RRB Nr. 1274/2025
Änderung der Signalisationsverordnung und der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025
1274. Änderung der Signalisationsverordnung und der Verordnung
Erwägungen
des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 3. September 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zur Revision der Signalisationsverordnung (SR 741.21) und der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3). Mit der Vorlage soll die Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» umgesetzt werden. Der Kanton Zürich begrüsst die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen grundsätzlich, stellt aber einen Änderungsantrag bezüglich lärmarmer Strassenbeläge.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an svg@astra.admin.ch): Mit Schreiben vom 3. September 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Revision der Signalisationsverordnung (SR 741.21) und der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Stossrichtung der Vorlage, mit der eine ausgewogene Umsetzung der Motion unter Berücksichtigung des Schutzes der Bevölkerung vor übermässiger Lärmbelastung angestrebt wird. Gleichzeitig möchten wir einen Änderungsantrag anbringen. Lärmschutz-Verordnung Wir begrüssen grundsätzlich, dass der Einbau lärmarmer Strassenbeläge bei verkehrsorientierten Strassen vorgesehen werden soll. Damit wird das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) bekräftigt. Wie im erläuternden Bericht ausgeführt, ist der Einbau von hochwirksamen lärmarmen Belägen nicht überall möglich, in wenigen Fällen kann sogar gar kein lärmarmer Belag eingebaut werden (erläuternder Bericht, S. 8). Um diesem Umstand bereits auf Verordnungsstufe gerecht zu werden, beantragen wir folgende Ergänzung (Änderungen hervorgehoben): Art. 8a LSV: Werden innerorts verkehrsorientierte Strassen errichtet oder wird innerorts der Strassenbelag auf verkehrsorientierten Strassen ersetzt, so ist grundsätzlich ein geeigneter lärmarmer Strassenbelag einzubauen. Das BAFU empfiehlt geeignete Strassenbeläge. Anmerkungen zum erläuternden Bericht Unseres Erachtens sind verschiedene im erläuternden Bericht getroffene Aussagen im Zusammenhang mit lärmarmen Belägen nicht vollständig klar oder fachlich nicht korrekt. Wir bitten Sie deshalb, den erläuternden Bericht diesbezüglich zu überarbeiten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli