Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 6 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 123/2018

Regionaler Richtplan Glattal, Gesamtüberarbeitung, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Februar 2018

123. Regionaler Richtplan Glattal, Gesamtüberarbeitung (Festsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der regionale Richtplan Glattal wurde mit RRB Nr. 2256/1998 festgesetzt. Danach erfolgten punktuelle Anpassungen des regionalen Richtplans zu verschiedenen Kapiteln. Der Kantonsrat setzte mit Beschluss vom 18. März 2014 den kantonalen Richtplan fest. Er dient als Grundlage für die Gesamtüberarbeitung der regionalen Richtpläne. Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf weitergehende Angaben enthalten (§ 30 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz [PBG; LS 700.1]).

B. Gesamtüberarbeitung Der regionale Richtplan Glattal beruht insbesondere auf den wesentlichen Aussagen des kantonalen Raumordnungskonzepts und den im kantonalen Richtplan formulierten räumlichen Entwicklungsvorstellungen. Einen zentralen Stellenwert nimmt dabei die Zielsetzung ein, wonach mindestens 80% des Bevölkerungswachstums auf die Handlungsräume «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» entfallen sollen. Dies bedingt eine umfassende und vorausschauende Planung. Neben der Bereitstellung von genügend Wohn- und Arbeitsflächen ist der Sicherung attraktiver Erholungsmöglichkeiten, der Freiraumversorgung, der leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur und der frühzeitigen Raumsicherung für die erforderlichen Infrastrukturen besondere Beachtung zu schenken. Diese Zielsetzungen wurden mit der Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Glattal erfüllt. Im regionalen Richtplan werden die strategischen Stossrichtungen der künftigen Siedlungsentwicklung in der Region Glattal festgelegt. Die Strategie für die Siedlungsentwicklung unterscheidet zwischen Gebieten, die sich für eine langfristig ausgerichtete Umstrukturierung eignen, Gebieten, die weiterzuentwickeln sind, und Ge­bieten, in denen eine qualitätsvolle Verdichtung erfolgen oder die Struktur erhalten werden soll.

Die Siedlungsentwicklung in der Region Glattal ist auf die urbanen Handlungsräume des kantonalen Raumordnungskonzepts und das Netz des öffentlichen Verkehrs ausgerichtet. Der regionale Richtplan Glattal weist verschiedenen Gebieten unterschiedliche Nutzungen zu und sichert so genügend Flächen für Arbeitsplätze. Mit der Festlegung minimaler Wohn- bzw. Arbeitsplatzanteile in den Zentrums- und den Mischgebieten wird überdies die Durchmischung von Wohnen und Arbeiten gefördert. Weiter erfolgt die Steuerung der räumlichen Entwicklung über die Bezeichnung von Gebieten mit grosser und Gebieten mit geringer baulicher Dichte sowie Hochhausgebieten. Zudem werden Zielwerte hinsichtlich der Nutzungsdichte (Einwohnerinnen und Einwohner und Arbeitsplätze pro Hektar) festgelegt. Weitere wichtige Gesichtspunkte im regionalen Richtplan Glatttal sind die Festlegung von Erholungsgebieten und die Festlegung der regionalen Verkehrsinfrastrukturen. Der regionale Richtplan Glattal greift die massgeblichen räumlichen Fragestellungen auf und geht auf die räumlichen Gegebenheiten in der Region Glattal ein. Der Zürcher Planungsgruppe Glattal (ZPG) ist es insgesamt gelungen, einen regionalen Richtplan zu entwerfen, der die Vorgaben des kantonalen Richtplans erfüllt.

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Verbandsgemeinden und der Nachbarregionen sowie die öffentliche Auflage gemäss § 7 PBG erfolgten vom 19. August 2016 bis zum 18. Oktober 2016. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen 114 Einwendungen ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der beiden Vorprüfungen vom 22. Februar 2016 und vom 24. November 2016 Stellung. Die ZPG überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversammlung der ZPG verabschiedete die Vorlage am 29. März 2017 mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Uster vom 13. Juni 2017 wurden gegen den Beschluss der Delegiertenversammlung keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 bestätigte die ZPG, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der Delegiertenversammlung unbenutzt abgelaufen war.

D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass einige Festlegungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden können. Die Differenzen wurden anlässlich einer Besprechung vom 18. September 2017 zwischen Vertretungen des Kantons und der ZPG dargelegt (§ 13 Abs. 3 PBG). Demzufolge ist der Beschluss der Delegiertenversammlung vom 29. März 2017 wie folgt anzupassen (Richtplantext und entsprechende Anpassungen in den Richtplankarten):

E. Kapitel 1, Regionales Raumordnungskonzept 1.2 a) Leitlinien: Leitlinie E S. 12 Leitlinie E: Aus dem Text ist der Abschnitt zum Regionalpark auf dem Flugplatzareal als ein neues Erholungsgebiet zu entfernen: «(Parkanlagen in urbanen Gebieten, Regionalpark auf Flugplatzareal, Fil Bleu und Fil Vert).» Begründung Der Regionalpark stellt einen Widerspruch zu den übergeordneten Sachplanungen des Bundes dar (Sachplan Militär und Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt), die eine aviatische Nutzung auf dem Flugplatzareal vorsehen. 1.2 b) Schlüsselprojekte S. 13 Der letzte Satz ist wie folgt anzupassen: «Im Raum Uster – Volketswil kann die regionsübergreifende Siedlungs- und Landschaftsentwicklung im oberen Glattal koordiniert werden (gemäss den Ergebnissen des Gebietsmanagements, welches unter Federführung des Kantons) durchgeführt wurde, im Lead der Gemeinden koordiniert umgesetzt werden.» Begründung Präzisierung, wem die Federführung für diesen Prozess obliegt. 1.2 c) Zielbild 2030 S. 14 Aus Abb. 1.2i: Zielbild 2030 (RegioROK Glattal 2017) ist das Erholungsgebiet von überregionaler Bedeutung auf dem Flugplatz Dübendorf aus der Karte zu entfernen. Begründung Der Regionalpark stellt einen Widerspruch zu den übergeordneten Sachplanungen des Bundes dar, die eine aviatische Nutzung auf dem Flugplatzareal vorsehen.

Kapitel 2, Siedlung Kapitel 2.1, Gesamtstrategie 2.1.2 Karteneinträge, Abb. 2.1b Strategien zur differenzierten Siedlungsentwicklung S. 18 In Abb. 2.1b Strategien zur differenzierten Siedlungsentwicklung ist die im Gebiet des Gebietsmanagements Airport-Region bezeichnete Veränderungsstruktur «Umstrukturieren» durch die Strategie «Weiterentwickeln» zu ersetzen.

Begründung Die für das Gebiet Airport-Region gewählte Veränderungsstrategie «Umstrukturieren» ist nicht angemessen. Das im Gebietsmanagement Airport-Region ausgelotete Veränderungs- und Verdichtungspotenzial ist nicht derart, dass diese Bezeichnung berechtigt wäre. Das Gebiet weist Potenziale auf, es wird jedoch nicht vollständig umstrukturiert oder neu ausgerichtet, es wird auch weiterhin als wichtiges Arbeitsplatzgebiet erhalten bleiben. 2.1.2 Karteneinträge, Abb. 2.1b Übersicht Karteneinträge S. 18 In Abb. 2.1b ist der Eintrag im Gebiet Tolwäng, Rümlang, wegzulassen. Begründung Das Gebiet Tolwäng liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan. Die Voraussetzungen zur Schaffung von Bauzonen sind vorliegend nicht erfüllt.

Kapitel 2.2, Zentrumsgebiet 2.2.2 Karteneinträge, Zentrumsgebiet von regionaler Bedeutung S. 22 f. In der Kategorie Zentrumsgebiete von regionaler Bedeutung ist der Eintrag Nr. 8 (Zentrum Dietlikon Süd, Dietlikon) wegzuzulassen. Begründung Gemäss Richtplankarte wird das Gebiet Zentrum Dietlikon (Zentrumsgebiet von regionaler Bedeutung) auch als Arbeitsplatzgebiet und als Gebiet für stark verkehrserzeugende Nutzungen ausgewiesen. Ein Gebiet gleichzeitig als Zentrums- und als Arbeitsplatzgebiet auszuweisen, stellt einen Widerspruch dar. Ein Zentrumsgebiet ist auf Stufe Nutzungsplanung mit einer Mischzone zu konkretisieren. Die rechtsgültige Zonierung (Industriezone) wäre entsprechend anzupassen. Eine Mischnutzung setzt eine Wohnfunktion voraus. Das Gebiet wird nicht zuletzt auch aufgrund der verkehrlichen Situation für Wohnen als ungeeignet beurteilt. 2.2.2 Karteneinträge, Zentrumsgebiet von regionaler Bedeutung S. 23 Die zwei Zentrumsgebiete von regionaler Bedeutung Nrn. 9 und 10 (Zentrum Dübendorf – Bahnhof Dübendorf – Flugplatzkopf – Wangenstrasse – Überlandstrasse, Dübendorf bzw. Zentrum Volketswil Süd / Schwerzenbach Bahnhof, Schwerzenbach / Volketswil) sind jeweils mit folgendem Koordinationshinweis zu versehen: «Mischgebiet (vgl. Kap. 2.5.2b Nrn. 20 und 21)» bzw. «Mischgebiet (vgl. Kap. 2.5.2b Nr. 28)» Begründung Bei diesen zwei Zentrumsgebieten von regionaler Bedeutung ist auf die Vorgaben von Mischgebieten zu verweisen.

2.2.2 Karteneinträge, Zentrumsgebiete S. 19–23 Bei den Objekten Nrn. 1, 2, 5, 6, 7 und 9 (Gebiet Hochbord, Dübendorf; Gebiet Giessen-West / EMPA / Neugut, Dübendorf / Wallisellen; Glattpark Opfikon; Glattbrugg West / Rümlang Eich-Bäuler, Opfikon / Rümlang; Dorfkern / Industriegebiet / Glattzentrum Wallisellen und Zentrum Dübendorf – Bahnhof Dübendorf – Flugplatzkopf – Wangenstrasse – Überlandstrasse, Dübendorf) sind die Koordinationshinweise «Gebietsplanung Fil Bleu (2014)», «mehrere Gestaltungspläne» und «Sonderbauvorschriften» wegzulassen. Bei den Objekten Nrn. 3 und 4 (Flughafen Kloten, Kloten und Gebiet Balsberg / Flughafenstrasse, Kloten / Opfikon) sind die Koordinationshinweise zu «Gebietsplanung Kloten (2009) und Gebietsplanung / Gebietsmanagement Airport-Region (2014ff.)» und bei letzterem «Gebietsplanung First District» wegzulassen. Bei den Objekten Nrn. 5 und 6 (Glattpark Opfikon und Glattbrugg West / Rümlang Eich-Bäuler, Opfikon / Rümlang) sind die Koordinationshinweise zu «Gebietsplanungen Leutschenbach / Glattpark (1998) und Leutschenbach-Mitte (2010) bzw. Gebietsplanung Glattbrugg / Eich» wegzulassen. Beim Objekt Nr. 9 (Zentrum Dübendorf – Bahnhof Dübendorf – Flugplatzkopf – Wangenstrasse – Überlandstrasse, Dübendorf) sind die Koordinationshinweise «Gebietsplanungen Testplanung Flugplatzareal (2010), Gebietsmanagement (2011ff.), Testplanung Dübendorf (2014), Städtebauliche Studie Innovationspark (2014)» wegzulassen. Beim Objekt Nr. 10 (Zentrum Volketswil Süd / Schwerzenbach Bahnhof, Schwerzenbach / Volketswil) ist der Koordinationshinweis «Gebietsplanung Raum Uster – Volketswil (Masterplan 2013)» wegzulassen. Begründung Es sind nur Koordinationshinweise in Form von Planungsinstrumenten aufzuführen, die eine politische Legitimität aufweisen und rechtskräftig sind. Auf nicht rechtskräftige Dokumente und allgemeine, nicht konkretisierende Hinweise ist zu verzichten.

Kapitel 2.4, Gebiet mit Erhaltung der Siedlungsstruktur 2.4.2 Karteneinträge S. 29 Beim Objekt Nr. 3 (Wohnsiedlung Swissair, Kloten) ist der Koordinationshinweis «Gestaltungsplan in Bearbeitung» wegzulassen. Begründung Es sind nur Koordinationshinweise in Form von Planungsinstrumenten aufzuführen, die eine politische Legitimität aufweisen und rechtskräftig sind. Auf nicht rechtskräftige Dokumente und allgemeine, nicht konkretisierende Hinweise ist zu verzichten.

Kapitel 2.5, Gebiet mit Nutzungsvorgaben 2.5.2 Karteneinträge, b) Mischgebiete S. 35 Das Mischgebiet Nr. 17 (Grindel in Bassersdorf) ist wegzulassen und wieder als Arbeitsplatzgebiet festzulegen. Begründung Das kantonale Raumordnungskonzept macht für den Handlungsraum Stadtlandschaft, dem Bassersdorf zugeordnet wird, unter anderem die Vorgabe, dass Gewerbe- und Industriegebiete, insbesondere für weniger wertschöpfungsintensive Betriebe wie die produzierende Industrie und das Handwerk, zu erhalten sind. Die Neuzuweisung des Gebiets Grindel in Bassersdorf als Mischgebiet widerspricht dieser übergeordneten Vorgabe. Eine Mischgebietszuweisung kann nur gestützt auf sorgfältigen und soliden Grundlagen geprüft werden. Diese liegen nicht vor. Im Rahmen einer Gesamtschau ist die zukünftige Siedlungsentwicklung Bassersdorfs einschliesslich der aufeinander abgestimmten Schwerpunktsetzungen (Grindel, Bahnhof Süd) sowie abgestimmt auf den Umsetzungszeitplan der GlattalbahnPlus aufzuzeigen. 2.5.2 Karteneinträge, b) Mischgebiete S. 37 Das Mischgebiet Nr. 27 (Zentrum Schmidtbreite in Rümlang) ist wegzulassen. Begründung Das Gebiet Zentrum Schmidtbreite in Rümlang liegt innerhalb der Abgrenzungslinie (AGL). Gemäss kantonalem Richtplan sind innerhalb der AGL keine neuen Wohnpotenziale zu schaffen. Die gemäss der ZPG mit einer Mischgebietszuweisung einhergehenden städtebaulichen Vorteile für die Anordnung der heute nach rechtsgültiger Bau- und Zonenordnung (BZO) zulässigen Wohnnutzungen sind nicht ersichtlich. Hingegen wäre damit ein Verlust an Ar­beitsflächen in Kauf zu nehmen. In einer nächsten Teilrevision kann unter Berücksichtigung der Vorgaben des Zürcher Fluglärmindex (ZFI) und der AGL geprüft werden, ob der Teilbereich des Gebiets, der in der BZO einer Mischzone zugewiesen ist, dem Mischgebiet zuzuordnen ist. 2.5.2 Karteneinträge, b) Mischgebiete S. 37 Das Mischgebiet Nr. 31 (Gebiet Grossrietstrasse / Bahngeleise / Guntenbach, Volketswil) ist wegzulassen und wieder als Arbeitsplatzgebiet festzulegen.

Begründung Das Gebiet Grossrietstrasse / Bahngeleise / Guntenbach in Volketswil war Bestandteil der Gebietsplanung Masterplan Uster – Volketswil. Der Masterplan Uster – Volketswil 2050 hat das Gebiet Milandia Nord als Pilotprojekt Verdichtung / Planungszone bezeichnet und festgelegt, dass im Rahmen der Vertiefungsstudie IV (Gebietsmanagement Uster – Volketswil) die Inhalte zu entwickeln und die Voraussetzungen für eine Umzonierung des Gebiets zu benennen sind (z. B. S-Bahn-Haltestelle Milandia). Ergebnisse dieser Vertiefungsstudie liegen nicht vor. Die Mischgebietszuweisung entspräche einer Vorwegnahme der Studienergebnisse. Dies ist weder zweckmässig noch zulässig. Gestützt auf die Studienergebnisse kann der Eintrag als Mischgebiet geprüft werden. 2.5.3 Massnahmen b) Arbeitsplatzgebiete S. 42 Der Text im Kap. 2.5.3 b) ist wie folgt zu ändern: «Dienstleistungen dürfen zugelassen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • für Dienstleistungszentren öffentliche Verkehrserschliessung der Güteklasse B oder besser

  • für sonstige Dienstleistungen die öffentliche Verkehrserschliessung in dem Gebiet der Güteklasse C oder besser entspricht.» Begründung Im Arbeitsplatzgebiet Nr. 10 (Industriegebiet Zürcherstrasse, Volketswil) sind Dienstleistungen aufgrund unzureichender ÖV-Güteklasse ausgeschlossen. In den Arbeitsplatzgebieten Nrn. 7 und 14 (Industriegebiet Riedmatt in Rümlang und Hertistrasse (Aubrugg) / Birgi in Wallisellen) sind Dienstleistungen nur in zweiter Linie zulässig. In den Gebieten Nrn. 5, 12 und 13 (Kasernenareal in Kloten sowie Industriegebiet Brunnenstrasse und Industriegebiet Geifenseestrasse in Volketswil) sind Dienstleistungen zulässig. In den weiteren zehn Arbeitsplatzgebieten wird Dienstleistung als Funktion nicht aufgeführt. In diesen zehn Gebieten werden somit keine konkreten, d. h. quantitativen Vorgaben betreffend die Beschränkung von Dienstleistungen festgelegt. In diesen Gebieten wird nach Kap. 2.5.3 die Zulässigkeit von Dienstleistungen an den Nachweis einer spezifischen ÖV-Güteklasse geknüpft (Dienstleistungszentren ab einer ÖV-Güteklasse B und besser bzw. sonstige Dienstleistungen an die ÖV-Güteklasse D und besser). Die Differenzierung der Dienstleistungsnutzungen in Dienstleistungszentren und sonstige Dienstleistungen ist aufgrund der fehlenden stichhaltigen Definition eines Dienstleistungszentrums weder zweckmässig noch zielführend. Die auf dieser Aufteilung aufbauende Regelung der Zulässigkeit von Dienstleistungen (Kap. 2.5.3., wonach Dienstleistungszentren ab einer ÖV-Güteklasse B und besser bzw. alle anderen Dienstleistungen bis zu einer ÖV-Güteklasse D oder besser zulässig sind) wird daher als weder griffig noch aussagekräftig genug beurteilt, um eine wirkungsvolle Lenkung der Dienstleistungsflächen zu erzielen bzw. deren erwünschte gebietsweise Begrenzung zugunsten des produzierenden Gewerbes sicherstellen zu können. Aus diesem Grund ist die differenzierte Regelung durch eine einfachere Vorgabe zu ersetzen. Die Zulässigkeit von Dienstleistungen ist an die ÖV-Güteklasse C zu binden. 2.5.2 Karteneinträge, a) Arbeitsplatzgebiete S. 33 f. In den Objekten Nrn. 10 und 13 (Industriegebiete Zürcherstrasse und Greifenseestrasse in Volketswil) ist die Funktion «Dienstleistung» wegzulassen. Begründung Da das Industriegebiet Greifenseestrasse, Volketswil im Gebiet mit einer ÖV-Güteklasse D liegt bzw. das Industriegebiet Zürcherstrasse keiner

    ÖV-Güteklasse zugewiesen ist, d. h., beide eine schlechtere ÖV-Erschliessung aufweisen, ist die Funktion Dienstleistung zu entfernen. 2.5.2 Karteneinträge, b) Mischgebiete S. 36–37 Bei den Einträgen Nrn. 20, 21 und 28 (Giessen-Ost / östlich Empa und Zürichstrasse / Neugutstrasse in Dübendorf sowie Bahnhofgebiet Schwerzenbach in Schwerzenbach / Volketswil) ist jeweils folgender Koordinationshinweis zu ergänzen: «Zentrumsgebiet (vgl. Kap. 2.2.2 Nr. 9)» bzw. «Zentrumsgebiet (vgl. Kap. 2.2.2 Nr. 10)». Begründung Hinweis auf die Vorgaben von Zentrumsgebieten gemäss Kap. 2.2.2. 2.5.2 Karteneinträge, c) Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen S. 38 Im Gebiet für öffentliche Bauten und Anlagen Nr. 34 (Empa / Eawag, Dübendorf) ist die Funktion «ergänzende nicht öffentliche Arbeits- und Wohnnutzungen sind zulässig» wegzulassen. Begründung Die Flächen des Gebiets für öffentliche Bauten und Anlagen Empa / Eawag, Dübendorf, sollen öffentlichen Nutzungen zur Verfügung gestellt werden und nicht durch Wohnnutzungen oder anderweitige Arbeitsnutzungen eingeschränkt werden.

2.5.2, 2.5.3 Karteneinträge, c) Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen, Massnahmen, a) Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen S. 38–42 Der Karteneintrag Nr. 35 (Tolwäng in Opfikon / Rümlang) ist wegzulassen. In Kap. 2.5.3 a) Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen ist der Satz «Die Region setzt sich beim Kanton dafür ein, dass die strategische Reserve für ein regionales Gebiet für öffentliche Bauten und Anlagen Tolwäng (in Opfikon und Rümlang) das kantonale Landwirtschaftsgebiet durchstossen darf» zu entfernen. Begründung Das Objekt Tolwäng Opfikon, Rümlang, kann nicht als Gebiet für öffentliche Bauten und Anlagen von regionaler Bedeutung festgelegt werden, da dies dem kantonalen Richtplan widerspricht, der in diesem Bereich kein Siedlungsgebiet vorsieht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets erfüllt sein sollten. Es liegen keine Grundlagen vor, dass die anvisierten Nutzungsabsichten nicht im bestehenden Siedlungsgebiet untergebracht werden können. Sofern diese Nachweise zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden, kann dem Kantonsrat beantragt werden, das Siedlungsgebiet in diesem Bereich entsprechend anzupassen. 2.5.2 Karteneinträge, d) Gebiete für verkehrsintensive Einrichtungen S. 38 Das Modalsplitziel für das Objekt Nr. 39 (Bäuler, Opfikon / Rümlang) ist wie folgt zu präzisieren: «ÖV- und Langsamverkehrs-(LV-)Anteil von gesamthaft mindestens 50%.» Begründung In den Verhandlungen zwischen dem Entwickler und dem Kanton als Eigentümer zum Gebiet Bäuler Cher wurde vereinbart, dass mindestens 50% aller Wege mit Mitteln des ÖV oder zu Fuss bzw. dem Fahrrad zurückgelegt werden müssen. 2.5.2 Karteneinträge, d) Gebiete für verkehrsintensive Einrichtungen S. 38 Im Kap. 2.5.2 ist das Objekt Nr. 40 (Glattpark West, Opfikon) wegzulassen. Begründung Beim Objekt Glattpark West in Opfikon handelt es sich um ein bestehendes Dienstleistungsgebiet. Es ist noch nicht geklärt, ob das Gebiet als Eignungsgebiet VE-Verkauf geeignet ist. Das Verkehrsaufkommen und die Kapazitätsauslastungen sind in der Umgebung insbesondere auf der Strasse bereits sehr gross, ein weiter zunehmender Verkehr zeichnet sich ab. Deshalb muss zuerst die Strassenkapazitätssituation geklärt und

unter anderem beruhend darauf ein objektspezifisches Modalsplitziel festgelegt werden, bevor ein Eintrag im regionalen Richtplan erfolgen kann. Dieser Eintrag müsste dann auch das Modalsplitziel darstellen. Standorte für verkehrsintensive Einrichtungen sollten nur dann in den regionalen Richtplan aufgenommen werden, wenn deren Machbarkeit grundsätzlich geklärt ist, unabhängig davon, ob das Gebiet schon überbaut ist oder nicht. Entscheidend ist der aufgrund der Aufnahme als VE-Gebiet mögliche Mehrverkehr. 2.5.2 Karteneinträge a), b), c) und d) S. 32–39 Bei den Objekten Nrn. 11, 28, 29, 30, 31 und 41 (Industriegebiet Hard, Volketswil; Bahnhofgebiet Schwerzenbach, Schwerzenbach / Volketswil; Gebiet Bahnstrasse, Schwerzenbach; Gebiet Höh / Zimikon, Volketswil; Ge­biet Grossrietstrasse / Bahngeleise / Guntenbach, Volketswil und Industrie Volketswil) sind die Koordinationshinweise «Gebietsplanung Raum Uster – Volketswil (Masterplan 2013)» wegzulassen. Beim Objekt Nr. 18 (Bahnhofgebiet Bassersdorf Süd, Bassersdorf) ist der Koordinationshinweis «Masterplan Bahnhof Bassersdorf (Studie 2012)» wegzulassen. Beim Objekt Nr. 22 (Gebiet Huebwisstrasse / Unterdorfwäg, Fällanden) ist der Koordinationshinweis «Gestaltungsplan» wegzulassen. Bei den Objekten Nrn. 25 und 39 (Gebiet Schaffhauserstrasse sowie Rohr- / Wallisellerstrasse zwischen Autobahn und Bahngeleisen (Glattbrugg), Kloten / Opfikon und Bäuler, Opfikon / Rümlang) sind die Koordinationshinweise «Gebietsplanung / Gebietsmanagement Airport-Region (2014ff.)», beim Letzteren zudem der Hinweis «Gebietsplanung Fil Bleu (2014)» wegzulassen. Beim Objekt Nr. 26 (Glattpark Süd, Opfikon) sind die Koordinationshinweise «Gebietsplanung Leutschenbach Mitte / Glattpark Süd» und «Lage ausserhalb AGL» wegzulassen. Bei den Objekten Nrn. 32 und 33 (Bandstock, Wangen-Brüttisellen und Gebiet Mitte [Neuwisen], Wangen-Brüttisellen) sind die Koordinationshinweise «kommunaler Masterplan» wegzulassen. Begründung Es sind nur Koordinationshinweise in Form von Planungsinstrumenten aufzuführen, die eine politische Legitimität aufweisen und rechtskräftig sind. Auf nicht rechtskräftige Dokumente und allgemeine, nicht konkretisierende Hinweise ist zu verzichten.

Kapitel 2.6, Anzustrebende bauliche Dichte 2.6.1, 2.6.3 Ziele, Massnahmen, Gebiete hoher baulicher Dichte b) S. 43 und 53 Gemäss Kap. 2.6.1 soll auf die Festlegung «Anzustrebende bauliche Dichte» verzichtet werden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es sind Richtwerte für die bauliche Dichte zu definieren. Im Kap. 2.6.1 ist folgender Satz zu entfernen: «Auf regionale Richtwerte für die bauliche Dichte (Ausnützungsziffer, Baumassenziffer usw.) wird verzichtet, weil deren gebietsgerechte Eruierung (Dichteinstrument, Dichtemass) und eigentümerverbindliche Festlegung Aufgabe der kommunalen Planung ist.» Der Text im Kap. 2.6.3 Gebiete hoher baulicher Dichte ist folgendermassen anzupassen:

  • «Gebiete hoher baulicher Dichte führen in der Regel zu einer örtlich differenzierten Zonierung mit Zentrums-, Misch-, Wohn- und Arbeitszonen hoher baulicher Dichte. Dabei sind die jeweiligen, minimalen Ausnützungsziffern gemäss § 49a Abs. 1 PBG deutlich zu übertreffen.

  • Für die Festlegung der Dichtemasse in den Gebieten mit hoher baulicher Dichte sind gestützt auf die Abbildung 2.6b folgende Umrechnungsfaktoren wegleitend:»

Begründung Gemäss Richtplantext ist die Festlegung eine Anweisung an die Gemeinden, in den bezeichneten Gebieten in ortsplanerisch zweckmässiger Weise Zonen mit eher hoher Bebauungsdichte und städtischer Bauweise auszuscheiden. Gemäss kantonalem Richtplantext Pt. 2.2.3 b) differenzieren die Regionen die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des Siedlungsgebiets durch gebietsweise Nutzungs- und Dichtevorgaben in den regionalen Richtplänen. Ohne die genannten Ergänzungen kommt die Region den Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht nach. Gemäss den Ausführungen des Bundes im Prüfbericht zur Genehmigung des kantonalen Richtplans ist festgehalten, dass der kantonale Richtplan selbst keine Dichteziele oder Dichtevorgaben nennt. Indem der kantonale Richtplan jedoch verbindliche Aufträge an die Regionen zur gebietsweisen Festlegung von Nutzungs- und Dichtevorgaben formuliert (Pt. 2.2.3 b), werden die Anforderungen trotzdem erfüllt. Im Rahmen des spezifischen Planungssystems kann der Kanton direkt Einfluss auf die Umsetzung der Aufträge in den regionalen Richtplänen nehmen und diese nötigenfalls durchsetzen.

Mit den Festlegungen zur baulichen Dichte können die allgemein gültigen Vorschriften gemäss § 49a PBG konkretisiert werden. Bei einem mit «hoher baulicher Dichte» bezeichneten Gebiet ist davon auszugehen, dass die im PBG genannten Vorgaben in der Regel deutlich überschritten werden sollen. 2.6.2 Karteneinträge, b) Gebiete hoher baulicher Dichte S. 47– Beim Objekt Nr. 26 (Gebiet Grindelstrasse, Bassersdorf) ist der Koordinationshinweis wie folgt zu ergänzen: «Vernetzungskorridor (vgl. Kap. 3.8.2, Nr. 1)». Beim Objekt Nr. 27 (Gebiet Bahnhofstrasse / Dietlikonerstrasse, Bassersdorf) ist der Koordinationshinweis «Masterplan Bahnhof Bassersdorf (Studie 2012)» wegzulassen. Bei den Objekten Nrn. 44 und 47 (Stations- / Zentralstrasse, Volketswil und Gebiet Greifensee / Erlenwiesen, Volketswil) ist im Koordinationshinweis jeweils «Gebietsplanung Raum Uster – Volketswil (Masterplan 2013)» wegzulassen. Bei den Objekten Nrn. 50 und 52 (Gebiet Mitte, Wangen-Brüttisellen und Gebiet Bandstock, Wangen-Brüttisellen) ist der Koordinationshinweis «kommunaler Masterplan» wegzulassen. Begründung Es sind nur Koordinationshinweise in Form von Planungsinstrumenten aufzuführen, die eine politische Legitimität aufweisen und rechtskräftig sind. Auf nicht rechtskräftige Dokumente und allgemeine, nicht konkretisierende Hinweise ist zu verzichten. 2.6.2 Karteneinträge, b) Gebiete hoher baulicher Dichte S. 48 Das Objekt Nr. 40 (Tolwäng, Opfikon / Rümlang) ist wegzulassen. Begründung Der Eintrag widerspricht dem kantonalen Richtplan, der in diesem Bereich kein Siedlungsgebiet vorsieht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets erfüllt sein sollten (siehe auch Anträge Kap. 2.5.2 und 2.5.3). 2.6.2 Karteneinträge, c) Gebiete mit besonderem Handlungsbedarf bezüglich Sanierung und Aufwertung von Wohnbauten S. 49–50 Im Kap. 2.6.2 c) ist der aufgeführte Pt. 4.7.1.2 lit. a) als Referenz zum kantonalen Richtplan, wonach die Regionen beauftragt werden, Gebiete mit besonderem Handlungsbedarf bezüglich Sanierung und Aufwertung von Wohnbauten festzulegen, wie folgt zu ersetzen: Pt. 4.7.1.3 b). In Abb. 2.6a ist die Abgrenzung des Gebiets mit besonderem Handlungsbedarf bezüglich Sanierung und Aufwertung von Wohnbauten Eintrag Nr. 54 (Rohrstrasse / Plattenstrasse) wie folgt anzupassen (Summe aus gelber, blauer und grüner Teilfläche):

Begründung Gemäss Abb. 2.6a Anzustrebende bauliche Dichte greift der Perimeter für das Gebiet mit besonderem Handlungsbedarf bezüglich Sanierung und Aufwertung von Wohnbauten (Gebiet Rohrstrasse / Plattenstrasse) im Nordosten über die Autobahn hinaus. Dieser Perimeter liegt über Zonierungen, in denen eine Wohnnutzung gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung nicht zulässig ist. Der Zweck dieser spezifischen Gebietsfestlegung ist, die Aufwertung von Wohnbauten zu fördern. In Gebieten, in de­nen eine Wohnnutzung planungsrechtlich nicht möglich ist, kann diese Festlegung keinerlei Wirkung erzielen und ist nicht zweckmässig. 2.6.3 Massnahmen, Anzustrebende Nutzungsdichte b) S. 53 Zur Erfüllung der Koordinationspflicht von Raumplanung und Störfallvorsorge sind im Kap. 2.6.3 Anzustrebende Nutzungsdichte b) des Richtplantextes folgende Hinweise zu ergänzen:

  • «Dichte Siedlungsgebiete sind so zu planen, wie dies in Abstimmung mit der Störfallvorsorge machbar ist.

  • In Gebieten mit hohen oder sehr hohen Nutzungsdichten und erheblichen Störfallrisiken sollen die Dichtevorgaben unterschritten werden, wenn die geforderte Dichte zu einer nicht tragbaren Erhöhung des Störfallrisikos führt.» Begründung Aus Sicht der Störfallvorsorge sind Gebiete mit hoher und sehr hoher Personendichte im Konsultationsbereich von Störfallanlagen kritisch. Dies trifft insbesondere auf die Gebiete in Kloten, Opfikon, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen zu, die gemäss regionalem Raumordnungskonzept hohe oder sehr hohe Dichtestufen aufweisen sollen und im Umfeld von Autobahn- oder Eisenbahnstrecken liegen. Bei raumplanerischen Vorhaben in diesen Gebieten ist gemäss Art. 11a der Störfallverordnung (SR 814.012) die Störfallvorsorge zwingend zu berücksichtigen. Im regionalen Richtplan ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, um die Gemeinden frühzeitig über die Koordinationspflicht zu informieren.

