RRB Nr. 1204/2025
Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Rüti, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2025
1204. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Rüti, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Rüti haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 eine Teilrevision zur Behördenorganisation der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rüti beschlossen. Gleichentags hatten die Stimmberechtigten über die Verselbstständigung des Zentrums Breitenhof in eine Aktiengesellschaft Beschluss zu fassen. Diese Ausgliederung machte eine weitere Teilrevision der Gemeindeordnung notwendig. Auch dieser zweiten Vorlage stimmten die Stimmberechtigten zu. Die vorliegende Genehmigung bezieht sich ausschliesslich auf die Teilrevision zur Behördenorganisation. Die Genehmigung des Ausgliederungserlasses sowie die Genehmigung der mit der Ausgliederung verknüpften Teilrevision der Gemeindeordnung erfolgen in einem separaten Verfahren.
3. Die zu genehmigenden Bestimmungen der Teilrevision zur Behördenorganisation umfassen unter anderem eine Reduktion der Zahl der Mitglieder der Schulpflege, die Aufhebung zweier unterstellter Kommissionen sowie die Einführung einer Ombudsstelle. Die Änderungen der Teilrevision treten gestaffelt in Kraft. Der neu eingefügte Art. 63 der Gemeindeordnung tritt bereits am 8. Dezember 2025 in Kraft, die übrigen Anpassungen am 1. Juli 2026.
4. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Rüti am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung zur Behördenorganisation wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli