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RRB Nr. 1888/2010

Zürcher Fachhochschule, Studienjahre 2011/2012, 2012/2012 und 2012/2013, Zulassungsbeschränkungen

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Dezember 2010

1888. Zürcher Fachhochschule. Zulassungsbeschränkungen

Erwägungen

1. Regelungen für die Zulassung zum Studium auf Fachhochschulstufe Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (FHSG) vom 6. Oktober 1995 werden Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität oder einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität mit mindestens einjähriger Arbeitswelterfahrung grundsätzlich prüfungsfrei zum Bachelorstudium zugelassen. In den Bereichen Gesundheit, Soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, Angewandte Psychologie und Angewandte Linguistik (Art. 1 Abs. 1 lit. g–k FHSG) gelten für die Zulassung zum Bachelorstudium die entsprechenden Beschlüsse der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bzw. der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK). Diese lassen es zu, dass Studierende, die aufgrund ihrer Vorbildung die Eintrittsvoraussetzungen erfüllen, zusätzlich eine Eignungsabklärung durchlaufen müssen. Auch im Fachbereich Design kann für die Zulassung zum Bachelorstudium eine Eignungsabklärung über die gestalterischen und künstlerischen Fähigkeiten durchgeführt werden (Art. 6 Verordnung des EVD über die Zulassung zu Fachhochschulstudien vom 2. September 2005). Die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Masterstufe setzt den Erwerb des Bachelordiploms oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus. Die Fachhochschulen können gemäss Art. 5 Abs. 4 FHSG zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen. An der Zürcher Fachhochschule (ZFH) sind die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Masterstudiengänge in den Besonderen Studienordnungen der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und in den Studienordnungen der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) festgelegt. An der ZHAW werden für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen der Departemente Gesundheit, Angewandte Psychologie, Soziale Arbeit und Angewandte Linguistik und für die Zulassung zu den Masterstudiengängen Eignungsabklärungen durchgeführt. An der ZHdK finden für alle Bachelor- und Masterstudiengänge Eignungsabklärungen statt.

2. Zulassungsbeschränkungen an der ZFH a. Ausgangslage Gemäss § 18 Abs. 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes (FaHG) vom 2. April 2007 kann der Regierungsrat auf Antrag des Fachhochschulrates für einzelne Hochschulen oder einzelne Studiengänge Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Gestützt auf § 18 FaHG wurden mit RRB Nr. 1045/2008 für die Studienjahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 die Aufnahmekapazitäten für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge beschränkt – an der ZHdK für sämtliche Bachelorstudiengänge und an der ZHAW für die Bachelorstudiengänge des Departements Gesundheit (Ergotherapie, Hebammen, Pflege, Physiotherapie) sowie für die Bachelorstudiengänge Angewandte Psychologie und Soziale Arbeit. Die Zulassung zum Studium erfolgte aufgrund der Eignungsabklärungen in der Reihenfolge der Prüfungsergebnisse der Kandidatinnen und Kandidaten. Abgewiesene Studienanwärterinnen und Studienanwärter durften nicht auf eine Warteliste für einen Eintritt in den folgenden Jahren gesetzt werden. Bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung wurde eine einmalige Wiederholung frühestens nach zwei Jahren gestattet. b. Weiterführung der Zulassungsbeschränkungen Da über die Weiterführung von Zulassungsbeschränkungen ab Studienjahr 2011/12 zu entscheiden ist, haben die Hochschulen der ZFH ihre Aufnahmekapazitäten überprüft und Anträge gestellt, die wiederum auf eine Beschränkung der Studienplätze für drei Jahre ausgerichtet sind. Diese zeitliche Befristung erlaubt es, künftigen räumlichen Veränderungen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Umzug der ZHdK und von Teilen der ZHAW ins Toni-Areal – sowie Veränderungen bei den Studienangeboten der Hochschulen rechtzeitig Rechnung zu tragen. Die Aufnahmekapazitäten richten sich in erster Linie nach der verfügbaren Infrastruktur; zusätzlich ins Gewicht fallen Eigenheiten einzelner Studiengänge mit Auswirkungen auf den Infrastruktur- und Personalbedarf wie z. B. Einzelunterricht oder andere Unterrichtsformen mit hohem Betreuungsaufwand. Ein Ausbau der bestehenden Kapazitäten würde eine erhebliche Erhöhung der Staatsbeiträge erfordern, was aufgrund der Finanzlage des Kantons nicht möglich ist.

Beschränkungen der Zahl der Studienplätze sind daher auch künftig notwendig.

Auf die Situation an der ZHAW und an der ZHdK sowie auf Anpassungen im Verfahren wird im Folgenden eingegangen. Die Pädagogische Hochschule Zürich, die als Folge des Lehrermangels an der Volksschule zusätzliche Ausbildungen für Quereinsteigerinnen und -einsteiger einführen wird, ist von den Zulassungsbeschränkungen nicht betroffen. c. ZHAW An der ZHAW ist in den kommenden Jahren eine Weiterführung der Zulassungsbeschränkungen für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge der Departemente Gesundheit, Angewandte Psychologie und Soziale Arbeit unumgänglich. Beschränkungen der Aufnahmekapazität sind wegen räumlicher Engpässe und im Bereich Gesundheit auch aufgrund der verfügbaren Praktikumsplätze erforderlich. Dabei soll in den Bachelorstudiengängen Ergotherapie, Hebammen, Physiotherapie und Soziale Arbeit die Zahl der Studienplätze für neu eintretende Studierende gegenüber den Vorjahren unverändert bleiben. Für neu eintretende Studierende der Bachelorstudiengänge Pflege (bisher 90 Studienplätze) und Angewandte Psychologie (bisher 70 Studienplätze) beantragt die ZHAW eine Erhöhung um je 30 Studienplätze. Ein Ausbau in diesem Umfang ist nach den Angaben der ZHAW ohne zusätzliche Raumkapazitäten möglich und aus betrieblichen Gründen angebracht. Mit den höheren Studierendenzahlen kann eine betriebswirtschaftlich kostengünstigere Abwicklung des Lehrbetriebs erfolgen. Gemäss Planung der ZHAW begrenzen beim Departement Gesundheit die zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten in der Eulachpassage in Winterthur, wo der Betrieb des Departements Platz finden muss, die Zahl der Studienplätze für die Bachelorstudiengänge bei optimaler Auslastung wie folgt: Pflege 120 (neu), Ergotherapie 72, Hebammen 60, Physiotherapie 120. Im Departement Angewandte Psychologie beschränken die geplanten Raumkapazitäten im Toni-Areal die Zahl der in den Bachelorstudiengang eintretenden Studierenden bei optimaler Auslastung auf 100 (bisher 70). Zusätzliche Raumbedürfnisse kann die ZHAW aus den von ihr beantragten Erhöhungen der Studienplätze in den Departementen Gesundheit und Angewandte Psychologie nicht ableiten; eine Erweiterung der bestehenden bzw. geplanten Raumkapazitäten ist nicht möglich. Die Aufnahme in die Masterstudiengänge erfolgt an der ZFH unter Einbezug selektiver Kriterien. In den Studienordnungen für die Masterstudiengänge der ZHAW, die von der Hochschulleitung erlassen und

vom Fachhochschulrat genehmigt wurden, sind Regeln festgelegt, die eine Selektion bei der Aufnahme von Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschlüssen vorsehen. Die ZHAW ist unter Berücksichtigung des beschränkten Angebots von Studienplätzen in Masterstudiengängen zur Einhaltung dieser Regeln verpflichtet. d. ZHdK Für die ZHdK sind die Weiterführung der Zulassungsbeschränkungen auf der Bachelorstufe und deren Einführung auf der Masterstufe wegen der beschränkten Infrastruktur unumgänglich. Die räumlichen Verhältnisse und die teilweise erforderlichen technischen Einrichtungen lassen nur eine bestimmte Anzahl Studierender zu. Verschärft wird die Situation durch die hohe Betreuungsintensität, namentlich in Studiengängen mit einem hohen Anteil an Einzelunterricht (Musik, Theater), aber auch in den anderen Ausbildungen (Unterricht in Kleingruppen, Projektarbeit, Mentoring). Bei einer zu grossen Zahl Studierender könnte ein ordentlicher, den qualitativen Anforderungen genügender Unterricht nicht mehr gewährleistet werden. An der ZHdK können in den kommenden Jahren mit der Einführung von Zulassungsbeschränkungen auf Ebene Departement bessere Ergebnisse erreicht werden als mit der Festsetzung von Studienplätzen pro Studiengang. Die Aufteilung auf Departemente erlaubt es, auf die sich ändernden Anmeldungen von Interessierten für die jeweiligen Studiengänge flexibler zu reagieren und die Studienanwärterinnen und -anwärter, die das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, innerhalb des Departements in ihre bevorzugten Studiengänge aufzunehmen. Ausserdem kann mit einer Kapazitätsbemessung nach Departementen flexibler auf die sich abzeichnenden Entwicklungen reagiert werden als mit einer genau bestimmten Zahl von Studienbeginnenden pro Studiengang. Eine Begrenzung der Studienplätze nach Departementen ist daher aus Sicht der Hochschule wie auch der Studienanwärterinnen und -anwärter eine sinnvolle Lösung, die durch § 18 FaHG abgedeckt ist. Da nach dieser Bestimmung nicht nur für einzelne Studiengänge, sondern auch für einzelne Hochschulen Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden können, ist es nach dem Grundsatz «in maiore minus» auch zulässig, Zulassungsbeschränkungen für die einzelnen Departemente festzulegen. In vier Departementen der ZHdK bleibt die zur Verfügung stehende Zahl der Studienplätze in den

Studienjahren 2011/12, 2012/13 und 2013/14 unverändert. Im Departement Darstellende Künste und Film strebt die ZHdK eine Erhöhung der Studierendenzahl im Masterstudiengang Film, der biennal durchgeführt wird, an; ab Studienjahr 2013/14 wird zudem ein Bachelorstudiengang Tanz in die Planung einbezogen.

e. Eignungsabklärungen Bei Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen erfolgt die Zulassung aufgrund der Ergebnisse der Eignungsabklärungen. Eine Ausnahme ist beim Bachelorstudiengang Soziale Arbeit der ZHAW vorgesehen, der jedes Semester beginnt und Studienanwärterinnen und Studienanwärtern mit bestandener Eignungsabklärung in der Reihenfolge der Anmeldungen offenstehen soll. Die Eignungsabklärungen sind auf die Besonderheiten der jeweiligen Ausbildung ausgerichtet. Für die Inhalte und die Durchführung sind die Hochschulen zuständig. Gemäss Dispositiv IV von RRB Nr. 1045/2008 konnten Eignungsabklärungen nach frühestens zwei Jahren einmal wiederholt werden. Aufgrund der Erfahrungen mit dieser Regelung beantragen die Hochschulen, den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener Eignungsabklärungen künftig offenzulassen. Dadurch soll berücksichtigt werden, dass Studienanwärterinnen und Studienanwärter unter Umständen in kürzerer Zeit grosse Entwicklungsschritte machen und allenfalls bereits im folgenden Jahr die Anforderungen für die Zulassung zum Studium erfüllen können. Ziel ist, dass jeweils die besten Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, unabhängig davon, ob und wann sie sich bereits einmal erfolglos um Aufnahme in einen Studiengang beworben haben. Weitere Wiederholungen der Eignungsabklärungen sind jedoch nicht gestattet. RRB Nr. 1045/2008 legte fest, dass Studierende in der Reihenfolge der Prüfungsergebnisse zum Studium zugelassen werden und es nicht zulässig ist, abgewiesene Studienanwärterinnen und Studienanwärter auf eine Warteliste für einen Eintritt in den folgenden Jahren zu setzen. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 2 FaHG, wonach bei Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter entscheidet. Wenn Wartelisten für einen Eintritt in den folgenden Jahren geführt würden, wäre davon auszugehen, dass besser geeignete Kandidatinnen und Kandidaten, die sich erstmals dem Aufnahmeverfahren stellen, wegen der beschränkten Zahl der Studienplätze nicht aufgenommen werden könnten. Einzig beim Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ZHAW soll eine Warteliste für spätere Studieneintritte (nach Reihenfolge der Anmeldungen) möglich sein. Dieses Vorgehen gewährleistet die Gleichstellung mit anderen Fachhochschulen für Soziale Arbeit in der deutschen

Schweiz, die entweder über eine Warteliste verfügen oder keine Zulassungsbeschränkungen kennen und auch Studienanwärterinnen und Studienanwärter aufnehmen, welche die Eignungsabklärung an einer anderen Fachhochschule bestanden haben. Die Erfahrung zeigt im Übrigen, dass Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung in sozialer Arbeit sich von vornherein vermehrt für eine Fachhochschule entscheiden, wo bei entsprechender Eignung grösstmögliche Aussicht auf Zulassung besteht. Der Fachhochschulrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2010 die Zulassungsbeschränkungen zuhanden des Regierungsrates verabschiedet.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. An der Zürcher Fachhochschule werden für die Studienjahre 2011/12, 2012/13 und 2013/14 Zulassungsbeschränkungen gemäss Dispositiv II–IV angeordnet.

II. Die Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr der Bachelorausbildungen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird wie folgt festgelegt: Departement Gesundheit: – Bachelorstudiengang Ergotherapie: 72 Studienplätze – Bachelorstudiengang Hebammen: 60 Studienplätze – Bachelorstudiengang Pflege: 120 Studienplätze – Bachelorstudiengang Physiotherapie: 120 Studienplätze Departement Angewandte Psychologie: – Bachelorstudiengang Angewandte Psychologie: 100 Studienplätze Departement Soziale Arbeit: – Bachelorstudiengang Soziale Arbeit: 210 Studienplätze

III. Die Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr der Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule der Künste wird wie folgt festgelegt: Departement Darstellende Künste und Film: 2011/12: 75 Studienplätze, 2012/13: 95 Studienplätze, 2013/14: 91 Studienplätze Departement Design: 145 Studienplätze Departement Kulturanalysen und Vermittlung: 111 Studienplätze Departement Kunst & Medien: 96 Studienplätze Departement Musik: 283 Studienplätze

IV. Studienanwärterinnen und Studienanwärter werden in der Reihenfolge der Prüfungsergebnisse der Eignungsabklärungen zum Studium zugelassen. Es werden keine Wartelisten für Studieneintritte in den folgenden Jahren geführt. Davon ausgenommen ist der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, wo eine Warteliste für spätere Studieneintritte (nach Reihenfolge der Anmeldungen) zulässig ist. Bei Nichtbestehen der Eignungsabklärung kann diese einmal wiederholt werden.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.

VI. Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt.

VII. Mitteilung an die staatlichen Hochschulen der Zürcher Fachhochschule sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulle scuole universitarie professionali, Art. 5 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013.

Citato in