Kapitel 2.7, Gebiete mit Zulässigkeit für Hochhäuser 2.7.1, 2.7.3 Ziele, Karteneinträge und Massnahmen b) S. 54–57 In Kap. 2.7.1 ist folgender Absatz anzupassen: «Ausserhalb der Eignungsgebiete liegen die Eventualgebiete. Hier sind Hochhäuser (bis zu 40 m Gebäudehöhe) mit Gestaltungsplan-Pflicht nicht ausgeschlossen, werden jedoch zugunsten eines differenzierten Siedlungsbildes nicht zusätzlich gefördert. Übergeordnete Vorgaben, welche den Bau von Hochhäusern nicht erlauben, sind zu berücksichtigen (z. B. Schutzbereich am Greifensee).» In Kap. 2.7.1 ist folgender Satz zu entfernen: «Es liegt im Ermessen der Gemeinde, die Gebietsabgrenzungen für Eignungs- und Eventualgebiete zu verändern, dabei ist jedoch dem Grundkonzept der Region zu entsprechen.» Im Kap. 2.7.3 b) ist der folgende Satz wie folgt zu kürzen: «Die Gemeinden legen die Eignungs- und Ausschlussgebiete sowie die Gestaltungsplan-Pflicht für Eventualgebiete eigentümerverbindlich fest.» In Kap. 2.7.3 b) ist der folgende Abschnitt anzupassen: «Das regionale Konzept für die eigentümerverbindliche Ausscheidung von Eignungsgebieten sieht folgende Differenzierung vor: … b) in Eventualgebieten können mit Gestaltungsplan-Pflicht Hochhäuser bis 40 m zugelassen werden.» Begründung Die vorgesehene regionale Regelung, Eventualgebiete für Hochhäuser an eine Gestaltungsplanpflicht zu knüpfen, widerspricht der planungsrechtlichen Kompetenzregelung (vgl. § 282 PBG). Eine Gestaltungsplanpflicht kann nicht auf behördenverbindlicher Stufe, sondern nur auf Stufe Nutzungsplanung festgelegt werden. 2.7.2 Karteneinträge b) S. 54–56 In Kap. 2.7 und in Abb. 2.7 Übersicht Karteneinträge ist jeweils der Eintrag Nr. 10 (Au in Opfikon) wegzulassen. Begründung Der Eintrag Au in Opfikon erfüllt die Kriterien, Hochhäuser entlang der ÖV-Korridore zu platzieren, nicht. Der Standort liegt nicht an der Glattalbahn. 2.7.2 Karteneinträge S. 55 Beim Objekt Nr. 9 (Glattpark / Gebiet Leutschenbach, Opfikon) ist der Koordinationshinweis «Gebietsplanung Leutschenbach-Mitte / Glattpark (2010)» wegzulassen. Bei den Objekten Nrn. 11, 12 und 13 (Bahnhofsgebiet Schwerzenbach, Zürcherstrasse bis Bahnhof Schwerzenbach / Volketswil, Volketswil und Industriestrasse Volketswil) ist jeweils der Koordinationshinweis «Gebietsplanung Raum Uster – Volketswil (Masterplan 2013)» wegzulassen.

Beim Objekt Nr. 14 (Glattzentrum / Richtiareal, Wallisellen) ist der Koordinationshinweis «Gestaltungspläne mit Hochhausbestimmungen» wegzulassen. Begründung Es sind nur Koordinationshinweise in Form von Planungsinstrumenten aufzuführen, die eine politische Legitimität aufweisen und rechtskräftig sind. Auf nicht rechtskräftige Dokumente und allgemeine, nicht koordinierende Hinweise ist zu verzichten.

Kapitel 3, Landschaft Kapitel 3.1, Gesamtstrategie 3.1.1 Ziele S. 61 Der Spiegelstrich «Auf dem Flugplatzareal soll ein Regionalpark erstellt werden» ist zu entfernen. Begründung Das Erholungsgebiet Regionalpark ist wegzulassen. Mit Beschluss Nr. 37/ 2017 revidierte der Regierungsrat seine bisherige Haltung zum Flugplatz Dübendorf zusammengefasst wie folgt: «Der Regierungsrat hat in den vergangenen Jahren eine zivilaviatische Nutzung von Dübendorf im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der Testplanung 2010 grundsätzlich abgelehnt. Die neusten Entwicklungen zeigen, dass sich die Rahmenbedingungen seither grundlegend geändert haben. Wesentliche bisherige Vor- behalte bezüglich der zivilaviatischen Nutzung in Dübendorf beruhten auf Annahmen, die heute überholt sind. Mit den Festlegungen im Sachplan Militär und im Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt hat der Bund seine Kompetenzen ausgeschöpft und die Grundlage für die weitere aviatische Nutzung behördenverbindlich festgelegt. Es geht folglich nicht mehr darum, ob in Dübendorf zivil geflogen wird oder nicht, sondern nur noch darum, welche Funktion dem Flugplatz Dübendorf zukommen und wie der Flugbetrieb ausgestaltet werden soll (Betriebszeiten, An- und Abflugrouten usw.).»

Kapitel 3.3, Erholung 3.3.1 Ziele S. 63 Der Satz «Neu- und Umbauten sowie Erweiterungen samt Sicherstellung einer zweckmässigen Parkierung sind unter Wahrung des Erholungszwecks zulässig» ist zu entfernen. Begründung Die Auslegung im Richtplan zu den Ausflugszielen ist grundsätzlicher Art. Neu-, Umbauten und Erweiterungen sind einzelfallweise zu betrachten und können nicht pauschal erlaubt werden. Die baurechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und können nicht durch eine Aussage im Richtplan aufgehoben werden. Die Bezeichnung im regionalen Richtplan darf nicht zu einer generellen Ermächtigung für einen substanziellen Ausbau der Bauten und Anlagen führen. 3.3.2, 3.3.3 Karteneinträge und Massnahmen a) S. 64–67 Im Kap. 3.3.2 ist das Objekt Nr. 5 (Regionalpark [Flugplatzareal], Dübendorf / Volketswil / Wangen-Brüttisellen) wegzulassen. Das Objekt Nr. 9 (Sportanlage Bachwis, Fällanden) ist wie folgt zu präzisieren: «geplante Verlegung der Bbestehenden Anlage, Verlegung an Ersatzstandort mit Erweiterung geplant, nur bei Realisierung der Umfahrungstrasse Schwerzenbach. Bei Erweiterungsbedarf der bestehenden Anlage sind Alternativstandorte zu prüfen.» Kap. 3.3.3 a) ist wie folgt anzupassen: «Regionalpark / Fil Vert / Fil Bleu: Die Region begleitet die Gemeinden auf deren Antrag beim Entwickeln von Konzepten und Projekten und gewährleistet eine überörtliche Koordination. Die Region setzt sich zudem in den Revisionsverfahren zum Sachplan Militär und Sachplan Infrastruktur Luftfahrt für den Regionalpark ein». Begründung Hinsichtlich des Objekts Regionalpark siehe Begründung zu Kap. 3.1.1.

Zum Objekt Sportanlage Bachwis, Fällanden, liegen keine Grundlagen zur Sicherung eines Ersatzstandorts vor, der nicht mit dem Vorhaben Umfahrungsstrasse Schwerzenbach zu begründen ist. Der Eintrag tangiert Fruchtfolgeflächen und natürlich gewachsene Böden. Wird ein Erweiterungsbedarf für die bestehende Sportanlage Bachwis geltend gemacht, sind alternative Standorte zu prüfen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung natürlich gewachsener Böden und an Fruchtfolgeflächen ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. 3.3.2 Karteneinträge S. 65 Die fünf am Greifenseeufer bezeichneten Ausflugsziele Nrn. 10, 20 und 21 (Jugendherberge in Fällanden, Campingplätze und Restaurant Schifflände, Maur) sind wegzulassen. Begründung Die fünf am Greifenseeufer bezeichneten Ausflugsziele liegen im Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (Schutzverordnung Greifensee). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Ausbau dieser Infrastrukturen unentbehrlich ist, um das öffentliche Interesse an der Erholungsfunktion sicherzustellen. Grundsätzlich muss ein konkretes Projekt vorliegen, um den Bedarf von solchen Bauten und Anlagen in den Erholungsgebieten am See zu rechtfertigen und zu klären. Sofern ein massgeschneidertes Projekt vorliegt, ist einzelfallweise ein Eintrag als Ausflugsziel in einer nächsten Teilrevision möglich. Vorsorgliche Einträge können nicht festgesetzt werden. Mit einem Eintrag im regionalen Richtplan als Ausflugsziel werden für wichtige Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse planungsrechtliche Voraussetzungen geschaffen. Für eine Standortfestlegung im Richtplan müssen grundsätzlich drei Punkte erfüllt sein: 1. Es muss ein ausgewiesenes öffentliches Interesse an der Anlage bestehen. 2. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Verlegung an einen anderen Standort (in die Bauzone) unverhältnismässig wäre. 3. Es dürfen der Standortfestlegung keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sind nicht unerheblich. Die Ausflugsziele befinden sich in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet. Die Interessen am Erhalt der landschaftlichen Qualitäten und damit einer gebotenen Zurückhaltung bei der Erstellung oder beim Ausbau von Bauten und Anlagen sind stärker zu gewichten als die Interessen am Ausbau derselben.

Die bestehenden Anlagen können im Rahmen einer Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) umgebaut werden, sofern der konkrete Ausbaubedarf nachgewiesen wird. 3.3.2 Karteneinträge S. 64 f. Beim Objekt Nr. 6 (Dübendorf Glattraum, [Ring- / Überlandstrasse]) ist der Koordinationshinweis «Fil Bleu (2014)» wegzulassen. Bei den Objekten Nrn. 11, 29 und 30 (Sportanlage «Milandia» und Fussballplatz Zimikerriet, Greifensee / Schwerzbach; Sport und Erholung, Gebiet Hard, Volketswil; Waldpark / Hardächer bis Grossriet, Volketswil) sind die Koordinationshinweise «Gebietsplanung Raum Uster – Volketswil (Masterplan 2013)» wegzulassen. Beim Objekt Nr. 31 (Hundeschule Strubeli, Buelstrasse, Volketswil) ist der Koordinationshinweis «Gestaltungsplan» wegzulassen. Begründung Es sind nur Koordinationshinweise in Form von Planungsinstrumenten aufzuführen, die eine politische Legitimität aufweisen und rechtskräftig sind. Auf nicht rechtskräftige Dokumente und allgemeine, nicht konkretisierende Hinweise ist zu verzichten.

Kapitel 3.8, Vernetzungskorridor, Landschaftsverbindung 3.8.1, 3.8.2 Ziele und Karteneinträge S. 78–83 Der vorletzte Satz im Kap. 3.8.1 ist wie folgt zu kürzen: «Mit den Vernetzungskorridoren wird angedeutet, wo schwergewichtig versucht werden soll, die bestehenden naturnahen Lebensräume grossräumig zu vernetzen sowie ergänzend die Durchlässigkeit der Landschaft für die Erholung zu gewährleisten.» Um die Funktion von Landschaftsverbindungen gemäss kantonalem Richtplan zu präzisieren, ist folgender Satz im Kapitel 3.8.1 zu ergänzen: «Mit Landschaftsverbindungen werden in der Richtplankarte die Bereiche festgelegt, in welchen die nötigen baulichen Massnahmen punktuell zur Erhöhung bzw. Wiederherstellung der Durchlässigkeit umzusetzen sind.» Im Kap. 3.8.2 sind die Funktionen der folgenden Objekte Nrn. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 18 wie folgt zu kürzen: «Verbindung der Erholungs- und Naturräume». Im Weiteren sind in diesen Objekten die Funktion «von erholungsbezogene Verbindung für den Langsamverkehr (Velos, Fussgänger)» zu entfernen. Begründung Im regionalen Richtplan werden Korridore, die für die ökologische Vernetzung eine wichtige Rolle übernehmen oder mit gezielten Massnahmen vermehrt übernehmen sollen, festgelegt. Im Vordergrund steht die Sicherung von Wildtierkorridoren sowie von Amphibienlaichzügen.

Im kantonalen Richtplantext heisst es unter Pt. 3.9.3 b: «Die Regionen bezeichnen in den regionalen Richtplänen Landschaftsverbindungen von regionaler Bedeutung und ökologische Vernetzungskorridore.» Vernetzungskorridore dienen demzufolge nicht der Zusammenführung von wichtigen Erholungsräumen für die Bevölkerung. Dies wäre auch nicht zielführend. Das Bestreben gilt hauptsächlich dem Schutz und der Vernetzung von Lebensräumen zugunsten der Wildtiere, damit diese nicht durch zusätzliche Störungen belastet werden. Dazu ist eine Entflechtung von Erholungsräumen der Menschen und von Lebensräumen der Wildtiere anzustreben. 3.8 Richtplankarte Die Signatur der Landschaftsverbindung (kantonal, bestehend) ist in den Festsetzungen der Richtplankarte Siedlung und Landschaft und im Informationsinhalt der Richtplankarte Verkehr gemäss der Musterlegende zu verwenden. Begründung Die gewählte Signatur ist in der Musterlegende für die regionalen Richtpläne nicht enthalten bzw. anders dargestellt (ausgefüllte Punkte, keine Kreise). Im Sinne einer gleichen Darstellung aller regionalen Richtpläne können keine «Spezialitäten» der einzelnen Regionen zugelassen werden.

Kapitel 3.10, Gewässerrevitalisierung und Aufwertung Flussufer Glattraum 3.10.2 Karteneinträge S. 89 Im Kap. 3.10.2 ist das Objekt Nr. 5 (Bachtobelbach, Bassersdorf) mit folgenden Hinweisen zur Funktion / Ziel zu ergänzen: Revitalisierung 1. Priorität (Umsetzungshorizont 2020):

  • «Dieser Eintrag ist nicht Bestandteil der kantonalen Revitalisierungsplanung vom 31. April 2015.

  • Projekte sind frühzeitig mit dem AWEL zu koordinieren.

  • Die Erteilung der nötigen wasserbaupolizeilichen Bewilligung bzw. Projektfestsetzung und die Ausrichtung von Beiträgen von Bund und Kanton bleiben vorbehalten.

  • Beiträge können sowohl für Hochwasserschutz- als auch für Revitalisierungsmassnahmen (projektabhängig) beantragt werden.» Begründung In der kantonalen Revitalisierungsplanung ist die Revitalisierung des Bachtobelbachs in Bassersdorf nicht als prioritärer Abschnitt bezeichnet. Dennoch kann das Objekt so bestehen bleiben, sofern die Ergänzungen aufgeführt werden.

Kapitel 4, Verkehr Kapitel 4.2, Strassenverkehr 4.2.2 Karteneinträge S. 103–106 Der Abschnitt zum Thema Stadtautobahn ist wie folgt zu ergänzen: «Bei den Stadtautobahnen handelt es sich um Nationalstrassen, welche nicht in der Kompetenz des Kantons liegen. Für Einträge der Stadtautobahn und der daraus folgenden Massnahmen entstehen dem Kanton keine finanziellen Verpflichtungen.» Der Begriff «Stadtautobahn» ist bei den Objekten Nrn. 34, 35 und 36 (Abschnitt A 1 Wallisellen – Dietlikon, Abschnitt A 51 Opfikon – Kloten und Abschnitt A 53 bei Wangen-Brüttisellen / Volketswil) jeweils zu entfernen. Begründung Es ist klar darzulegen, dass sich aufgrund der Bezeichnung von Stadtautobahnen im Richtplantext keine finanziellen Verpflichtungen seitens des Kantons ergeben. 4.2.2 Karteneinträge S. 107–108 In den Themenkarten Abb. 4.2a und 4.2b ist die Glattalautobahn als HLS Tunnel geplant (rote Striche) einzuzeichnen. Die als geplanter HLS Tunnel eingezeichnete Strecke der Glattalautobahn über Kloten ist in den Themenkarten und der Richtplankarte wegzulassen. Begründung Mit der Anpassung wird der im vom Kantonsrat teilrevidierten kantonalen Richtplan, Beschluss vom 27. März 2017, neue Eintrag der Glattalautobahn übernommen.

Kapitel 4.3, Öffentlicher Personenverkehr 4.3 Öffentlicher Personenverkehr S. 110 Die Einzugsbereiche der Haltestellen Forch und Scheuren sind in Abb. 4.3a Strategie einzuzeichnen. Begründung Auch wenn die Haltestellen im kantonalen Richtplan als Haltestellen einer Schmalspurbahn festgelegt sind, handelt es sich um Einzugsbereiche von S-Bahn-Haltestellen.

4.3.2 Karteneinträge S. 112 f. Die Sätze im zweiten Absatz sind wie folgt anzupassen: «Der regionale Verkehrsplan legt die Achsen fest, welche Ausbaubedarf Bedarf zur Sicherstellung eines stabilen Busbetriebs aufweisen. Die Festlegungen im regionalen Verkehrsplan sichern Trassees und, zeigen Buspriorisierungen und zeigen Zielsetzungen sowie generell zu prüfende Verbindungen auf.» Begründung Es ist nicht klar, welche Massnahmen zur Buspriorisierung angestrebt werden. 4.3., 4.3.2 Öffentlicher Personenverkehr Karteneinträge, Buspiorisierung S. 110–117 Die Einträge «ÖV-Korridor» sind in den Themenkarten Abb. 4.3a und Abb. 4.3b wegzulassen. In Kap. 4.3.2 ist der Satz vor der Objektliste zur Buspriorisierung wie folgt zu kürzen: «Folgende Abschnitte / Knoten mit Bedarf für Buspriorisierung sowie weitere ÖV-Korridore werden festgelegt:» In Kap. 4.3.2 sind die Objekte Nrn. 16 und 17 (ÖV-Korridor Innovationspark / Regionalpark / Volketswil und ÖV-Korridor Greifensee / Nänikon / Schwerzenbach) wegzulassen. Begründung Die Bezeichnung von ÖV-Korridoren ist im regionalen Richtplan nicht vorgesehen. Es ist zum heutigen Zeitpunkt noch völlig unklar, ob und welche Infrastrukturen dazu notwendig sind. Das Angebot des öffentlichen Verkehrs wird im Fahrplanverfahren und nicht im regionalen Richtplan geprüft und festgelegt. 4.3.3 Massnahmen, a) Glattalbahn und Buslinien / Bustrassees S. 117 In Kap. 4.3.3 a) ist der Satz zum Abschnitt Glattalbahn «Bis zur Realisierung ist ein schneller und frequenzreicher Vorlaufbetrieb mit Bussen einzurichten und sicherzustellen.» zu entfernen. In Kap. 4.3.3 a) ist der folgende Satz zum Abschnitt Buslinien / Bustrassees «Damit der zunehmende Pendlerverkehr vom linken Greifenseeufer und den Forchgemeinden nach den Arbeitsplatzgebieten im mittleren Glattal vermehrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln abgewickelt werden kann, sind Verbesserungen der Busverbindungen insbesondere die Anbindung der Forchbahn zu prüfen» zu entfernen. Begründung Die Forderungen sind nicht mit dem Züricher Verkehrsverbund abgestimmt. Das Angebot des öffentlichen Verkehrs wird im Fahrplanverfahren und nicht im regionalen Richtplan geprüft und festgelegt.

