RRB Nr. 149/2026
Strassen, Zürich, Butzenstrasse, Projektgenehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026
149. Strassen (Zürich, Butzenstrasse, Projektgenehmigung)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 2. September 2025 das Projekt an der Butzenstrasse (Bau Nr. 22 660) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Butzenstrasse ist eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30080). Entlang der Butzenstrasse West und Frohalpstrasse Nord verläuft zudem eine regional klassierte Veloroute. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Die Bushaltestelle «Verenastrasse» an der Butzenstrasse wird hindernisfrei ausgebaut. In diesem Zusammenhang werden der Strassenquerschnitt neu definiert und die Einfahrten optimiert. Im Bereich der Haltestelle sind eine begrünte Mittelinsel und in deren Verlängerung eine Querungshilfe für den Veloverkehr vorgesehen. Aufgrund dieser Massnahmen werden haltende Busse in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr überholbar sein. Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2026 geplant. Das Amt für Mobilität hat im Rahmen der Begehrensäusserung gemäss § 45 Abs. 1 StrG zum Bauprojekt am 4. Dezember 2024 Stellung genommen. Es hat dabei keine Begehren vorgebracht. Die Auswirkungen der beiden Haltestellen auf den Verkehrsfluss und die Leistungsfähigkeit wurden mittels eines Verkehrsgutachtens untersucht. Dieses kommt zum Schluss, dass die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes nicht vermindert wird. Eine Änderung der bestehenden Höchstgeschwindigkeit ist im Projekt nicht vorgesehen. Das Vorhaben ist mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar. Das Projekt wurde gemäss §§ 16 und 17 StrG vom 14. März bis zum 14. April 2025 öffentlich aufgelegt und das Einspracheverfahren eröffnet. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements hat im Einvernehmen mit der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements und dem Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101) mit Verfügung 2025-TED-ZH-710 die Ausgaben am 15. August 2025 bewilligt und das Projekt festgesetzt.
Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 1 995 000. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Demnach können voraussichtlich Fr. 1 270 000 der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt an der Butzenstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli