Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 321/2026

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2026

321. Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026. Mit dem vorliegenden Verordnungspaket sollen die folgenden Verordnungen revidiert werden:

Erwägungen

A. Altlasten-Verordnung (SR 814.680)

B. Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (SR 814.681) C. Abfallverordnung (SR 814.600)

D. Gewässerschutzverordnung (SR 814.201): Teil I: Umsetzung Motion 22.3702 Jauslin «Energiezukunft durch sichere Nutzung des Untergrunds zur Speicherung» Teil II: kantonale Berichterstattungspflicht Trockenheit

E. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81): Teil I: Industriechemikalien Teil II: Pflanzenschutzmittel Teil III: Dünger

F. PIC-Verordnung (SR 814.82) Die geplanten Revisionen sind teilweise sehr umfassend. Unter anderem geht es um die Lockerung des Siedlungsabfallmonopols, damit Branchenorganisationen Siedlungsabfall sammeln dürfen. Die Sanierung von belasteten Kinderspielplätzen wird geregelt. Das geothermische Potenzial des Untergrunds soll besser genutzt werden können, ohne den Schutz des Grundwassers zu gefährden. Für Schaumlöschmittel oder Verpackungen, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten, sind neue Beschränkungen vorgesehen. Schliesslich sollen die Kantone Pflanzenschutzmittel in sensiblen Gebieten anwenden können, z. B. zur Bekämpfung des Japankäfers.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an polg@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 haben Sie uns zur Vernehmlassung über das Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Altlasten-Verordnung Wir begrüssen die Stossrichtung der vorliegenden Änderung der Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) weitgehend. Um die Vollzugstauglichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, besteht jedoch bezüglich Systematik und der konsequenten Anwendung der Terminologie noch Anpassungsbedarf. Dies ist insbesondere in Bezug auf die auf den 1. April 2025 mit Art. 32c des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) eingeführte Unterteilung in «belastete Standorte» (Bst. a) und «öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen» (Bst. b) sehr wichtig. Im Rahmen einer Vollzugshilfe sind Fragen etwa zur Definition der Untersuchungsbedürftigkeit von Kinderspielplätzen oder zu den Kriterien für eine risikobasierte Priorisierung der Untersuchungen zu klären. Angesichts der schweizweit sehr grossen Anzahl betroffener Spielplätze – es handelt sich um mehrere Tausend Standorte – ist die Erstellung einer Vollzugshilfe wichtig. Bereits vor dieser Anpassung bestanden Widersprüche und Unklarheiten im Vollzug, die sich aus der teilweise fehlenden Harmonisierung der AltlV, der Verordnung über Belastungen des Bodens (SR 814.12) und der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681) ergaben. Dies zeigt sich auch in der vorliegenden Überarbeitung. Es ist deshalb dringend notwendig, die Harmonisierung rasch voranzutreiben. Weiter weisen wir darauf hin, dass einige Ausführungen im erläuternden Bericht nicht bzw. nur teilweise nachvollziehbar oder nicht zutreffend sind (vgl. beiliegende Stellungnahme der Baudirektion). Es ist deshalb eine Überarbeitung dieser Ausführungen angezeigt.

B. Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten Wir begrüssen die vorliegenden Änderungen der VASA weitgehend, sehen aber insbesondere noch Anpassungsbedarf bei der Systematik und der Terminologie. Dies ist umso wichtiger, da in der VASA auch die privaten Kinderspielplätze geregelt werden müssen, die nicht Bestandteil der AltlV sind. Auch hier sind einige Ausführungen im erläuternden Bericht nicht bzw. nur teilweise nachvollziehbar oder nicht zutreffend. Es ist ebenfalls eine Überarbeitung angezeigt.

C. Abfallverordnung Wir begrüssen die Stossrichtungen der vorgeschlagenen Änderung der Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) grundsätzlich. Hinsichtlich der Vollzugstauglichkeit und Rechtssicherheit besteht jedoch an verschiedenen Stellen Bedarf für Anpassungen und Präzisierungen. Insbesondere ist es zentral, dass die Transparenz und Kontrolle, aber auch die Fristen sowie die Planungssicherheit nicht gefährdet werden. Die angestrebte Anerkennung von Branchenorganisationen (Art. 6a–6h VVEA) hat weitreichende Konsequenzen für die Aufgaben der Kantone und Gemeinden. Sie bleiben weiterhin in der Pflicht, eine flächendeckende Entsorgungssicherheit zu gewährleisten, Umweltbelastungen zu minimieren und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Diese Aufgaben dürfen nicht untergraben werden, indem privaten Anbieterinnen und Anbietern zu wenig klar formulierte Aufgaben zugeteilt und Pflichten auferlegt werden, von denen sie sich kurzfristig zurückziehen können. Für eine aktive Mitwirkung der Bevölkerung braucht es Konstanz und Transparenz bei den Sammelsystemen. Ebenso wird eine kantonale Abfallplanung durch kurzfristige Änderungen im Markt verunmöglicht. Wir stellen fest, dass Art. 13a–13c VVEA die neuen Bestimmungen des revidierten Art. 31b USG mit seinen neuen Abs. 4–6 auf Verordnungsebene detailliert konkretisieren. Das ist wichtig und wird grundsätzlich begrüsst. Der neue Art. 13a VVEA soll privaten Anbieterinnen und Anbietern ermöglichen, eine Bundesbewilligung für die Sammlung bestimmter Siedlungsabfallfraktionen zu erhalten, ohne dafür bei jeder Gemeinde einzeln vorstellig werden zu müssen. Allerdings muss die Klarheit im Siedlungsabfallwesen bestehen bleiben. Mit der Anhörung nicht nur der betroffenen Kantone, sondern auch der Gemeinden (Art. 13a Abs. 3) muss sichergestellt werden, dass neue Modelle zur separaten Sammlung von Siedlungsabfällen praktikabel in die kommunale Abfallentsorgung integriert und umgesetzt werden können.

Die geplanten Anpassungen der Grenzwerte für Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) in Rückständen aus der thermischen Abfallbehandlung sind nachvollziehbar. Die Ablagerung unbehandelter Filterasche auf Deponien infolge von Behandlungskapazitätsengpässen wird hingegen kritisch beurteilt. In solchen Fällen sollte aus unserer Sicht eine Untertagedeponie verwendet werden.

D. Gewässerschutzverordnung Teil I: Umsetzung Motion 22.3702 Jauslin «Energiezukunft durch sichere Nutzung des Untergrunds zur Speicherung» Grundsätzlich begrüssen wir die neuen Möglichkeiten und Zielsetzung der Änderung, die thermische Nutzung des Untergrunds zu erleichtern und gleichzeitig den Schutz der Trinkwasserressourcen sowie grundwasserabhängiger Lebensräume sicherzustellen. Die «100-Meter- Regelung» in Anhang 2 Ziff. 21 Abs. 3bis und 3ter der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201), die stärkere Veränderungen der Temperatur um den Ort des Eintrags oder Entzugs von Wärme oder Kälte betrifft, wurde in der Konsultationsgruppe des Bundes zur Umsetzung der Motion Jauslin mit Vertretungen aller Branchen und Sektoren diskutiert. Sie wurde dabei nicht infrage gestellt und gilt deshalb auch für uns national als unbestritten. In diesem Zusammenhang begrüssen wir es, dass Abs. 3ter eine Kann-Formulierung enthält, die den Kantonen einen Ermessens- und Gestaltungsspielraum verschafft für Ausnahmen von der Maximaldistanz von 100 Metern nach Abs. 3bis. Gemäss Vernehmlassungsvorlage bezieht sich Anhang 2 neu nur noch auf Art. 8 GSchV. Hier ist die Vollständigkeit der Artikelverweise zu prüfen; insbesondere in Bezug auf Art. 32 GSchV. Wir ersuchen Sie, die Aufzählung der Artikelbezüge zu Anhang 2 zu überprüfen und falls nötig zu korrigieren. Abschliessend kann festgehalten werden, dass der neue Verordnungstext sehr komplex und selbst für Fachpersonen nur schwer verständlich ist. Aus unserer Sicht besteht hier Vereinfachungsbedarf. Teil II: kantonale Berichterstattungspflicht Trockenheit Die Grundzüge der Änderung von Art. 48 Abs. 4 GSchV und des dazugehörigen Anhangs 4b begrüssen wir grundsätzlich. Wir sind insbesondere auch mit der Berichterstattungspflicht als Basis dafür, dass sich die Kantone und der Bund im Fall von Trockenheit einen Überblick verschaffen können, einverstanden. Dies ist für die Verteilung der in diesem Fall knappen Ressource Wasser hilfreich und auch im Interesse der Landwirtschaft. Gerade in Anbetracht der Erfahrungen aus ver- gangenen Trockenjahren und der vom Bund publizierten Klimaszenarien «Klima CH2025» ist die Notwendigkeit gegeben. Die Schaffung von Art. 48 Abs. 4 GSchV, um diesen Überblick über das Wassermanagement der Kantone und deren Massnahmen zum Schutz der Gewässer zu erstellen, hilft dabei.

E. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung Wir stellen fest, dass die Überwachung der neuen Regelungen für die Kantone einen bedeutenden Initial- und Mehraufwand bei der Marktkontrolle zur Folge haben wird. Insbesondere bei der Einengung offen formulierter Kriterien für den Geltungsbereich und Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen sowie bei der Festlegung des Standes der Technik und bei der Einführung neuer Analyseverfahren ist eine Unterstützung der kantonalen Vollzugsbehörden durch den Bund im Rahmen seiner Koordinationsaufgaben unabdingbar für den Vollzug der neuen Regelungen. Teil I: Industriechemikalien Wir begrüssen die Stossrichtung der Vorlage, besonders auch die Belastung der Umwelt durch problematische per- und polyfluorierte Substanzen zu reduzieren. Wir stimmen insbesondere zu, dass die Inverkehrsetzung von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen künftig verboten und die Anwendung der bestehenden Feuerlöschschäume weiter eingeschränkt werden soll. Es ist der kantonalen Feuerwehr aber ein Anliegen, dass zum Schutze von Menschen und Tieren angemessene Übergangsfristen für den Einsatz bestehender Produkte und Löschanlagen eingeräumt werden. Wir begrüssen die vorgeschlagenen stoffspezifischen Erweiterungen der Beschränkungen und Verbote von PFAS auf langkettige PFAS sowie die umfassenden Regelungen von PFAS in Schaumlöschmitteln, Verpackungen und Lebensmittelkontaktmaterialien. Insbesondere begrüssen wir den Vorschlag, die neuen Beschränkungen für PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien, in vorübergehender Abweichung vom EU-Recht, auch für Verpackungen zur Befüllung durch die privaten Endverbraucherinnen und -verbraucher anzuwenden. PFAS gelten aufgrund ihrer gesundheitsgefährdenden Eigenschaften und ihres persistierenden Umweltverhaltens als die «Schadstoffe des 21. Jahrhunderts». Regulierungen, die früh in der Lieferkette ansetzen und potenzielle PFAS-Emissionen während Herstellung, Nutzung, Wiederverwendung oder Entsorgung verhindern, sind daher unverzichtbar.

Teil II: Pflanzenschutzmittel Die Bekämpfung von Quarantäneorganismen mit dafür zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (PSM) ist heute nur im landwirtschaftlichen Gebiet und im Siedlungsgebiet erlaubt. Um eine wirksamere Bekämpfung von Quarantäneorganismen zu ermöglichen, soll der Anhang der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR SR 814.81) betreffend PSM revidiert werden. Die Änderungen sollen es den Kantonen ermöglichen, die Anwendung von PSM zur Bekämpfung von (potenziellen) Quarantäneorganismen in sensiblen Lebensräumen ausnahmsweise zu bewilligen. Dazu ist vorgesehen, dass die zuständigen kantonalen Behörden eine Anwendungsbewilligung für die Tilgung oder die Eindämmung solcher Organismen erstellen können. Neu soll eine Bekämpfung im Wald, in weiteren ökologischen Lebensräumen sowie im Nahbereich von Gewässern und im Gewässerraum möglich sein. Die bisherigen Einschränkungen und Verbote bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in sensiblen Lebensräumen stellen einen Meilenstein des Schweizer Gewässer- und Naturschutzes dar. Die Bestimmungen haben massgeblich dazu beigetragen, die Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser mit Wirkstoffen aus PSM zu reduzieren und die Biodiversität in besonders schützenswerten Lebensräumen zu bewahren. Dieser Erfolg darf durch die vorliegende Revision nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Der Schutz sensibler Lebensräume, darunter ausdrücklich auch in Gewässernähe, entlang von Gewässern, im Gewässerraum oder im Wald, muss weiterhin Vorrang haben. Darum stehen wir der Anpassung der ChemRRV mit Vorbehalten gegenüber. Die in der beiliegenden Stellungnahme beantragten Anpassungen zum Schutz aller sensibler Lebensräume sind vollumfänglich zu berücksichtigen. Teil III: Dünger Bei den neuen Regelungen bezüglich Anwendung von Kalkungsmitteln sind in Bezug auf ökologisch sensible Lebensräume die in der beiliegenden Stellungnahme festgehaltenen Präzisierungen zu den einzelnen Artikeln und Anhängen vorzunehmen.

F. PIC-Verordnung Wir begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen der PIC-Verordnung (ChemPICV, SR 814.82) zur Nachführung mit den neuen betroffenen Stoffen. Die ChemPICV wird auf den neuesten Stand gebracht, sodass alle neuen Verbote und Beschränkungen für Pflanzenschutzmittel, Biozide und Industriechemikalien abgebildet werden. Damit bleibt die Schweiz

PIC-konform, schützt Gesundheit und Umwelt und schafft klare Ausfuhrpflichten für Chemikalien. Gleichzeitig ermöglicht die Aktualisierung eine präzise Überwachung von Exporten und schafft Rechtssicherheit für Unternehmen. In Bezug auf Anträge zu einzelnen Bestimmungen verweisen wir auf die Stellungnahme der Baudirektion «Beilage zur Vernehmlassung zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026: Anträge zu den einzelnen Bestimmungen», die dieser Vernehmlassungsantwort beiliegt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla protezione dell’ambiente, Art. 31b e Art. 32c — letto nella versione del 1 aprile 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 1 agosto 2026.
  • Ordinanza sulla prevenzione e lo smaltimento dei rifiuti, Art. 13a — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2026.