Kapitel 4.4, Fuss- und Veloverkehr 4.4.2 Karteneinträge, a) Veloverkehr S. 122 Im Kap. 4.4.2 a) ist der Abschnitt Nebenverbindung wie folgt zu ergänzen: «Nebenverbindung: Mit den Nebenverbindungen werden alle relevanten Ziele des Alltagsveloverkehrs angebunden. Die Verbindungen können ausserorts mit Fusswegen kombiniert werden. Als Nebenverbindungen sind auch die unabhängig von den Hauptverbindungen geführten Routen des Freizeitverkehrs bezeichnet.» Begründung Ausserorts werden grundsätzlich gemeinsame Velo- und Gehwege erstellt, sofern nur ein geringes Fussgängeraufkommen vorhanden ist. Innerorts führen gemeinsam mit Zufussgehenden geführte Flächen zu Konflikten. Die Textergänzung wurde entsprechend auch in anderen regionalen Richtplänen aufgenommen. 4.2.2 Karteneinträge, Freizeitverbindungen S. 128–129 Im Kap. 4.4.2 Karteneinträge Freizeitverbindung ist das Objekt Nr. 2 (Dübendorf / Wangen-Brüttisellen / Volketswil) wegzulassen. In Abb. 4.4b ist der Eintrag Freizeitverbindung geplant Nr. 2 (Dübendorf / Wangen-Brüttisellen / Volketswil) wegzulassen. Begründung Mit Beschluss Nr. 37/2017 revidierte der Regierungsrat seine bisherige Haltung zum Flugplatz Dübendorf zusammengefasst wie folgt: «Der Regierungsrat hat in den vergangenen Jahren eine zivilaviatische Nutzung von Dübendorf im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der Testplanung 2010 grundsätzlich abgelehnt. Die neusten Entwicklungen zeigen, dass sich die Rahmenbedingungen seither grundlegend geändert haben. Wesentliche bisherige Vorbehalte bezüglich der zivilaviatischen Nutzung in Dübendorf beruhten auf Annahmen, die heute überholt sind. Mit den Festlegungen im Sachplan Militär und im Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt hat der Bund seine Kompetenzen ausgeschöpft und die Grundlage für die weitere aviatische Nutzung behördenverbindlich festgelegt. Es geht folglich nicht mehr darum, ob in Dübendorf zivil geflogen wird oder nicht, sondern nur noch darum, welche Funktion dem Flugplatz Dübendorf zukommen und wie der Flugbetrieb ausgestaltet werden soll (Betriebszeiten, An- und Abflugrouten usw.).»

4.2.2 Karteneinträge, Freizeitverbindungen S. 128–129 In Kap. 4.4.2 Karteneinträge Freizeitverbindung ist das Objekt Nr. 5 (Schwerzenbach) wegzulassen. In Abb. 4.4b ist die Freizeitverbindung Nr. 5 (Schwerzenbach) wegzulassen. Begründung Die Verbindung zum Bahnhof Schwerzenbach ist eine kommunale Verbindung bzw. eine bestehende Skatingroute. 4.4 Richtplankarte Folgender Wanderweg ist aus der Richtplankarte (Verkehr) zu entfernen:

Begründung Der Eintrag widerspricht dem Wanderwegnetz der Zürcher Wanderwege. 4.4.2 Karteneinträge, b) Fuss- und Wanderwege S. 134 Die Abb. 4.4d (Fuss- und Veloverkehr, Fil Bleu / Fil Vert) ist durch die thematisch richtige Themenkarte zu ersetzen. Begründung Die Abb. 4.4d bildet nicht die Inhalte des Kapitels Fuss- und Veloverkehr ab. Anstelle dieser Abbildung ist die entsprechende Themenkarte zum Fuss- und Veloverkehr mit den richtigen Karteneinträgen gemäss Kap. 4.4.2 b) darzustellen.

4.4.2 Karteneinträge, d) Fil Vert und Fil Bleu S. 137 Im Kap. 4.4.2 d) «Fil Vert und Fil Bleu» ist folgender Text zu ergänzen: «Generell gilt, dass alle in der Richtplankarte aufgenommenen Strecken des Fil Vert und Fil Bleu mit dem Velonetzplan oder dem Zürcher Wanderwegnetz übereinstimmen müssen. Der Kanton verfügt über keine Finanzierungsinstrumente für weitere Ansprüche bzw. zusätzliche Strecken oder deren Unterhalt.» Im letzten Satz dieses Abschnitts ist folgender Satzteil zu entfernen: «… und teilweise nicht gut auffindbar.» Begründung Elemente des Fil Vert und Fil Bleu können nur in die Richtplankarte aufgenommen werden, wenn sie auch Bestandteil des Velonetzplans oder des Zürcher Wanderwegnetzes sind. Die darüber hinausgehenden Elemente können nicht mit kantonalen Mitteln finanziert werden. Weitere Verbindungen und Ergänzungen können in einer Themenkarte im Richtplantext aufgenommen werden. Beim letzten Satzteil im Abschnitt ist zu wenig klar, was damit gemeint ist. 4.4.2 Karteneinträge, d) Fil Vert und Fil Bleu S. 134 Elemente des Fil Vert und Fil Bleu, die nicht Bestandteil des Velonetzplans oder des Zürcher Wanderwegnetzes sind, sind aus der Richtplankarte zu entfernen. Begründung Elemente des Fil Vert und Fil Bleu können nur in die Richtplankarte aufgenommen werden, wenn sie auch Bestandteil des Velonetzplans oder des Zürcher Wanderwegnetzes sind. Die darüber hinaus gehenden Elemente können nicht mit kantonalen Mitteln finanziert werden. 4.4.2 Karteneinträge, c), d) und e) S. 137, 139 Im Kap. 4.4.2 d) Fil Vert und Fil Bleu sowie in der Themenkarte 4.4f (Fuss- und Veloverkehr, Fil Bleu / Fil Vert) sind die Einträge Nrn. 4, 5, 6 und 7 (Verbindung Flugplatz Dübendorf, Querverbindung 1 bis 3) wegzulassen. In den Abb. 4.4c (Veloverkehr, Veloparkierungsanlagen) und 4.4e (Fussverkehr, hindernisfreie Wanderwege) sind die Einträge des Erholungsgebiets «Regionalpark» auf dem Flugplatzareal in Dübendorf bzw. die eingetragenen Velowege zu löschen (vgl. Kap. 3.1.1).

Begründung Neben der Richtplankarte sind auch die Themenkarten und sonstige Inhalte des Richtplantextes so zu bereinigen, dass eine zivilaviatische Nutzung des Flugplatzes möglich bleibt. 4.4.2 Karteneinträge, d) Fil Vert und Fil Bleu S. 137 Das Objekt Nr. 2 (Verbindung Flugplatz Dübendorf – Hardwald) ist wie folgt zu kürzen: «Fuss- und Veloverkehrsverbindung bei Erstellung des Innovationsparks / Regionalparks (Kap. 3.3.2 Nr. 5)» Das Objekt Nr. 3 (Fuss- und Wanderwegnetz Fil Vert–um Regionalpark – Rundweg Flughafenareal, Dübendorf / Wangen / Volketswil) ist entsprechend zu kürzen und der Koordinationshinweis «Bei Realisierung Regionalpark (Kap. 3.3.2 Nr. 5)» ist wegzulassen. Begründung Siehe Begründung zu Kap. 4.2.2.

Kapitel 4.6, Parkierung 4.6.2 Karteneinträge, Parkierungsanlagen für den Freizeitverkehr S. 144 Das Objekt Nr. 18 (Parkierungsanlage Regionalpark im Bereich Hegnau, Volketswil) ist wegzulassen. Begründung Siehe Begründung zu Kap. 4.2.2. 4. Richtplankarte Die Signaturen «Sehr grosser Bahnhof» und «Grosser Bahnhof» sind aus der Legende der Richtplankarte (Verkehr) zu löschen. Begründung Die gewählten Signaturen sind in der Musterlegende für die regionalen Richtpläne nicht enthalten. Im Sinne einer gleichen Darstellung aller regionalen Richtpläne können keine «Spezialitäten» der einzelnen Regionen zugelassen werden.

Festsetzung Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Glattal kann unter Vorbehalt der voranstehenden Erwägungen festgesetzt werden. Da die regionalen Richtpläne aufeinander abzustimmen sind, bleiben formelle Änderungen und Entscheide zur Koordination der Richtplankarten und Richtplantexte untereinander vorbehalten. Diese können erst vorgenommen werden, wenn alle Gesamtüberarbeitungen der regionalen Richtpläne vorliegen. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Glattal wird gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Glattal vom 29. März 2017 vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt.

II. Entgegen dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Glattal vom 29. März 2017 können folgende Punkte bzw. Einträge im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden: – Kap. 1.2 Leitlinien (Anpassung Leitlinie E: Weglassung Regionalpark auf Flugplatzareal; Präzisierungen zum Schlüsselprojekt Raum Uster – Volketswil und Streichung des Erholungsgebiets von überregionaler Bedeutung auf dem Flugplatz Dübendorf aus dem Zielbild 2030) – Kap. 2.1 Gesamtstrategie (Begriffspräzisierung der Karteneinträge Strategien zu differenzierten Siedlungsentwicklung und Weglassung Gebiet Tolwäng) – Kap. 2.2 Zentrumsgebiet (Weglassung Zentrum Dietlikon Süd, Dietlikon Nr. 8; Ergänzung der Zentrumsgebiete Nrn. 9 und 10 mit Koordinationshinweis «Mischgebiet»; Entfernung von Koordinationshinweisen der Zentrumsgebiete Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10) – Kap. 2.4 Gebiet mit Erhaltung der Siedlungsstruktur (Entfernung eines Koordinationshinweises beim Eintrag Nr. 3)

– Kap. 2.5 Gebiet mit Nutzungsvorgaben (Weglassung der Mischgebietseinträge Grindel in Bassersdorf, Zentrum Schmidtbreite in Rümlang und Gebiet Grossrietstrasse / Bahngeleise / Guntenbach in Voketswil, Nrn. 17, 27 und 31; Entfernung einer Funktion bei den Arbeitsplatzeinträgen Nrn. 10 und 13; Anpassung Massnahmen betreffend Arbeitsplatzgebiete; Ergänzung der Mischgebiete Nrn. 20, 21 und 28 mit Koordinationshinweis «Zentrumsgebiet»; Entfernung einer Funktion beim Gebiet für öffentliche Bauten und Anlagen Nr. 34; Weglassung des Eintrags öffentliche Bauten und Anlagen Tolwäng in Rümlang, Nr. 35; Entfernung der Massnahmen für Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen; Anpassung der Funktionen beim Gebiet für verkehrsintensive Einrichtungen Nr. 39; Weglassung des Eintrags Gebiet für verkehrsintensive Einrichtungen Glattpark West in Opfikon, Nr. 40, und Streichung von Koordinationshinweisen bei den Objekten Nrn. 11, 18, 22, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 39 und 41) – Kap. 2.6 Anzustrebende bauliche Dichte (Textanpassung Ziele; Anpassung der Massnahmen zu baulichen Dichten; Ergänzung der Massnahmen bezüglich Störfallvorsorge; Ergänzung des Koordinationshinweises beim Eintrag Gebiet hoher baulicher Dichte Nr. 26; Weglassung des Eintrags Tolwäng in Opfikon / Rümlang, Nr. 40; Textanpassung in Kap. 2.6.2 c); Anpassung Gebiet Rohrstrasse / Plattenstrasse Nr. 54 in Abb. 2.6a und Streichung von Koordinationshinweisen bei den Einträgen Gebiete hoher baulicher Dichte Nrn. 26, 27, 44, 47, 50 und 57) – Kap. 2.7 Gebiete mit Zulässigkeit für Hochhäuser (Textanpassung Ziele; Weglassung des Eintrags Au in Opfikon, Nr. 10; Anpassung Massnahmen betreffend die Eventualgebiete und Streichung von Koordinationshinweise bei den Objekten Nrn. 9, 11, 12, 13 und 14) – Kap. 3.1 Gesamtstrategie (Textanpassung Ziele) – Kap. 3.3 Erholung (Textanpassung Ziele; Streichung des Erholungsgebiets Regionalpark [Flugplatzareal], Dübendorf / Volketswil / Wangen-­ Brüttisellen, Nr. 5; Anpassung Funktion des Erholungsgebiet Nr. 9; Textanpassung der Massnahme zu Erholungsgebieten; Entfernung der fünf Ausflugsziele Jugendherberge in Fällanden, Campingplätze und Restaurant Schifflände in Maur, Nrn. 10, 20 und 21, und Streichung von Koordinationshinweisen der Einträge Erholungsbiete Nrn. 6, 11, 29, 30 und 31) – Kap. 3.8 Vernetzungskorridor, Landschaftsverbindung (Textanpassung

Ziele und Textanpassung betreffend die Funktion der Einträge Nrn. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 18) – Kap. 3.10 Gewässerrevitalisierung und Aufwertung Flussufer Glattraum (Ergänzung Funktion zu Objekt Bassersdorf, Nr. 5) – Kap. 4.2 Strassenverkehr (Textergänzung zu den Karteneinträgen «Stadtautobahn»)

– Kap. 4.3 Öffentlicher Personenverkehr (Ergänzungen in der Karte Strategie; Anpassung des Textes zur Buspriorisierung; Entfernung des Textes betreffend die «ÖV-Korridore»; Weglassung der ÖV-Korridor-Einträge Innovationspark / Regionalpark / Volketswil und Greifensee / Nänikon / Schwerzenbach, Nrn. 16 und 17, und Entfernung der Massnahmen betreffend das Busangebot) – Kap. 4.4 Fuss- und Veloverkehr (Präzisierung Aussagen zu Nebenverbindungen; Weglassung der Freizeitverbindung Einträge Dübendorf / Wange-Brüttisellen / Voketswil und Schwerzenbach, Nrn. 2 und 5; Textanpassung zu den Einträgen Fil Vert und Fil Bleu, Weglassung der Einträge Verbindung Flugplatz Dübendorf, Querverbindung 1 bis 3, Nrn. 4, 5, 6 und 7; Textpräzisierung der Fil-Vert- und Fil-Bleu-Einträge Nrn. 2 und 3) – Kap. 4.6 Parkierung (Weglassung Parkierungsanlage Regionalpark Heg­nau, Nr. 18) – Karte Siedlung und Landschaft (Korrektur Ausdehnung Gebiet mit besonderem Handlungsbedarf bezüglich Sanierung und Aufwertung von Wohnbauten; Korrektur der Abbildung der Linienführung Glattalautobahn gemäss Kantonsratsbeschluss und Anpassung der Signatur Landschaftsverbindung in der Legende) – Karte Verkehr (Weglassung des Fuss- und Wanderwegs im Bereich Leutschenbach und Signaturstreichungen und Anpassung der Signatur Landschaftsverbindung in der Legende)

III. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Zürcher Planungsgruppe Glattal, Sekretariat, Neuhofstrasse 34, 8600 Dübendorf, bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) und bei den Kanzleien der Regionsgemeinden für jedermann zur Einsicht offen.

IV. Dispositiv I–III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) öffentlich bekannt zu machen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung unter Beilage von je einem Dossier der Revisionsvorlage an – die Zürcher Planungsgruppe Glattal, Sekretariat, Neuhofstrasse 34, 8600 Dübendorf (ES) – die Stadträte der Städte (je ES) – Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf – Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten – Opfikon, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg – die Gemeinderäte der Gemeinden (je ES) – Bassersdorf, Karl-Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf – Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon – Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden – Greifensee, Im Städtli 3, Postfach 68, 8606 Greifensee – Maur, Zürichstrasse 8, 8142 Maur – Nürensdorf, Kanzleistrasse 2, Postfach, 8309 Nürensdorf – Rümlang, Glattalstrasse 201, Postfach, 8153 Rümlang – Schwerzenbach, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach – Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil – Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8403 Wallisellen – Wangen-Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Planungs- und Baugesetz (PBG) 48, Art. 6, Art. 7, Art. 13, Art. 30, Art. 49a e Art. 282 — letto nella versione del 1 gennaio 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2019, 1 luglio 2021, 1 novembre 2021, 1 settembre 2022, 1 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 dicembre 2024, 1 agosto 2025, 1 settembre 2025, 1 novembre 2025, 1 giugno 2026 e 1 agosto 2026.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 19 e Art. 41 — letto nella versione del 1 gennaio 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2018, 1 gennaio 2019, 1 maggio 2020, 1 giugno 2020, 1 luglio 2021, 1 ottobre 2022, 1 maggio 2024, 1 luglio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sulla protezione contro gli incidenti rilevanti, Art. 11a — letto nella versione del 1 giugno 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2018, 1 agosto 2019, 1 settembre 2023, 8 marzo 2024, 1 luglio 2024 e 1 ottobre 2025.

Citato in