhetag insbesondere für Arbeitnehmende und Familien ablehnt, knüpft eine andere Kommissionsminderheit die Erhöhung der Anzahl bewilligungsfreier Verkaufssonntage an die Bedingung, dass für die Detailhandelsbranche auf Ebene des Kantons oder des Bundes ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag besteht. Diese Bedingung soll garantieren, dass der Schutz der Arbeitnehmenden mit der Erhöhung der Anzahl Sonntagsverkäufe nicht geschmälert wird. Ausserdem werde damit der bewährte Grundsatz der Sozialpartnerschaft gestärkt.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates, 3003 Bern (Zustelladresse: Staatssekretariat für Wirtschaft, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ab-geko@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. August 2025 haben Sie uns eingeladen, zur vorgeschlagenen Umsetzung der Standesinitiative des Kantons Zürich «Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten» Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die Umsetzung der Standesinitiative mit der vorgeschlagenen Änderung von Art. 19 Abs. 6 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) begrüssen, womit die Kantone ermächtigt werden, neu bis zu zwölf Sonntage zu bezeichnen, an denen Personal in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden kann. Damit werden die Ziele der Standesinitiative erfüllt. Es obliegt damit jedem Kanton, die Anzahl bewilligungsfreier Sonntage auf höchstens zwölf festzulegen. Die von einer der Kommissionsminderheiten vorgeschlagene Umsetzungsvariante, wonach eine Erhöhung der Anzahl bewilligungsfreier Sonntage von vier auf höchstens zwölf nur möglich sein soll, wenn für die Detailhandelsbranche ein auf Ebene des Kantons oder des Bundes für allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag besteht, lehnen wir aus folgenden Gründen ab: Die Sozialpartnerschaften sind ein wichtiger Bestandteil der Schweizer Wirtschaft und tragen zum Arbeitsfrieden bei. Bei der Gestaltung der Gesamtarbeitsverträge kommt den Sozialpartnern grosse Vertragsfreiheit zu. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen ist gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wie gemeinsame Beantragung bzw. Zustimmung der Sozialpartner, Notwendigkeit, Gesamtinteresse sowie bestimmte Quoren der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Die Forderung der Kommissionsminderheit nach einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag als Voraussetzung für die Erhöhung der Anzahl Sonntagsverkäufe würde grossen Druck auf die Vertragsparteien ausüben und die Vertragsfreiheit der Sozialpartner der betroffenen Branche infrage stellen. Zudem lehnen wir Bestimmungen zur Regulierung von Branchen im Arbeitsgesetz als sachfremd ab. Die Arbeitnehmenden werden durch die geltenden Bestimmungen des

Arbeitsgesetzes genügend geschützt: Sonntagsarbeit bleibt ausschliess- lich mit Zustimmung der oder des Arbeitnehmenden erlaubt (Art. 19 Abs. 5 ArG), die Bestimmungen zum freien Sonntag innert zwei Wochen und zur Ersatzruhe (Art. 20 ArG) behalten ihre Gültigkeit und für Arbeit an bis zu sechs Sonntagen pro Jahr ist weiterhin ein Lohnzuschlag von 50% geschuldet (Art. 19 Abs. 3 ArG).

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale concernente il conferimento del carattere obbligatorio generale al contratto collettivo di lavoro, Art. 2 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2026.