RRB Nr. 1245/2025
Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 t, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025
1245. Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts
Erwägungen
bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. September 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts. Seit dem 1. April 2022 sind Elektro-Nutzfahrzeuge, deren Gesamtgewicht höchstens 4,25 Tonnen beträgt und deren 3,5 Tonnen überschreitendes Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird, vom Sonntags- und Nachtfahrverbot befreit und dürfen im Binnenverkehr mit einem Führerausweis der Kategorie B gefahren werden. Um die Attraktivität elektrisch betriebener Lieferwagen zu erhöhen, sollen für sie die Vorschriften für konventionelle 3,5-Tonnen-Lieferwagen gelten. Die Erleichterungen bedürfen der Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts und umfassen im Wesentlichen: – Lenkerinnen und Lenker sind im Binnenverkehr von den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen und müssen deshalb keinen Fahrtschreiber mehr mitführen. – Für die Lenkerinnen und Lenker gelten die gleichen Verkehrsregeln und Signale wie für 3,5-Tonnen-Lieferwagen mit herkömmlicher Antriebstechnik. Auf Autobahnen dürfen sie mit 120 km/h statt 80 km/h fahren und das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt für sie nicht mehr.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an V-FA@astra.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. September 2025 haben Sie uns eingeladen, zu Änderungen von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen umfassen für elektrisch angetriebene Elektro-Nutzfahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 4,25 Tonnen, bei denen das 3,5 Tonnen überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik bedingt ist, und für ihre Lenkerinnen und Lenker Erleichterungen, indem für sie im Wesentlichen die gleichen Vorschriften gelten sollen wie für die leichten Motorwagen und deren Lenkende. Diesen Verordnungsänderungen stimmen wir zu. Die Anpassungen im Strassenverkehrsrecht zielen darauf ab, die Attraktivität von Nutzfahrzeugen mit emissionsfreier Antriebstechnik zu erhöhen. Für das gewerbliche Transportwesen kann sich die Vorlage indessen auch nachteilig auswirken. Gemäss Art. 3 Abs. 1ter Bst. c des Bundesgesetzes über die Strassentransportunternehmen (STUG, SR 744.10) benötigen Unternehmen, die für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich in der Schweiz einsetzen, keine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen. Mit dem Einsatz von schwereren Elektro-Nutzfahrzeugen würden die Unternehmen neu eine Transportlizenz benötigen. Um dies zu vermeiden, würden wir es begrüssen, wenn eine entsprechende Anpassung des STUG anhand genommen würde.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli