RRB Nr. 287/2026
Anfrage Paul von Euw, Bauma, und Tobias Weidmann, Hettlingen, betreffend Einkaufstour der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und Eingriff in den Gewerbemarkt, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 52/2026
Sitzung vom 18. März 2026
287. Anfrage (Einkaufstour der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und Eingriff in den Gewerbemarkt) Die Kantonsräte Paul von Euw, Bauma, und Tobias Weidmann, Hettlingen, haben am 2. Februar 2026 folgende Anfrage eingereicht: Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich sind die grösste Verteilnetzbetreiberin im Kanton Zürich und zu 100 Prozent im Eigentum des Kantons Zürich. Ihr Hauptzweck ist die Stromversorgung jener Gebiete, die über keinen kommunalen Verteilnetzbetreiber verfügen. Aktuell ist eine Expansionsentwicklung in verschiedenen Branchen und in unterschiedlichen Kantonen festzustellen. Dabei zeigen sich Parallelen zu den Einkaufsaktivitäten der BKW (Bernische Kraftwerke). Gerne listen wir nachfolgend einige übernommene Firmen auf: – Heizteam Savaris AG, Brugg – Hans Spillmann AG, Kloten – Tanner Heizungen, Weinfelden In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Welche Firmen hat die EKZ in den vergangenen zehn Jahren erworben oder übernommen? Wir bitten um Angaben zu den Firmennamen zum Zeitpunkt des Kaufs, zum Zweck der Übernahme, zu den Haupttätigkeiten bzw. Branchen sowie zu den Firmenstandorten vor und nach dem Kauf.
2. Wie rechtfertigt der Regierungsrat den Einstieg halbstaatlicher oder staatlicher Betriebe wie der EKZ in gewerbliche Tätigkeiten ausserhalb des gesetzlichen Versorgungsauftrags, und sieht er Aufgaben oder Marktbereiche, welche das Gewerbe ohne solche staatlichen oder halbstaatlichen Unternehmen nicht erfüllen kann?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Paul von Euw, Bauma, und Tobias Weidmann, Hettlingen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die folgende von den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) erstellte Liste gibt einen Überblick über die Unternehmen, welche durch die EKZ oder eine Gruppengesellschaft der EKZ-Gruppe seit 2016 erworben wurden. Aufgelistet sind die erworbenen Mehr- oder Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen mit Bezug zum Gewerbe im Kanton Zürich. Zeitpunkt Name Standort erwer- Haupt- Anzahl Erwerbsziel der Über bender tätigkeit Mitarbeinahme Geschäfts tende bei bereich Übernahme 7.8.2020 Suter Urdorf1 EKZ Eltop Elektro etwa 10 Marktpräsenz im Limmattal Elektro AG installation 8.2.2022 Aulux Glarus Süd EKZ Eltop Photo- 1 Stärkung PV-Kompetenzen, Energie GL1 voltaik (PV) Expansion Eltop ausserhalb technik des Kantons Zürich GmbH 20.12.2022 Heizteam Brugg AG Wärme- Heizungs etwa 20 Aufbau einer ersten Savaris AG und Klima installation Heizungs-, Lüftungs- und technik Klimatechnik-Einheit als Bestandteil von EKZ Gebäudeenergielösungen 2.10.2023 Hertig Wohlen AG2 Wärme- Heizungs etwa 10 Regionale Expansion der Haustechnik und Klima installation Heizteam Savaris AG in der AG technik Region Brugg/Wohlen 9.11.2023 Von Burg Einsiedeln EKZ Eltop Photo- etwa 10 Erweiterung des Leistungs Gmbh SZ1 voltaik portfolios in PV, Expansion Eltop ausserhalb des Kantons Zürich 20.3.2025 Hans Kloten Wärme- Heizungs etwa 10 Anorganisches Wachstum Spillmann und Klima installation als strategische Erweiterung AG technik EKZ Gebäudeenergielösungen 4.12.2025 Tanner Weinfelden Wärme- Heizungs etwa 25 Anorganisches Wachstum Heizungen TG und Klima installation als strategische Erweiterung AG technik EKZ Gebäudeenergielösungen 1 Unternehmen wurde mit EKZ Eltop AG fusioniert; bestehende Standorte blieben erhalten. 2 Unternehmen wurde in Heizteam Savaris AG integriert, der Standort in Wohlen wurde beibehalten.
Zu Frage 2: Neben den im Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) festgelegten Aufgaben für Verteilnetzbetreiber im Bereich der Stromversorgung bildet das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 (EKZ-Gesetz, LS 732.1) den Rahmen für das Tätigkeitsgebiet der EKZ. Gemäss § 2 EKZ-Gesetz leisten die EKZ einen Beitrag zur Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie (Abs. 2) und tragen aktiv zur Erreichung der kantonalen Klimaziele bei (Abs. 3). Weiter können die EKZ im Wärme- und Kältebereich zur Nutzung vorhandener Potenziale an Abwärme und Umweltwärme beitragen (Abs. 4). Gemäss § 11 EKZ-Gesetz können sich die EKZ zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen. Die Festlegung der Unternehmensstrategie obliegt dem Verwaltungsrat. Von den 15 Mitgliedern des Verwaltungsrates werden 13 vom Kantonsrat gewählt (§ 10 Abs. 2 EKZ-Gesetz). In der Eigentümerstrategie des Regierungsrates vom 9. Juli 2025 (vgl. Vorlage 6037) werden die Vorgaben des EKZ-Gesetzes teilweise präzisiert. So erwartet der Regierungsrat u. a., dass die EKZ im Wärme- und Kältebereich zur Nutzung vorhandener Potenziale an Abwärme bzw. Umweltwärme beitragen, weitere Dienstleistungen im Energiebereich erbringen, sofern diese einen Beitrag zur Erreichung der strategischen Ziele leisten und im mehrjährigen Durchschnitt eine marktübliche Rendite erwirtschaften, und Gebäude-Energie-Lösungen aus einer Hand anbieten und dadurch zur Dekarbonisierung beitragen. Mit den von den EKZ in den letzten Jahren erworbenen Unternehmen können die EKZ in den Bereichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, Nutzung vorhandener Potenziale an Abwärme bzw. Umweltwärme und Gebäude-Energie-Lösungen wachsen. Dieses Wachstum steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben wie auch den in der Eigentümerstrategie geäusserten Erwartungen. Grundsätzlich können diese Aufgaben auch von der Privatwirtschaft erbracht werden. Jedoch ist beispielsweise der Aufbau von Wärmeverbünden kapitalintensiv sowie mit langen Abschreibungsdauern und den entsprechenden Unsicherheiten behaftet. Insbesondere in diesem Geschäftszweig sind
in der Schweiz deshalb vornehmlich grössere staatliche und halbstaatliche Unternehmen tätig. In der Eigentümerstrategie äussert der Regierungsrat die Erwartung, dass die EKZ den Markt- und den Monopolbereich klar voneinander abgrenzen und sich im Marktbereich zu einem fairen Wettbewerb verpflichten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli