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RRB Nr. 222/2025

egovpartner, Verlängerung Versuchsbetrieb, Staatskanzlei, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2025

222. egovpartner, Verlängerung Versuchsbetrieb, Staatskanzlei (Stellenplan)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 823/2021 hiess der Regierungsrat die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden gemäss der Zusammenarbeitsvereinbarung «egovpartner» gut und bewilligte einen Versuch im Sinne von § 83 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1). § 83 Abs. 2 GG schreibt eine Befristung und Evaluation vor. Die Bewilligung wurde deshalb auf vier Jahre (bis 2025) befristet und die Staatskanzlei beauftragt, den Versuch zu evaluieren und dem Regierungsrat ein halbes Jahr vor Ablauf der Versuchsbewilligung den Evaluationsbericht zu unterbreiten. Der Steuerungsausschusses egovpartner hat an seiner Sitzung vom 7. Oktober 2022 entschieden, dass die Evaluation bis Ende 2024 abgeschlossen sein soll. Am 6. Oktober 2023 hat der Steuerungsausschuss das Vorgehen und das Budget der Evaluation bewilligt. Von März bis Juni 2024 fanden die Erhebungen der Evaluation statt. Dies umfasste insbesondere Interviews mit den im Evaluationskonzept identifizierten Stakeholdern bei den Gemeinden und beim Kanton. Zusätzlich wurde eine Online-Umfrage bei den Gemeinden im Kanton Zürich durchgeführt. Von Juli bis Oktober 2024 wurden weitere Interviews mit Expertinnen und Experten in den zu vertiefenden Bereichen (Organisationskonzept, Scope und Ambitionen, Rechtsgrundlagen) geführt und die entsprechenden Analysen erstellt. Der Steuerungsausschuss egovpartner nahm den Evaluationsbericht an seiner Sitzung vom 27. November 2024 zur Kenntnis und beauftragte die Geschäftsstelle egovpartner, die nächsten Schritte zur Verstetigung der Organisation egovpartner einzuleiten.

B. Evaluationsergebnisse und Schlussfolgerungen Die Evaluation kommt zum Schluss, dass die Konzeption und die Organisation für das aktuelle Entwicklungsstadium grundsätzlich geeignet, nachvollziehbar und zweckmässig sind. Insbesondere stärken die freiwillige Teilnahme und das «Paritätsprinzip» die Akzeptanz bei den Gemeinden. Die Finanzierung ist einfach, etabliert und geniesst hohe Akzeptanz. Die zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Mittel werden zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend erachtet.

Die inhaltliche Arbeit der Geschäftsstelle egovpartner wird durchwegs als positiv und qualitativ hochwertig beurteilt. Das Verständnis für die digitale Transformation konnte bei den Vereinbarungspartnern gestärkt werden. Der bisherige Fokus auf Grundlagenprojekte wird aufgrund der jungen Organisation als nachvollziehbar erachtet; in Zukunft soll der Fokus noch stärker auf konkrete Umsetzungsprojekte gelegt werden. Punktuell kann die Organisation effizienter gestaltet werden. Die Empfehlungen bezüglich Organisation und Angebot von egovpartner können vom Steuerungsausschuss egovpartner durch Anpassungen des Organisationshandbuches umgesetzt werden. Der rechtliche Rahmen als Versuchsbetrieb im Sinne von § 83 GG ist mittelfristig nicht ausreichend. Deshalb empfiehlt die Evaluation die Einleitung eines Rechtsetzungsprojekts, mit dem die Rechtsform abschliessend geklärt werden soll. Angesichts des grundsätzlich positiven Evaluationsergebnisses und des Erfordernisses, eine gesetzliche Grundlage für die Organisation egovpartner zu schaffen, soll der Versuchsbetrieb um weitere vier Jahre (2026–2029) verlängert werden. Gleichzeitig soll ein Rechtsetzungsprojekt durchgeführt werden, das die gesetzliche Grundlage für den dauerhaften Betrieb schafft. Dabei werden die Gemeinden in der Projektorganisation angemessen berücksichtigt.

C. Mittelbedarf und Finanzierung, Stellenplan Das Projektbudget von egovpartner wird paritätisch geteilt. Dabei stellen die Gemeinden pro Einwohnerin und Einwohner Fr. 1 für Umsetzungsvorhaben bereit. Der Kanton trägt ebenfalls Fr. 1 pro Einwohnerin und Einwohner bei. Dies ergibt bei einer Bevölkerungszahl von rund 1,5 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern einen Betrag von insgesamt 3 Mio. Franken pro Jahr (RRB Nr. 310/2021). Für die Beteiligung des Kantons an der Zusammenarbeitsorganisation egovpartner bewilligte der Kantonsrat eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von Fr. 1 500 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 1000, Regierungsrat und Staatskanzlei (Vorlage 5736). Der Stellenplan gestaltet sich seit 2022 wie folgt: Stellen Klasse VVO Betrag (in Franken) 0,8 Adjunkt/in (RRB Nr. 334/2013) 20 180 000 1,2 Adjunkt/in (RRB Nr. 310/2021) 19 250 000 2,0 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (RRB Nr. 310/2021) 19 400 000 1,0 Verwaltungsassistent/in (RRB Nr. 310/2021) 15 150 000 5,0 980 000

Die Kosten für die zwei Stellen Projektleiter/in (Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in) von Fr. 400 000 werden von den Gemeinden, vertreten durch den Verein Zürcher Gemeinde- und Verwaltungsfachleute (VZGV), getragen. Die fremdfinanzierten Stellen wurden von der Staatskanzlei mittels einer Verfügung gemäss § 5 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) geschaffen. Die übrigen Personalkosten von Fr. 580 000 werden vom Kanton (Staatskanzlei) getragen. Wegen der hohen Arbeitslast der Geschäftsstelle egovpartner und dadurch limitierten Möglichkeiten bei der Realisierung strategischer Vorhaben unterstützte der Steuerungsausschuss die Finanzierung einer auf zwei Jahre befristeten Stelle ab Januar 2024. Dadurch konnten 2024 relevante Anspruchsgruppen in den Verwaltungen von Kanton und Gemeinden proaktiv angegangen und zusätzliche Projekte lanciert werden. Insbesondere konnte egovpartner den Wirkungsbereich «Durchgängig digitalisierte Prozesse zwischen Kanton und Gemeinden» (z. B. Asylkoordination und Migration) weiter ausbauen und Tätigkeiten in den Bereichen «Innovation» (z. B. Grundlagen zur Nutzung generativer Künstlicher Intelligenz) und «Weiterbildung» (z. B. digitale Transformation in der Verwaltung) erweitern. Die Stelle wird durch das Projektbudget von egovpartner, d. h. paritätisch, finanziert. Diese Stelle ist in den Stellenplan der Staatskanzlei überzuführen, womit dieser auf den 1. Januar 2026 wie folgt zu ergänzen ist: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (Projektleiter/in) 19 Bei der Ergänzung um eine Stelle Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (Projektleiter/in) handelt sich um eine ordentliche Stellenaufstockung, die keiner Einreihungsüberprüfung bedarf. Die Schaffung der Stelle verursacht gemäss heutiger Praxis des Regierungsrates jährliche Kosten von rund Fr. 175 000. Die Hälfte der Kosten, d. h. Fr. 87 500, werden den Gemeinden, vertreten durch den VZGV, verrechnet. Die ab 2026 zusätzlich benötigten finanziellen Mittel von Fr. 87 500 sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 der Leistungsgruppe Nr. 1000, Regierungsrat und Staatskanzlei, nicht enthalten. Sie sind im Budget 2026 und im KEF 2026–2029 einzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bewilligung für die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden gemäss der Zusammenarbeitsvereinbarung «egovpartner» als Versuch im Sinne von § 83 des Gemeindegesetzes wird um vier Jahre bis Ende 2029 verlängert.

II. Die Staatskanzlei wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für den dauerhaften Betrieb von egovpartner zu erarbeiten und dem Regierungsrat Antrag zu stellen.

III. Der Stellenplan der Staatskanzlei wird mit Wirkung ab 1. Januar 2026 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (Projektleiter/in) 19

IV. Mitteilung an den Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich, Hirschengraben 20, 8001 Zürich, den Verein Zürcher Gemeinde- und Verwaltungsfachleute, Geschäftsstelle, Räffelstrasse 20, 8045 Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion sowie die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Gemeindegesetz, Art. 83 — letto nella versione del 1 ottobre 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026.

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