RRB Nr. 1779/2008
Strassen, Richterswil und Wädenswil, 698 Einsiedlerstrasse/Reidbach, Fahrbahn/Bachdurchlässe, Ausbau und Instandsetzung/Ver- grösserung und Anpassung, Projekt, Festsetzung, Objektkredit
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. November 2008
1779. Strassen (Richterswil/Wädenswil, 698 Einsiedlerstrasse)
Erwägungen
Die im regionalen Richtplan eingetragene Einsiedlerstrasse ist in einem schlechten Zustand. Spurrinnen, Verdrückungen sowie Belagsausbrüche gefährden die Verkehrssicherheit. Die heutige Fahrbahn hat eine durchschnittliche Breite von 5,5 bis 6 m. Dies entspricht nicht den Mindestanforderungen für das Kreuzen eines Lastwagens mit einem Personenwagen. Die beiden Bachdurchlässe des Reidbaches sind hydraulisch ungenügend und in einem baulich schlechten Zustand. Das definitive Projekt sieht im Wesentlichen folgende Massnahmen vor: – Ausbau der Fahrbahn im Abschnitt Untermattstrasse bis Neuguetstrasse auf durchgehend mindestens 6 m Breite; – Ausbau der kurvigen Fahrbahn im Abschnitt Neuguetstrasse bis Kurve Reidholz auf durchgehend mindestens 6,5 m Breite; – Ausbau der Fahrbahn im Abschnitt Kurve Reidholz bis zum Reidbachweiher auf durchgehend mindestens 6 m Breite; – Erstellen einer Elementplattenmauer als Böschungssicherung in der Kurve Reidholz; – Verbreiterung des Strassenkörpers mit einer seeseitigen Dammschüttung von der bestehenden Steinkorbmauer bis zur Feldstrasse; – Instandsetzung der Fahrbahnbeläge im gesamten Abschnitt; – Vergrösserung und Anpassung der Bachdurchlässe am Reidbach; – Verbesserung der Sichtweite zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt aus der Gemeindestrasse Neuguet. Der Stadtrat Wädenswil hat dem Projekt mit Brief vom 19. September 2007 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) zugestimmt. Dessen Begehren konnten teilweise berücksichtigt werden. Dem Wunsch nach einer teilweisen Markierung eines Radstreifens kann nicht nachgekommen werden, da die Strasse hierzu auf 7,5 m Breite ausgebaut werden müsste, was baulich nicht möglich ist. Auch ist im regionalen Richtplan auf dieser Strecke kein Radfahrerschutz vorgesehen. Mit Schreiben vom 11. März 2008 wurde die Stadt Wädenswil ausserdem informiert, dass die bestehende Beleuchtung ersatzlos abgebrochen wird. Der Gemeinderat Richterswil hat vom Projekt mit Protokollauszug vom 8. Oktober 2007 Kenntnis genommen, ist allerdings der Ansicht, auf eine Verbreiterung der Einsiedlerstrasse sollte verzichtet werden. Dem Wunsch nach einer Koordination der
Strasseninstandsetzung mit der Sanierung des Durchlasses Reidbach kann entsprochen werden. Hingegen kann auf die Verbreiterung der Einsiedlerstrasse aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht verzichtet werden. Die öffentliche Auflage des Ausführungsprojektes und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 20. März bis 28. April 2008. Innerhalb der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht. Im Rahmen der Verhandlungen konnte mit allen Einsprechern eine Einigung erzielt werden. Mit der Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls und dem Brief vom 18. September 2008 ziehen die Grundeigentümer in Kenntnis der bereinigten Projektpläne ihre Einsprachen zurück. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat dem Projekt für den Neubau des Bachdurchlasses mit Verfügung Nr. 1815 vom 16. September 2008 in wasserbaupolizeilicher und fischereirechtlicher Hinsicht zugestimmt. Die Fachstelle Lärmschutz (FALS) hat mit Schreiben vom 30. August 2007 das Projekt aus lärmtechnischer Sicht beurteilt. Da die Strassenachse nicht verschoben wird, ist für die angrenzenden Liegenschaften keine Zunahme der Lärmbelastung zu erwarten. Im Rahmen der zukünftigen Lärmsanierungsplanung in der Stadt Wädenswil und der Gemeinde Richterswil wird auch dieser Strassenabschnitt gemäss den Vorgaben der Lärmschutzverordnung untersucht. Der für das Bauvorhaben benötigte Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen. Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 26. September 2008 wie folgt veranschlagt: Erwerb von Grund und Rechten Fr. 10 000 Bauarbeiten Fr. 2 200 000 Nebenarbeiten Fr. 100 000 Technische Arbeiten Fr. 190 000 Total Fr. 2 500 000
Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: Erneuerungsunterhalt Staatsstrassen (45%) Fr. 1 120 000 Instandsetzung Fahrbahn (45%) Fr. 1 120 000 Bau von Staatsstrassen (10%) Fr. 260 000 Total Fr. 2 500 000
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist ein Objektkredit von Fr. 2 500 000 zu bewilligen, wovon Fr. 1 380 000 in die Investitionsrechnung und Fr. 1 120 000 in die Erfolgsrechnung aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung gehen vom Gesamtbetrag von Fr. 2 500 000 Fr. 1 120 000 zulasten des Kontos 5205.31450000, Staatsstrassenunterhalt, und Fr. 1 120 000 zulasten des Kontos 5205.50170000, Erneuerungsunterhalt Staatsstrassen (Objekt Nr. 5205S-10314) und sind somit gemäss § 45 der Verordnung über die Finanzverwaltung gebundene Ausgaben. Als neue Ausgaben gehen Fr. 260 000 zulasten des Kontos 5205.50135500, Bau von Staatsstrassen. Im erwähnten Objektkredit ist der mit Verfügung Nr. 5029/2006 von Verkehr und Infrastruktur Strasse bewilligte Kredit von Fr. 100 000 für die technischen Arbeiten enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich des Kredits aufzuheben. Die Bruttoinvestitionskosten betragen Fr. 1 380 000. Demnach verursacht das Vorhaben Kapitalfolgekosten von jährlich Fr. 138 000. Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 5205S-10314, Richterswil/Wädenswil, 698 Einsiedlerstrasse aufzunehmen. Die Kostenanteile für den Staatsstrassenunterhalt und den Bau von Staatsstrassen sind umzubuchen. Die Kosten für das Vorhaben belaufen sich auf brutto Fr. 2 500 000. Die Ausgaben sind im KEF 2009–2012 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Ausbau und die Instandsetzung der Fahrbahn der Einsiedlerstrasse sowie die Vergrösserung und Anpassung der Bachdurchlässe am Reidbach, Gemeinde Richterswil und Stadt Wädenswil, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden ein Objektkredit von Fr. 260 000 als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung, ein Objektkredit von Fr. 1 120 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung und ein Objekredit von Fr. 1 120 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Verkehr, insgesamt Fr. 2 500 000, bewilligt.
III. Die Verfügung Nr. 5029/2006 von Verkehr und Infrastruktur Strasse wird aufgehoben.
IV. Die Baudirektion, Immobilienamt Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Wege der Expropriation zu erwerben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Gemeinderat Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, den Stadtrat Wädenswil, Postfach 650, 8820 Wädenswil (je unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [E]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi