Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 1210/2025

Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, und Ursula Junker, Mettmenstetten, betreffend Terminkollisionen Lehrvertrag vs Gymi / FMS, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 281/2025

Sitzung vom 26. November 2025

1210. Anfrage (Terminkollisionen Lehrvertrag vs. Gymi / FMS) Die Kantonsrätinnen Sandra Bossert, Wädenswil, und Ursula Junker, Mettmenstetten, haben am 15. September 2025 folgende Anfrage eingereicht: Im Herbst werden die Lehrverträge für das kommenden Jahr unterschrieben. Viele Lehrbetriebe freuen sich auf die Lernenden. Es kommt immer wieder vor, das Oberstufenschüler/innen trotz unterschriebenem Lehrvertrag die Aufnahmeprüfung an eine weiterführende Schule machen und beim Bestehen dann diesen kurzfristig auflösen. Für die Ausbilder ist das mühsam, den oftmals gelingt es nicht mehr, einen gleichqualifizierten Lehrling in dieser kurzen Zeit zu finden. Aber auch für die Schüler ist das Verheimlichen dieser Aufnahmeprüfung gegenüber dem Lehrbetrieb problematisch. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist dem Regierungsrat bekannt, wie viele Lehrverträge vor Lehrbeginn wieder aufgelöst werden, und wenn ja, aus welchen Gründen?

2. Wie steht der Regierungsrat zu diesen Lehrvertragsbrüchen?

3. Sieht der Regierungsrat eine Möglichkeit, die Prüfungen für Gymi / FM vor die Weihnachtsferien im letzten Schuljahr zu verschieben und den frühsten Zeitpunkt der Lehrvertragsgenehmigung nach Weihnachten anzusetzen?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, und Ursula Junker, Mettmenstetten, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Von den 13 123 (Stand August 2025) abgeschlossenen Lehrverträgen – mit Lehrstart Sommer 2025 – wurden 2,3% infolge Nichtantretens aufgelöst. Jugendliche, die aufgrund einer bestandenen Mittelschulaufnahmeprüfung ihren Vertrag wieder auflösen, bilden Teil dieser Gruppe. Ein Lehrvertrag kann sowohl vor Lehrbeginn als auch während der Lehrzeit aus unterschiedlichen Gründen aufgelöst werden. Die Lehraufsicht des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA) nimmt eine

Lehrvertragsauflösung gemäss der interkantonalen Vorgabe der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz nach folgenden Kriterien zur Kenntnis: falsche Berufswahl, falsche Lehrbetriebswahl, Gesundheit, Konflikt zwischen den Lehrvertragsparteien, Leistung Betrieb, Leistung mehrere Lernorte, Leistung Schule, Leistung überbetriebliche Kurse, Pflichtverletzung Lehrbetrieb, Pflichtverletzung lernende Person, privates Umfeld, Tod Berufsbildner/in, Tod lernende Person, vertragstechnische Gründe, wirtschaftliche und strukturelle Änderungen. Der Regierungsrat verfügt über keine Informationen dazu, welche alternativen Wege Jugendliche nach Nichtantreten der Lehre wählen. Zu Frage 2: Dass das Nichtantreten der Lehrstelle für die Betriebe einen Mehraufwand bedeutet, ist dem Regierungsrat bewusst. Die zeitliche Überschneidung von Lehrvertragsabschluss und -genehmigung und Aufnahmeprüfung der Maturitätsschulen ist jedoch unvermeidbar (siehe nachfolgend Beantwortung der Frage 3). An der Problematik würde auch eine Termin-Verschiebung im Sinne der vorliegenden Anfrage nichts ändern. In der Phase von Rekrutierung und Lehrvertragsabschluss bleibt einzig die Möglichkeit, von beiden Seiten offen und transparent über die Ausgangslage, Wünsche und Ansprüche zu kommunizieren. Bei der grossen Mehrheit funktioniert dies bestens, die Vertragspartner sind sich der gegenseitigen Verantwortung bewusst. Zu Frage 3: Im Rahmen des Projekts «Übertrittsverfahren an die verschiedenen Maturitätsschultypen im Kanton Zürich» hat die Bildungsdirektion das Verfahren betreffend den Übertritt von der Volksschule an die Maturitätsschulen einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. In enger Abstimmung mit sämtlichen relevanten Anspruchsgruppen wurden dabei auch die Termine der zentralen Aufnahmeprüfungen eingehend geprüft und gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung in der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019 (LS 413.250.2) verbindlich festgelegt (vgl. BRB Nr. 27/ 2016 sowie RRB Nr. 311/2019). Im letzten obligatorischen Schuljahr stehen den Schülerinnen und Schülern sämtliche schulischen und beruflichen Anschlussmöglichkeiten offen. Eine zeitliche Vorverlegung der

Aufnahmeprüfungen würde dazu führen, dass sich die Vorbereitungsphase auf die Prüfungen mit der intensiven Phase der Berufswahl und Lehrstellensuche überschneidet. Diese Parallelität ist pädagogisch nicht sinnvoll, da sie in den verfügbaren Unterrichtsstunden nicht bewältigt werden kann und eine vertiefte Auseinandersetzung mit beiden Themenfeldern verunmöglicht.

Aus schulorganisatorischer Sicht ist die Zeit vor Weihnachten sowohl an den Volksschulen als auch an den Maturitätsschulen ohnehin durch Zeugnisarbeiten, Projektphasen und Veranstaltungen stark beansprucht. Eine zusätzliche Aufnahmeprüfung würde Lehrpersonen wie auch Schülerinnen und Schüler stark belasten. Die Aufnahmeprüfungen für die Maturitätsschulen fallen in anderen Kantonen in denselben Zeitraum wie im Kanton Zürich. Dadurch ergeben sich für die Zürcher Schülerinnen und Schüler und diejenigen anderer Kantone vergleichbare Rahmenbedingungen. Mit dem «Commitment zu Berufswahlprozess und Lehrstellenbesetzung» hat die Tripartite Berufsbildungskonferenz sodann mit allen Verbundpartnern gemeinsame Grundsätze zum Berufswahl- und Rekrutierungsprozess von zukünftigen Lernenden verabschiedet. Diese Grundsätze ermöglichen eine sorgfältige, zeitlich gut abgestimmte Berufswahl. Das Commitment wird auch von privaten Anbietern von Lehrstellenportalen mitgetragen. Die Betriebe sind angehalten, ihre offenen Lehrstellen frühestens im August des Jahres vor Lehrbeginn auszuschreiben. Dadurch sollen die Lehrverträge frühestens ein Jahr vor Lehrbeginn abgeschlossen und frühestens im September des Jahres vor Lehrbeginn genehmigt werden. Diese Haltung zur Genehmigung der Lehrverträge setzt das MBA im Kanton Zürich entsprechend um. Die solidarische Beachtung des Berufswahlfahrplans ist im Interesse der Jugendlichen, der Betriebe und der Kantone. Sie wirkt dem Wettlauf um frühe Vertragsabschlüsse und damit der Gefahr von Lehrvertragsabbrüchen aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit der Berufswahl und einem Leistungsabbau in der Schule entgegen. Das Datum der Lehrvertragsgenehmigung steht in Abhängigkeit mit verschiedenen Faktoren des zweiten und dritten Jahres der Sekundarstufe I. Eine allgemeine Verschiebung der Lehrvertragsgenehmigung auf nach den Weihnachten stellte sodann eine nicht zielführende und nicht bewältigbare Lösung dar. Sie würde einerseits dazu führen, dass die Betriebe erst Monate später (als heute) die Genehmigung des MBA erhielten. Dies würde die Planung erschweren und im Fall eines nicht zustande gekommenen Lehrvertrags würde den Betrieben nur noch sehr wenig Zeit für eine erneute Suche nach einer oder einem Lernenden zur Verfügung stehen. Anderseits müsste die Prüfung und Genehmigung der Lehrverträge innert kürzester Zeit erfolgen, was kaum praktikabel

ist. Der Regierungsrat sieht nach dem Gesagten keine Möglichkeit, die Termine der zentralen Aufnahmeprüfungen für das Kurzgymnasium und die Fachmittelschule sowie der Lehrvertragsgenehmigung zu verschieben.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli