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RRB Nr. 1392/2022

Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung, Schreiben an das EDI

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2022

1392. Änderung des Bundesgesetzes über die beruf‌liche Alters-,

Erwägungen

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung); Vernehmlassung Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 7. September 2022 die Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die beruf- ‌liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) betreffend Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung eröffnet. Mit der Vernehmlassungsvorlage soll die Geltungsdauer von Art. 60b BVG um vier Jahre verlängert werden. Diese Bestimmung erlaubt es der Auffangeinrichtung BVG, Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis höchstens 10 Mrd. Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anzulegen, sofern der Deckungsgrad der Auffangeinrichtung im Freizügigkeitsbereich unter 105% fällt. Die EFV (Bundestresorerie) verwaltet die Mittel unentgeltlich und unverzinslich. Die Auffangeinrichtung BVG ist als Stiftung organisiert und hat unter anderem die gesetzliche Aufgabe, Freizügigkeitsguthaben entgegenzunehmen. Gemäss geltendem Recht ist der Nominalwert auf Freizügigkeitskonten garantiert. Deshalb muss die Auffangeinrichtung bei der Wiederanlage dieser Gelder Risiken eingehen. Mit Blick auf die gegenwärtige Lage am Finanzmarkt besteht zudem die Gefahr von grossen Schwankungen. Die Möglichkeit zur zinsfreien Anlage der Gelder bei der EFV bedeutet für die Auffangeinrichtung im schwierigen Marktumfeld eine Erleichterung. Die besondere Regelung für die Auffangeinrichtung lässt sich dem Erläuternden Bericht zufolge damit rechtfertigen, dass diese zur Annahme der Freizügigkeitsguthaben gesetzlich verpflichtet ist und im Gegensatz zu anderen Freizügigkeitseinrichtungen nicht auf andere Formen wie das Wertschriftensparen ausweichen kann. Ausserdem wird die Anlagemöglichkeit bei der EFV für die Auffangeinrichtung automatisch unattraktiver, falls die Schweizerische Nationalbank die Zinsen weiter anhebt. Gemäss Erläuterndem Bericht hat die Vorlage keine wesentlichen finanziellen Folgen auf den Bund. Für die Kantone werden ebenfalls keine negativen finanziellen Auswirkungen genannt. Eine stabile Auffangeinrichtung sei im Interesse der Kantone, da allenfalls geschmälerte Vorsorgeguthaben möglicherweise durch andere Massnahmen wie z. B. höhere Ergänzungsleistungen oder Prämienverbilligungen abgefedert werden müssten.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an joseph.steiger@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 7. September 2022 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes über die beruf‌liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) betreffend Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Mit der vorgeschlagenen Änderung des BVG soll der Auffangeinrichtung BVG unter bestimmten Voraussetzungen für weitere vier Jahre ermöglicht werden, die Vorsorgeguthaben aus dem Freizügigkeitsbereich bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung zinsfrei anzulegen und damit ihre Risiken zu reduzieren. Wir haben keine Einwände gegen die befristete Verlängerung der Geltungsdauer von Art. 60b BVG.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, Art. 60b — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 26 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 gennaio 2025.

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