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RRB Nr. 268/2025

Einführung der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht im Kanton Zürich, Anordnung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2025

268. Einführung der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht im Kanton Zürich (Anordnung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Invasive gebietsfremde Tiere und Pflanzen können Ökosysteme massiv beinträchtigen und wirtschaftliche Schäden in Millionenhöhe verursachen. Weltweit gehören invasive gebietsfremde Arten zu den Hauptursachen für den Rückgang der Artenvielfalt. Eine solche invasive Art, die sich derzeit rasant in Schweizer Gewässern ausbreitet, ist die Quaggamuschel (Dreissena rostriformis). Die Quaggamuschel bedroht die Biodiversität und verursacht erhebliche Schäden in der Trinkwasser- und Energieversorgung. Da sie bis in grosse Tiefen von Seen vorkommt, besiedelt und verstopft sie die Leitungen von Wasserversorgungsanlagen und Seewasserwärmenutzungen, was kostspielige Folgen hat. Im September 2024 wurden erstmals Quaggamuscheln im Zürichsee entdeckt. Die anderen Zürcher Seen, der Pfäffikersee, der Greifensee und der Türlersee, sind bis jetzt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht befallen. Schiffe, die in mehreren Gewässern verkehren, gelten als Hauptverbreiter invasiver aquatischer Arten. Organismen wie die Quaggamuschel können unbemerkt am Rumpf, in Kühlleitungen oder an anderen Stellen mitgeführt werden und so zwischen Gewässern transportiert werden. Sobald sich eine invasive Art in einem Gewässer etabliert hat, gibt es keine bekannten wirksamen Massnahmen, um ihre weitere Ausbreitung zu stoppen. Vorbeugende Massnahmen sind daher der einzige Weg, um schwerwiegende Folgen für die Ökologie, die Wasserversorgung und die Lebensqualität zu vermeiden. Eine gründliche Reinigung von Schiffen ist eine wirksame Massnahme, um das Risiko der Verbreitung invasiver aquatischer Organismen massgeblich zu vermindern.

B. Bisherige Massnahmen Um die Einschleppung der Quaggamuschel in den Pfäffikersee, den Greifensee und den Türlersee sowie die dadurch erwarteten Schäden an Ökosystem und Infrastruktur zu verhindern, hat die Baudirektion als erste Sofortmassnahme am 12. September 2024 eine Allgemeinverfügung erlassen. Mit dieser Massnahme wurde sämtlichen immatriku- lierungspflichtigen Schiffen das Einwassern in den Pfäffikersee, den Greifensee und den Türlersee untersagt und die bestehenden Einwasserungsstellen an diesen Seen wurden gesperrt. Auf den 6. Januar 2025 hin wurde diese Massnahme durch eine neue Regelung ersetzt. Seitdem dürfen Schiffe, die im Kanton Zürich immatrikulierungspflichtig sind und in den Greifensee, den Pfäffikersee oder den Türlersee einwassern wollen, ausschliesslich in einem zuvor deklarierten Heimgewässer verkehren. Nun wird diese Regelung durch eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht ersetzt, die bei jedem Gewässerwechsel gilt und auf alle Gewässer im Kanton Zürich ausgeweitet wird. Damit kann das bisherige Einwasserungsverbot mit Deklaration Heimgewässer (Allgemeinverfügung der Baudirektion «Verhinderung der Ausbreitung der Quaggamuschel [Dreissena rostriformis] in Zürcher Gewässern; Deklaration Heimgewässer» vom 12. Dezember 2024) für den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee aufgehoben werden. Im Kanton Zürich soll demnach die gleiche Regelung gelten wie bereits in mehreren anderen Kantonen. Die Zentralschweizer Kantone haben die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht bereits im letzten Sommer eingeführt, der Kanton Bern folgte Ende 2024. Der Kanton St. Gallen wird die Regelung auf den 1. April 2025 einführen, während die Kantone Glarus und Graubünden die Einführung ebenfalls für das Frühjahr 2025 planen. Um eine einheitliche und wirksame Umsetzung der neuen Regelung für den Zürichsee sicherzustellen, ist die Einführung der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht im Kanton Zürich auf den 1. April 2025 erforderlich.

C. Rechtliches Gemäss § 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 2. September 1979 (LS 747.1) kann der Regierungsrat nach Massgabe des Bundesrechts die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbieten oder einschränken, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter dies erfordert. Schiffe, die in verschiedenen Gewässern verkehren, sind die Hauptverbreiter invasiver aquatischer Arten. Organismen wie die Quaggamuschel können unbemerkt am Rumpf, in Kühlleitungen oder an anderen Stellen mitgeführt werden und so zwischen Gewässern transportiert werden. Einmal etabliert, lässt sich die Ausbreitung dieser Art in einem Gewässer nicht mehr wirksam stoppen. Die Quaggamuschel besiedelt innerhalb weniger Jahre ganze Seen bis in tiefste Lagen, was irreversible ökologische Schäden und hohe wirtschaftliche Kosten zur Folge hat. Sie entzieht anderen Wasserlebewesen die Nahrung, gefährdet Fischbestände und beeinträchtigt die Fischerei. Zudem besiedelt sie Wasserfas­ sungen für Trinkwasser- und Energiegewinnung, was erhebliche Reinigungskosten verursacht. Auch andere invasive Arten, wie das Schmalrohr, bedrohen die Gewässer. Diese Wasserpflanze bildet dichte Teppiche und beeinträchtigt dadurch die Wasserqualität, die Freizeitnutzung sowie die Schifffahrt und kann den Wasserabfluss in Hochwasserschutzsystemen stören. Um die biologische Vielfalt, die Infrastruktur und die Lebensqualität der Bevölkerung zu sichern, ist es erforderlich, der Verbreitung invasiver aquatischer Arten wie der Quaggamuschel vorbeugend entgegenzuwirken. Die gründliche Reinigung von Schiffen erweist sich dabei als die wirksamste Massnahme. Es hat sich gezeigt, dass alternative Ansätze wie etwa Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen nicht ausreichen. Da die Reinigungspflicht nur bei einem Gewässerwechsel gilt, betrifft sie lediglich einen kleinen Teil der Schiffsführerinnen und -führer. Die meisten wechseln das Gewässer nicht. Für den Pfäffikersee, den Greifensee und den Türlersee stellt diese Regelung zudem eine Lockerung gegenüber der Allgemeinverfügung vom 12. Dezember 2024 dar, da Gewässerwechsel wieder ermöglicht werden. Angesichts der zu erwartenden ökologischen und wirtschaftlichen Schäden durch die Einschleppung gebietsfremder aquatischer Arten in

Zürcher Gewässer ist die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht als verhältnismässige Massnahme einzustufen.

D. Einführung Schiffsmelde- und -reinigungspflicht Ab dem Frühling nimmt die Schifffahrt auf dem Zürichsee erheblich zu. Zur Eindämmung der Verbreitung invasiver aquatischer Arten wird daher in Abstimmung mit den Kantonen St. Gallen und Schwyz auf den 1. April 2025 die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht eingeführt. Ziel ist eine einheitliche Regelung auf kantonaler und interkantonaler Ebene für alle immatrikulierungspflichtigen Schiffe. Einwasserungsfreigabe Ab dem 1. April 2025 dürfen immatrikulierungspflichtige Schiffe Zürcher Gewässer nur befahren, wenn für das jeweilige Gewässer eine gültige Einwasserungsfreigabe vorliegt. Die Freigabe wird über eine digitale Meldeplattform erteilt, die vom Kanton Zürich bereitgestellt wird. Deklaration des Heimgewässers Halterinnen und Halter von im Kanton Zürich immatrikulierten Schiffen erhalten für ihr deklariertes Heimgewässer eine Einwasserungsfreigabe ohne vorherige Reinigung, sofern das Schiff zuvor in diesem Gewässer verkehrte. Der Lagerungsort des Schiffes (z. B. Wasserplatz im Heimgewässer, Trockenplatz, Winterlager) ist nicht massgeblich.

Halterinnen und Halter von im Kanton Zürich immatrikulierten Schiffen melden ihr Heimgewässer einmalig über die vom Kanton bereitgestellte digitale Meldeplattform (sogenannte Selbstdeklaration). Die Meldung muss bis spätestens am 30. April 2025 erfolgen. Gewässerwechsel Erfolgt ein Gewässerwechsel, ist dieser vorgängig über die Meldeplattform zu melden. Dabei sind unter anderem das Ausgangs- und das Zielgewässer anzugeben. Für die Erteilung der Einwasserungsfreigabe im neuen Gewässer muss das Schiff an einer autorisierten Schiffsreinigungsstelle fachgerecht gereinigt werden. Die Reinigungspflicht erstreckt sich zudem auf Transportmittel und Zubehör der Schiffe, sofern ein Kontakt mit dem Ausgangsgewässer erfolgt ist. Autorisierte Reinigungsstellen Als autorisierte Reinigungsstellen gelten fachkundige Betriebe – in der Regel Werften –, welche die von der Baudirektion festgelegten Anforderungen an Infrastruktur und Gewässerschutz erfüllen. Die Baudirektion überprüft die Betriebe und erteilt bei Erfüllung der Anforderungen die Befugnis, die Rolle einer autorisierten Reinigungsstelle zu übernehmen. Nach erfolgter Reinigung bestätigt die Reinigungsstelle den Reinigungsvorgang in der Meldeplattform. Anschliessend wird automatisch eine Einwasserungsfreigabe für die Schiffsführerin oder den Schiffsführer ausgestellt, die bis zum nächsten Gewässerwechsel gültig bleibt. Ausnahmen Bei nautischen Anlässen kann das Ausstellen der Reinigungsnachweise je nach Schiffstyp durch von der Baudirektion autorisierte Kontrollpersonen erfolgen. Die Veranstalterinnen und Veranstalter oder die zuständigen Vereine müssen hierfür geeignete Personen bestimmen, die vorab an einer von der Baudirektion organisierten Schulung teilgenommen haben. Nach dem Besuch dieser Schulung werden diese Personen von der Baudirektion als Kontrollpersonen autorisiert und mit einem Login zur Meldeplattform ausgestattet. Sicherheitsorganisationen sind von der Meldepflicht grundsätzlich befreit und werden im Ereignisfall zusätzlich von der Reinigungspflicht ausgenommen. Die Baudirektion kann im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren. Nicht immatrikulierungspflichtige Wassersportgeräte, wie etwa Standup-Paddleboards, Kajaks oder Fischereigeräte, fallen nicht unter die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht. Allen Besitzenden wird jedoch

dringend empfohlen, auch diese Geräte bei jedem Gewässerwechsel gründlich zu reinigen.

Pflichten der Schiffsführerin oder des Schiffsführers Die Kosten für die Reinigung sind von den jeweiligen Schiffsführerinnen und -führern zu tragen. Die Einwasserungsfreigabe muss von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer in analoger oder digitaler Form mitgeführt werden und ist den Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sanktionen Verstösse gegen diese Vorschriften werden gemäss § 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt mit einer Busse bestraft. Zudem kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Reinigung nachgeholt und die Freigabe nachträglich beantragt wird.

E. Überprüfung Der Regierungsrat wird nach drei Jahren überprüfen, ob die Massnahmen weiterhin zweckmässig und sinnvoll sind.

F. Umsetzung Bei der Meldeplattform handelt es sich um eine bestehende IT-Lösung, die bereits von den Zentralschweizer Kantonen sowie vom Kanton Bern genutzt wird. Zudem werden sich die Kantone St. Gallen, Glarus und Graubünden dieser Lösung anschliessen. Damit wird unter anderem eine einheitliche Umsetzung der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht für den gesamten Zürichsee gewährleistet. Halterinnen und Halter bzw. Führerinnen und Führer von immatrikulierungspflichtigen Schiffen werden der Meldepflicht einfach nachkommen können, da das Meldeverfahren – unabhängig vom Kanton, in dem die Einwasserung erfolgt – stets nach der gleichen Methode durchgeführt wird. Die technische Bereitstellung der Meldeplattform erfolgt durch ein beauftragtes Unternehmen, das die Daten auf Servern innerhalb der Schweiz speichert und verwaltet. Die jährlichen Betriebskosten der Plattform werden von den beteiligten Kantonen getragen. Die anteilmässigen Kosten für den Kanton Zürich im Zeitraum 2025 bis 2028 sind durch die Ausgabenbewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 13. November 2024 sichergestellt. Die mit der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht verbundenen personellen Aufwände können im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit mit den bestehenden personellen Mitteln bewältigt werden. Die Sicherheitsdirektion wird die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in die regulären Kontrolltätigkeiten integrieren.

G. Anhörung der Betroffenen Wassersportverbände, Vereine und Werften wurden regelmässig informiert und in den Prozess einbezogen. Das Vorhaben, eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht einzuführen, stiess auf Verständnis und breite Akzeptanz. Die Beteiligten begrüssen insbesondere die koordinierte Umsetzung mit den Zürichsee-Anrainern und anderen Kantonen.

H. Entzug der aufschiebenden Wirkung Die Einführung der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht soll die Verbreitung der Quaggamuschel und anderer invasiver aquatischer Arten verhindern. Um eine einheitliche Regelung rund um den Zürichsee sicherzustellen und die Wirksamkeit der Massnahme zu gewährleisten, muss die Anordnung am 1. April 2025 in Kraft treten. Angesichts der vorliegenden besonderen Dringlichkeit ist deshalb dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Zürich wird für immatrikulationspflichtige Schiffe folgende Anordnung erlassen: 1. Ab 1. April 2025 gilt eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht. 2. Immatrikulierungspflichtige Schiffe dürfen Zürcher Gewässer nur dann befahren, wenn sie über eine gültige Einwasserungsfreigabe für das jeweilige Gewässer verfügen. 3. Im Kanton Zürich immatrikulierte Schiffe erhalten nach der einmaligen Selbstdeklaration (Deklaration des Heimgewässers) über die digitale Meldeplattform eine Einwasserungsfreigabe, ohne dass eine vorherige Reinigung erforderlich ist. Die Selbstdeklaration der Halterinnen und Halter hat bis spätestens am 30. April 2025 zu erfolgen. 4. Ein Gewässerwechsel muss vorgängig über die digitale Meldeplattform gemeldet werden. Die Einwasserungsfreigabe wird nach erfolgter fachgerechter Reinigung des Schiffs an einer autorisierten Schiffsreinigungsstelle über die digitale Meldeplattform erteilt. Die Kosten für die Reinigung sind von den jeweiligen Schiffsführerinnen und -führern zu tragen. 5. Die Reinigungspflicht umfasst auch Transportmittel und Zubehör der Schiffe, sofern ein Kontakt mit dem Ausgangsgewässer erfolgt ist.

6. In Ausnahmefällen, wie etwa bei nautischen Anlässen, kann die Erstellung der Reinigungsnachweise durch von der Baudirektion autorisierte Kontrollpersonen erfolgen. 7. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen. Im Ereignisfall sind diese Sicherheitsorganisationen zudem von der Reinigungspflicht befreit. Die Baudirektion kann im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren. 8. Die Einwasserungsfreigabe ist von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer in analoger oder digitaler Form mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

II. Die Allgemeinverfügung der Baudirektion «Verhinderung der Ausbreitung der Quaggamuschel (Dreissena rostriformis) in Zürcher Gewässern; Deklaration Heimgewässer» vom 12. Dezember 2024 wird auf den 31. März 2025 aufgehoben.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VI. Die Baudirektion wird beauftragt, die Anrainerkantone über diese Anordnung zu informieren.

VII. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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