Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 1167/2025

Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, sowie Silvia Rigoni und Lisa Letnansky, Zürich, betreffend Todesfälle und Haftbedingungen im ZAA, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 269/2025

Sitzung vom 19. November 2025

1167. Anfrage (Todesfälle und Haftbedingungen im ZAA) Die Kantonsrätinnen Leandra Columberg, Dübendorf, sowie Silvia Rigoni und Lisa Letnansky, Zürich, haben am 1. September 2025 folgende Anfrage eingereicht: Im Mai und Juni dieses Jahres kam es im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) zu zwei Todesfällen. Medienberichten zufolge kam es bereits zuvor wiederholt zu Suizidversuchen, Selbstverletzungen und Hungerstreiks von inhaftierten Personen. Fachpersonen und -verbände weisen seit Jahren auf die besondere Belastung hin, die mit der Administrativhaft als solche verbunden ist, und sehen einen strukturellen Handlungsbedarf. Der Kanton Zürich muss sicherstellen, dass die Grundrechte der im ZAA inhaftierten Personen gewahrt bleiben – insbesondere im Hinblick auf eine angemessene gesundheitliche Versorgung, die Krisenprävention und den Zugang zu unabhängiger Rechtsvertretung. Dabei ist es unerlässlich, dass Todesfälle wie auch andere schwerwiegende Ereignisse sorgfältig untersucht und zugleich strukturelle Verbesserungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche Vorkehrungen bestehen im ZAA zur Verhinderung von gesundheitlichen Krisen, Suiziden und Todesfällen, und welche zusätzlichen Massnahmen wurden nach den jüngsten Vorfällen ergriffen?

2. Wie beurteilt der Regierungsrat die medizinische und psychiatrische Versorgung im ZAA, insbesondere hinsichtlich der Erkennung von psychischen Belastungen, der Zusammenarbeit mit externen Fachstellen und der Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit?

3. Welche Abläufe und Zuständigkeiten bestehen im ZAA für den Umgang mit Hungerstreiks und vergleichbaren Krisensituationen?

4. Welche Verfahren gelten generell bei Todesfällen im ZAA, insbesondere im Hinblick auf Untersuchungen und die Sicherstellung einer unabhängigen Abklärung?

5. Wie viele Personen befinden sich derzeit im ZAA und welche Tendenzen bestehen hinsichtlich der Inhaftierungsdauer?

6. Wie wird der Zugang der inhaftierten Personen zu einer unabhängigen und wirksamen Rechtsvertretung gewährleistet?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, sowie Silvia Rigoni und Lisa Letnansky, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) bestehen verschiedene präventive Massnahmen zur Erkennung und Bewältigung gesundheitlicher Krisen: – Medizinisches Eintrittsgespräch: Bei jedem regulären Eintritt erfolgt eine Abklärung durch den internen medizinischen Dienst, einschliesslich Einschätzung der Selbstgefährdung. – Laufende Beobachtung: Das Verhalten der eingewiesenen Personen wird durch das Betreuungspersonal dokumentiert und bei Auffälligkeiten interdisziplinär besprochen. – Psychiatrische Versorgung: Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) ist an drei Tagen in der Woche im ZAA vor Ort für Sprechstunden und Visiten. In akuten Fällen steht die PUK werktags zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr zur Verfügung; ausserhalb dieser Zeiten werden SOS-Ärztinnen und -Ärzte beigezogen. – Psychologische Betreuung: Als neues Angebot findet seit Juni 2025 zusätzlich eine psychotherapeutische Sprechstunde pro Woche statt. – Krisenintervention: Bei Äusserungen oder Anzeichen von Selbstgefährdung werden umgehend Schutzmassnahmen ergriffen, begleitet von Abklärungen durch Fachpersonen bezüglich Hafterstehungsfähigkeit und stationärer Behandlungsbedürftigkeit. Darüber hinaus werden zusätzliche Massnahmen geprüft und entwickelt, um den besonderen Belastungen entgegenzuwirken, die sich aus dem Kontext der ausländerrechtlichen Administrativhaft ergeben. Ziel ist es, Rahmenbedingungen zu stärken, die psychosoziale Stabilität zu fördern und die Auswirkungen von Unsicherheit, eingeschränkter Selbstbestimmung und institutionellen Schutzmechanismen möglichst abzufedern. Ein zentrales Projekt ist der Aufbau einer spezialisierten Abteilung für Personen mit erhöhtem psychosozialem Unterstützungsbedarf, deren Ziel die Stabilisierung und individuelle Begleitung in Krisensituationen ist. Im Übrigen kann auch auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 230/2025 betreffend Psychiatrische Versorgung im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) und dort insbesondere auf die Beantwortung der Fragen 2 und 5 verwiesen werden.

Zu Frage 3: Im ZAA bestehen klar strukturierte Abläufe für den Umgang mit Hungerstreiks. Das Vorgehen im ZAA orientiert sich an internationalen und nationalen Empfehlungen, insbesondere an der Malta-Erklärung des Weltärztebundes (wma.net/policies-post/wma-declaration-of-maltaon-hunger-strikers), die ethische Grundsätze für den Umgang mit Hungerstreikenden festlegt. Zu den zentralen Grundsätzen und Massnahmen gehören: – die Beurteilung der Urteilsfähigkeit hungerstreikender Personen durch unabhängiges medizinisches Fachpersonal, – die Achtung der Selbstbestimmung urteilsfähiger Personen, – die Unabhängigkeit der medizinischen Fachpersonen, – die umfassende Aufklärung über Risiken, – eine sorgfältige medizinische Dokumentation und Überwachung, – die Veranlassung einer Spitaleinweisung, sofern sich die betroffene Person in einem kritischen Gesundheitszustand befindet. Zu Frage 4: Wie in allen Institutionen des Justizvollzugs werden zur Sicherstellung einer unabhängigen Untersuchung sämtliche Todesfälle von im ZAA eingewiesenen Personen als meldepflichtige «aussergewöhnliche Todesfälle» behandelt. Bei allen Todesfällen erfolgt somit umgehend eine Meldung an die Polizei. Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung (SR 312.0). Die Staatsanwaltschaft leitet sodann ein Verfahren zur Abklärung der Todesumstände ein, das in der Regel eine Legalinspektion und – sofern erforderlich – eine Obduktion umfasst. Im Rahmen ihrer Abklärungen trifft die Staatsanwaltschaft weitere Vorkehrungen zur Beweissicherung und Beweiserhebung, etwa durch Sicherstellung von Videoaufzeichnungen. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Dritteinwirkung, eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die bekannte oder unbekannte Täterschaft. Liegen keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen vor, wird das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen. Zu Frage 5: Die durchschnittliche Belegung lag in den letzten zwölf Monaten bei rund 100 eingewiesenen Personen. Dabei variiert die Inhaftierungsdauer zwischen den einweisenden Kantonen. Im Durchschnitt liegt der Aufenthalt im ZAA bei rund 25 Tagen. Systematische Entwicklungen betreffend die Inhaftierungsdauer sind keine zu erkennen.

Zu Frage 6: Der Zugang zu einer unabhängigen Rechtsvertretung wird im ZAA durch mehrere Massnahmen sichergestellt: – Information bei Eintritt: Die eingewiesenen Personen erhalten ein Merkblatt mit Informationen zum Aufenthalt, das auch Hinweise zu Rechtsberatungsstellen enthält. – Unterstützung durch Sozialdienst: Der interne Sozialdienst unterstützt bei der Kontaktaufnahme mit Rechtsberatungsstellen, wie beispielsweise mit dem Verein Pikett Administrativhaft oder Asylex.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli