Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 1227/2017

Krankenversicherung, TARMED, Taxpunktwert für Arztpraxen im Kanton Zürich ab 1. Januar 2018, vorsorgliche Massnahmen

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Dezember 2017

1227. Krankenversicherung (TARMED, Taxpunktwert für Arztpraxen im Kanton Zürich ab 1. Januar 2018; vorsorgliche Massnahmen)

Erwägungen

1. Ausgangslage Für die Verrechnung von ambulanten Leistungen der frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte sowie der Spitäler gilt seit dem 1. Januar 2004 die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur TARMED. Diese enthält rund 4500 Tarifpositionen, die ärztliche Leistungen benennen und ihnen aufgrund einer Bewertung Taxpunkte zuordnen. Weil sich die Tarifpartner nicht auf eine Erneuerung der Tarifstruktur einigen konnten, passte sie der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar 2018 an und legte sie als gesamtschweizerische Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen fest (Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung, SR 832.102.5, Änderung vom 18. Oktober 2017 [AS 2017 6023]). Im Bereich der Krankversicherung ist der für die Höhe der Vergütung massgebliche Taxpunktwert auf kantonaler Ebene auszuhandeln oder festzusetzen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 837/2017 die Verträge über den Taxpunktwert zu TARMED für Arztpraxen im Kanton Zürich um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Zudem hat er den in diesen Verträgen genannte Taxpunktwert von Fr. 0.89 – samt weiteren Vertragsmodalitäten – mit Wirkung ab 1. Januar 2018 als provisorischer Tarif festgesetzt, sofern bis zum 30. Oktober 2017 keine anderslautenden Anträge auf Festsetzung von provisorischen Tarifen eingehen würden. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 hat die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) einen höheren Taxpunktwert beantragt. Der Regierungsrat hat deshalb erneut über die Höhe des provisorischen Taxpunktwerts ab 1. Januar 2018 zu befinden.

2. Vorbringen der Parteien Die AGZ beantragt die Festsetzung eines provisorischen Taxpunktwerts von Fr. 0.92 ab 1. Januar 2018. Zur Begründung erklärt die AGZ, der seit zehn Jahren geltende Taxpunktwert von Fr. 0.89 entspreche in keiner Weise der wirtschaftlichen Realität in den Arztpraxen. Das bei der Einführung von TARMED vorgesehene Referenzeinkommen von Fr. 207 017 könne nicht mehr erzielt werden. Ohnehin sei das 1998 berechnete Referenzeinkommen nach 20 Jahren überholt und müsse der Kosten- und Lohnentwicklung angepasst werden. Die AGZ habe mit repräsentativen Daten nachgewiesen, dass der im Kanton Zürich seit 2008 stagnierende Taxpunktwert deutlich nach oben anzupassen sei. Die Ärzteschaft leide zunehmend unter dem zu tiefen Taxpunktwert. Es könne ihr nicht zugemutet werden, während der Dauer des Verfahrens mit einem zu tiefen Taxpunktwert abzurechnen. Eine provisorische Erhöhung auf Fr. 0.92 habe auch den Vorteil, dass die Rückabwicklung einfacher vollzogen werden könne. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 hat die CSS Kranken-Versicherung AG mitgeteilt, sie habe keine Einwände gegen den mit RRB Nr. 837/ 2017 festgesetzten provisorischen Taxpunktwert von Fr. 0.89. Die übrigen Krankenversicherer liessen sich nicht vernehmen.

3. Provisorischer Taxpunktwert ab 1. Januar 2018 Im Rahmen der vorliegend sofort zu treffendenden vorsorglichen Massnahmen erfolgt nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Eine vertiefte Abklärung der von der AGZ vorgebrachen Argumente wird im Rahmen der Beurteilung der Genehmigungs- oder Festsetzungsanträge vorzunehmen sein. Vorsorgliche Massnahmen dienen in der Regel dazu, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen beizubehalten. Vorliegend ist zu prüfen, ob Gründe vorhanden sind, die ein Abweichen von dieser Praxis und somit einen Taxpunktwert von Fr. 0.92 als provisorischen Tarif rechtfertigen: Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ein Taxpunktwert von Fr. 0.89 für die Arztpraxen erhebliche negative Auswirkungen hätte oder die Versorgungssicherheit gefährden könnte, wie das die AGZ geltend macht. Für den Fall, dass der definitive Tarif vom provisorischen abweicht, ist die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif vorzubehalten. Dadurch entsteht den Parteien durch die provisorische Festsetzung des bisherigen Taxpunktwerts kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil. Zusammengefasst liegen keine stichhaltigen Gründe vor, die es erlaubten, provisorisch einen höheren Taxpunktwert als den bisherigen festzusetzen. Für die Dauer der Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren ist daher der bis 31. Dezember 2017 geltende Taxpunktwert von Fr. 0.89 – samt den bisherigen Vertragsmodalitäten – provisorisch festzusetzen.

4. Rechtsmittel Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann in der Hauptsache beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den unter den Voraussetzungen von Art. 45 f. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) eine Beschwerde erhoben werden kann (Art. 45 ff. VwVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 KVG).

5. Entzug der aufschiebenden Wirkung Damit alle ambulant erbrachten ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen in den Arztpraxen des Kantons Zürich ab dem 1. Januar 2018 abgerechnet werden können, ist dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen die Anordnung des provisorischen Taxpunktwerts gemäss Erwägung 3 die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Dauer der Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren betreffend die Abgeltung ambulanter Leistungen nach TARMED zwischen der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich und den Krankenversicherern wird provisorisch ein Taxpunktwert von Fr. 0.89 ab 1. Januar 2018 festgesetzt. Für die Modalitäten gelten die Bestimmungen der bisherigen Verträge zum Taxpunktwert TARMED.

II. Vorbehalten bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif durch die Berechtigten.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht.

VI. Mitteilung an die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Nordstrasse 15, 8006 Zürich (E), die CSS Kranken-Versicherung AG, Tarifverträge, Postfach 2568, 6002 Luzern (E), die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich (E), die tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, Postfach 2018, 8021 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione malattie, Art. 53 — letto nella versione del 15 novembre 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 luglio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 luglio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 18 marzo 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 1 luglio 2024, 1 ottobre 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 45 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.

Citato in