Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 1162/2025

Sachplan Militär, 5. Objektblattserie, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. November 2025

1162. Sachplan Militär, fünfte Objektblattserie (Stellungnahme)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 5. September 2025 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Kantonen die Anpassung der fünften Objektblattserie des Sachplans Militär zur Anhörung und Mitwirkung nach Art. 19 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sowie zur Prüfung auf allenfalls vorhandene Widersprüche zum kantonalen Richtplan gemäss Art. 20 RPV. Der Sachplan Militär dient gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) der raumplanerischen Sicherung und räumlichen Abstimmung der militärischen Standorte, die nicht der Geheimhaltung unterliegen. Er ist von Bundesstellen, Kantonen und Gemeinden bei der Erarbeitung, Anwendung und Überprüfung ihrer Sach-, Richt- und Nutzungspläne zu berücksichtigen. Im Rahmen der vorliegenden Anhörung legt der Bund Anpassungen an der fünften Objektblattserie des Sachplans Militär vor. Die für den Kanton Zürich relevante Anpassung betrifft den Schiess- und Waffenplatz Reppischtal und umfasst die Aufteilung des bisherigen Objektblatts 01.13 des Sachplans Waffen- und Schiessplätze (SWS) von 1998 in zwei separate Objektblätter. Diese tragen neu die Nummern 01.103 (Waffenplatz Reppischtal) und 01.201 (Schiessplatz Reppischtal) und ersetzen das frühere Objektblatt vollständig. Damit erfolgt die Anpassung an die seit 2017 geltende Systematik des Sachplans Militär, in der Waffen- und Schiessplätze als getrennte Anlagenkategorien geführt werden. Im neuen Objektblatt 01.103, Waffenplatz Reppischtal, wurde zudem die unterirdische Militärunterkunft in Urdorf (Bereich a2 gemäss Objektblatt 01.13 des SWS 1998) aufgegeben.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Oliver.Tew@gs-vbs.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. September 2025 haben Sie uns die Anpassungen der fünften Objektblattserie des Sachplans Militär zur Anhörung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

Wir begrüssen die Überarbeitung des Objektteils des Sachplans Militär und die damit verbundene Anpassung an die seit 2017 geltende Systematik. Der Kanton Zürich ist von den Objektblättern zum Schiess- und Waffenplatz Reppischtal betroffen.

Objektblatt 01.201, Schiessplatz Reppischtal Bei der Prüfung des Objektblatts 01.201 sind die nachfolgenden textlichen Unstimmigkeiten aufgefallen. Durchgestrichener Text ist wegzulassen, unterstrichener Text ist zu ergänzen: – Kapitel 2, Bst. b): «Der Schiessplatzperimeter (…) umfasst mehrere Infanterieschiessplätze, zwei Handgranaten-Wurfanlagen, einen Anschlaggarten, eine Panzerzielbahn mit, einen Sprenggarten, eine 200 m- Schiessanlage Fischerhölzli, eine Kurzdistanzanlage, eine Häuser- und Ortskampfanlage [1] sowie die zivile 300 m-Schiessanlage Rietächer Reppischtal der Stadt Dietikon, bestehend aus einer 300 m-, einer 50 m- und einer 25 m-Teilanlage [2].» Sowie Kapitel 3, Bst. b): «(…) Der Schiessplatz umfasst mehrere Infanterieschiessplätze mit Bogenschusswaffen, aber ohne Lenkwaffen, zwei Handgranaten-Wurfanlagen, einen Anschlaggarten, eine Panzerzielbahn mit, einen Sprenggarten, eine 200 m-Schiessanlage Fischerhölzli, eine Kurzdistanzanlage, eine Häuser- und Ortskampf Anlage [1] sowie die 300 m-Schiessanlage Rietächer Reppischtal der Stadt Dietikon [2] Rietächer ist, bei der es sich um eine zivile Schiessanlage handelt, die jedoch von der Armee mitbenutzt wird. (…)» Begründung: Die Bezeichnungen «Fischerhölzli» und «Rietächer» sind nicht gebräuchlich und sollen daher nicht verwendet werden. Die zivile Schiessanlage der Stadt Dietikon wird sowohl vom Kanton Zürich als auch bei der Organisationseinheit Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten der Schweizer Armee (SAT-Admin) als «Schiessanlage Reppischtal» geführt. Die auf dem Plan mit der Zahl 1 bezeichnete Position weicht zudem vom tatsächlichen Standort ab. Insbesondere befindet sich die Häuser- und Ortskampfanlage nicht im Tal. – Kapitel 3, Bst. b): Der Schiessplatzperimeter umfasst eine Fläche von rund 154 ha und befindet sich grösstenteils vollumfänglich im Grundeigentum des Kantons Zürich. Begründung: Der Perimeter umfasst auch Gebiete des Kantons Aargau, weshalb «vollumfänglich» durch «grösstenteils» zu ersetzen ist. – Kapitel 3, Bst. b): «(…) Gemäss dem kantonalen Inventar weisen einige Böden im Schiessplatzareal die Qualität von Fruchtfolgeflächen (FFF) auf (Schüren Parzelle 2793, Roggenacher Parzelle 3760, Unter Reppischtal Parzelle 5206). (…)»

Begründung: Die Parzelle 2793 Schüren gehört gemäss Nachtrag Nr. 9 zum Waffenplatzfinanzvertrag nicht mehr zum Waffenplatzperimeter und ist daher aus der Aufzählung zu entfernen. – Kapitel 3, Bst. b): «(…) Auf dem Schiessplatz befinden sich Objekte aus Bundesinventaren (Amphibien Ortsfeste Objekte [ZH101]) sowie weitere wertvolle aus kantonalen Natur- und Landschaftswerteschutzinventaren. Der Umgang mit diesen Werten richtet sich nach der Verordnung über den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Urdorf (8050/11. August 2008) und der Verordnung über den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Birmensdorf (BDV Nr. 8043/ 11. August 2008) sowie nach den Festlegungen im SPM-Programmteil 2017, Kapitel 3.5.2. (…)» Begründung: Der Hinweis auf die Verordnung über den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Urdorf und die Verordnung über den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Birmensdorf fehlt. Diese Schutzverordnungen fungieren als öffentlich-rechtliche und eigentümerverbindliche Umsetzung der nationalen und kantonalen Inventare. Sie sind daher zu berücksichtigen und zu erwähnen. Antrag: Die festgestellten textlichen Unstimmigkeiten sind zu korrigieren, die auf dem Plan mit der Zahl 1 bezeichnete Position ist zu überprüfen und die erwähnten Schutzverordnungen sind entsprechend zu ergänzen. In Kapitel 3, Bst. c), werden Aussagen zur Lärmproblematik gemacht. Eine inhaltliche Beurteilung ist ohne das unter «Grundlagendokumente» aufgeführte Lärmgutachten vom 26. Juni 2024 jedoch nicht möglich. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die Baudirektion die Vollzugsbehörde für lärmtechnische Belange bei zivilen Schiessanlagen ist – auch dann, wenn diese teilweise militärisch genutzt werden. Antrag: Das Lärmgutachten vom 26. Juni 2024 ist der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich vor der Verabschiedung der Objektblattserie zur Prüfung zuzustellen.

Objektblatt 01.103, Waffenplatz Reppischtal Die Ausführungen im Objektblatt 01.103 sind wie folgt anzupassen: – Unter «Hauptnutzung» ist neben der Infanterie und der Militärakademie (MILAK) auch der Kanton Zürich (Militärverwaltung) aufzuführen.

– Kapitel 1: «(…) Sie ist ein national und international anerkanntes Kompetenzzentrum für Militärwissenschaften sowie ein Kompetenzzentrum für Assessments der Armee. Die Kaserne steht dem Kanton Zürich (Militärverwaltung) zwecks Durchführung von Orientierungstagen und Entlassungen aus der Militärdienstpflicht zur Verfügung. Für die Nutzung des kantonalen Waffenplatzes Reppischtal bestehen zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich seit dem 6. Januar 1981 ein Waffenplatz-Benützungsvertrag sowie seit dem 10. Februar 1983 ein Waffenplatz-Finanzvertrag. Innerhalb des Waffenplatzes befindet sich eine Kläranlage. Zudem wird der Waffenplatz von zivilen Vereinen und Organisationen mitbenützt, sofern dies die militärische Nutzung zulässt.» – Kapitel 2, Bst. a): «(…) Weiter erfolgt auf dem Waffenplatz Reppischtal die Aus- und Weiterbildung der Berufsoffiziere durch die Militärakademie (MILAK). Der Kanton Zürich (Militärverwaltung) ist berechtigt, auf dem Waffenplatz Orientierungstage und Entlassungen aus der Militärdienstpflicht durchzuführen. Sofern es die militärische Nutzung zulässt, kann der Waffenplatz von zivilen Vereinen und Organisationen mitbenutzt werden. Der Betrieb wird in einem Waffenplatzbefehl geregelt.» – Kapitel 3, Bst. a): «(…) Weiter erfolgt auf dem Waffenplatz Reppischtal die Aus- und Weiterbildung der Berufsoffiziere durch die Militärakademie (MILAK). Die Kasernenanlage wird zudem durch den Kanton Zürich (Militärverwaltung) zwecks Durchführung der Orientierungstage und der Entlassungen aus der Militärdienstpflicht genutzt. (…)» – Kapitel 3, Bst. b): «(…) Der Waffenplatz umfasst im Wesentlichen Kasernenanlagen mit Unterkunftsgebäuden für maximal acht drei Kompanien, eine Sporthalle, weitere Ausbildungsgebäude und -infrastruktur sowie ein Pavillon [1]. (…) Auf dem Schiessplatz Waffenplatzareal befinden sich Objekte aus Bundesinventaren (…)» – Kapitel 3, Bst. b): Analog zum Objektblatt 01.201, Schiessplatz Reppischtal, fehlt der Hinweis auf die Verordnung über den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Urdorf und die Verordnung über den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Birmensdorf. Diese Schutzverordnungen sind auch im Objektblatt 01.103, Waffenplatz Reppischtal, zu berücksichtigen und zu erwähnen. Antrag: Die genannten textlichen Ergänzungen und Anpassungen

sind ins Objektblatt aufzunehmen. Die erwähnten Schutzverordnungen sind analog zum Antrag für das Objektblatt 01.201, Schiessplatz Reppischtal, zu ergänzen.

Grundlagendokumente Bei beiden Objektblättern fehlen weitere Grundlagendokumente in der Aufzählung (z. B. Waffenplatzfinanzvertrag, Waffenplatzbenützungsvertrag, Schiessplatzbefehl, Waffenplatzbefehl und Verträge mit dem Kanton Aargau und der Stadt Dietikon). Antrag: Die Aufzählung der Grundlagendokumente ist zu vervollständigen.

Ergänzende Hinweise Im Perimeter des Waffen- und Schiessplatzes Reppischtal liegen das kantonale Fischereirevier Nr. 380 (Reppisch) und das Jagdrevier Nr. 2 (Birmensdorf). Für die Ausübung von Jagd und Fischerei sind Absprachen mit der Waffenplatzverwaltung erforderlich, die bislang reibungslos funktioniert haben. Angrenzend verläuft der regionale Wildtierkorridor ZH4 (Birmensdorf), der die Wälder des Grosshaus mit denen des Buechhogers verbindet und die letzte vorhandene Verbindungsmöglichkeit für Wildtiere in diesem Bereich darstellt. Innerhalb des Perimeters fliessen mehrere öffentliche Gewässer, unter anderem die Reppisch. Die übergangsrechtlichen Uferstreifen bzw. der festgelegte Gewässerraum sind zu berücksichtigen. Teile des Areals wurden im Rahmen der Gefahrenkartierung nicht untersucht; eine mögliche Gefährdung durch Hochwasser und Massenbewegungen kann daher nicht ausgeschlossen werden. Wir beantragen, die genannten Hinweise in geeigneter Form in die Objektblätter aufzunehmen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Planungs- und Baugesetz (PBG) 48, Art. 19 e Art. 20 — letto nella versione del 1 novembre 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2026 e 1 agosto 2026.