RRB Nr. 1130/2019
Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 / 1. April 2017, Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung und Allgemeinverbindlicherklärung der Änderung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2019
1130. Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Verlängerung der Allgemein-
Erwägungen
verbindlicherklärung und Allgemeinverbindlicherklärung der Änderung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 / 1. April 2017) Mit Eingabe vom 3. September 2019 stellten die Vertragsparteien, der Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung einerseits und die Gewerkschaft Unia Region Zürich-Schaffhausen anderseits, vertreten durch Fischer Rechtsanwälte GmbH, Zürich, bei der Volkswirtschaftsdirektion ein Gesuch um Verlängerung der mit RRB Nrn. 339/2012, 776/2014 und 936/2018 gewährten Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe der Stadt und seiner Anhänge mit Wirkung bis zum 31. März 2024. In der Begründung führten die Vertragsparteien an, dass wegen des grossen Nachfragemarktes auf dem Gebiet der Stadt Zürich das Einzugsgebiet der anbietenden Arbeitgeber weit über die Stadtgrenze hinausgehe. Der GAV könnte ohne Allgemeinverbindlicherklärung in keiner Weise sachgerecht durchgeführt werden. Es seien sämtliche Marktteilnehmer dieses Wirtschaftszweiges auf dem Gebiet der Stadt Zürich den gleichen Bedingungen zu unterstellen. Die Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Gipsergewerbe Zürich sei zwecks Aufrechterhaltung eines fairen Gipsergewerbes innerhalb der Stadt Zürich unerlässlich. Des Weiteren beantragten die Vertragsparteien, die Änderung von Art. 12.2.3 des Gesamtarbeitsvertrages allgemeinverbindlich zu erklären. Die genannte Bestimmung habe inhaltlich lediglich die Weglassung des Betrages Fr. 126 000 (Maximum der SUVA-pflichtigen Jahreslohnsumme) erfahren, weil dieser Betrag nicht der aktuell gültigen SUVA-pflichtigen Lohnsumme entspreche. Der Einfachheit halber sei diese künftig nicht mehr zahlenmässig zu erwähnen, da deren Höhe durch den Bundesrat wieder geändert werden könne. Die Vertragsparteien informierten auch über einige redaktionelle Anpassungen, für die jedoch keine Publikationspflicht besteht. Am 27. September 2019 wurde das Gesuch dem kantonalen Einigungsamt zur Prüfung überwiesen. Dieses stimmte der Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages sowie der Allgemeinverbindlicherklärung der Änderung von Art. 12.2.3 des Gesamtarbeitsvertrages mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 zu. Das Gesuch
wurde am 21. Oktober 2019 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht und die Veröffentlichung gleichentags im Schweizerischen Handelsamtsblatt angezeigt.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) darf die Allgemeinverbindlicherklärung nur geändert werden, wenn die in Art. 2 Ziff. 1–7 AVEG aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Neben weiteren Voraussetzungen müssen kumulativ die drei erforderlichen Quoren nach Art. 2 Ziff. 3 AVEG erfüllt sein: Die am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitgeber machen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber aus, die am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmer machen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer aus und die am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitgeber beschäftigen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer. Ausnahmsweise kann bei besonderen Verhältnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden. Die erforderlichen Quoren gemäss Art. 2 Ziff. 3 AVEG sind mit Ausnahme des Arbeitnehmerquorums erfüllt. Von diesem Quorum kann jedoch – wie bereits in der Vergangenheit – abgewichen werden, da besondere Verhältnisse vorliegen. Die Betriebe der Gipserbranche sind aus finanziellen Gründen meist auf dem Land angesiedelt und nicht in der Stadt Zürich. Auch ist die Gewinnung von neuen Mitgliedern aufgrund verschiedener Gegebenheiten erschwert. Schliesslich sind auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung gegeben. Dem Gesuch um Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages sowie um Allgemeinverbindlicherklärung der Änderung von Art. 12.3.2 des Gesamtarbeitsvertrages kann somit – mit nachfolgendem Vorbehalt – entsprochen werden. Die kantonale Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages bedarf der Genehmigung durch den Bund (Art. 13 Abs. 1 AVEG). Der vorliegende Beschluss ist anschliessend im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen (Art. 14 Abs. 1 AVEG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVEG und § 5 der Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (LS 821.11) sind die Kosten der Veröffentlichung des Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung sowie des Entscheides von den antragstellenden Verbänden zu tragen. Demgemäss werden die Kosten der Publikation und des Entscheides den Gesuchstellenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Zur Sicherstellung des unmittelbaren Vollzugs der Allgemeinverbindlicherklärung nach deren Publikation ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die mit RRB Nrn. 339/2012, 776/2014 und 936/2018 gewährte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und seiner Anhänge wird mit Wirkung bis zum 31. März 2024 verlängert.
II. Die Änderung von Art. 12.3.2 des Gesamtarbeitsvertrages (ABl 2019-10-21) wird allgemeinverbindlich erklärt.
III. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
IV. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), für Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
V. Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
VI. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (einschliesslich Lernende) der in Dispositiv III–V aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmenden ein und unterstehen ebenfalls den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen. Ausgenommen sind: a) die Familienangehörigen der Betriebsinhaberinnen und -inhaber gemäss Art. 4 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes b) das kaufmännische Personal c) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung d) Berufschauffeurinnen und -chauffeure e) Praktikantinnen und Praktikanten
VII. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (EntsG;
SR 823.20) sowie Art. 1 und 2 der zugehörigen Verordnung (EntsV; SR 823. 201) gelten auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des in Dispositiv III umschriebenen räumlichen Geltungsbereiches, sowie ihre Arbeitnehmenden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Dispositiv IV–VI erfüllen und im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Arbeiten ausführen oder ausführen lassen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
VIII. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Bund und tritt nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Zudem erfolgt ein Hinweis im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Beschluss gilt, unter Vorbehalt von Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, bis zum 31. März 2024.
IX. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrags um Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung und Allgemeinverbindlicherklärung der Änderung des Gesamtarbeitsvertrages sowie des Entscheides werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
X. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
XI. Mitteilung an Rechtsanwältin Annina Fischer, Fischer Rechtsanwälte GmbH, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich (zuhanden der Vertragsparteien, E), sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli