Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 35/2026

Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026

35. Bundesgesetz über den CO2 -Grenzausgleich bei der Einfuhr

Erwägungen

von Zementwaren (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 6. November 2025 unterbreitete die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) den Vorentwurf zum Bundesgesetz über den CO2 -Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2 -GZAG) zur Vernehmlassung. Es ist damit zu rechnen, dass sich die CO2 -Kosten bei der Zementproduktion in der Schweiz in den kommenden Jahren erhöhen werden. Grund dafür ist, dass mit der Verschärfung der Regeln zum Emissionshandelssystem (EHS) die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten schrittweise reduziert wird. Damit steigt das Risiko, dass Produktionsprozesse und die damit verbundenen Emissionen von Treibhausgasen in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben verlagert werden. Um dieses Risiko zu vermindern, schlägt die UREK-N als flankierende Massnahme die Einführung einer CO 2 -Grenzausgleichsabgabe für Zementwaren vor. Diese Abgabe soll die Differenz der Kosten zwischen den Schweizer CO2 -Kosten und geringeren oder gar nicht vorhandenen CO2 -Kosten in Drittländern kompensieren. Damit sollen Wettbewerbsnachteile verhindert werden. Ausgenommen vom schweizerischen CO 2 - Grenzausgleich sind Waren aus der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation, da diese gleichwertige Vorgaben kennen. Die UREK-N sieht zum Vollzug eine schlanke Lösung vor: Importeure müssten jährlich die Treibhausgasemissionen melden, die bei der Herstellung der eingeführten Zementwaren und ihrer Vorprodukte entstehen. Auf diese Emissionen würden sie die Grenzausgleichsabgabe, die dem Preis für Emissionsrechte im EHS entspricht, bezahlen. Kostenlose Zuteilungen von Emissionsrechten an inländische Produzenten würden dabei berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu den Regelungen in der EU begrenzt sich der Schweizer CO 2 -Grenzausgleich auf Zementwaren. Im erläuternden Bericht wird dargelegt, dass bei den anderen Branchen, die in den EU-Regelungen eingeschlossen sind, namentlich Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff, im Schweizer EHS entweder keine Anlagen enthalten sind oder die Produktion bereits CO 2 -arm ist, sodass die CO 2 -Kosten gering ausfallen würden. Bei Zement hingegen könnten sich die Produktionskosten aufgrund der CO2 -Preise bis

2035 gemäss einer Abschätzung verdoppeln. Bislang wurden rund 15% des inländischen Zementbedarfs importiert, vor allem aus Italien und Deutschland. Der Gesetzesentwurf trägt dazu bei, eine Verlagerung der Zementproduktion und der von ihr verursachten Treibhausgasemissionen in Drittländer zu verhindern. Gleichzeitig werden auf dem Schweizer Markt bezüglich CO 2 -Bepreisung gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen in- und ausländischen Produzenten geschaffen. Für die Schweizer Zementbranche schafft die vorgesehene Regelung Planungssicherheit, die benötigt wird, damit Investitionen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, insbesondere auch zum Aufbau einer Infrastruktur zur Abscheidung und Speicherung von CO2 , getätigt werden. Der Gesetzesentwurf leistet damit einen Beitrag zum angestrebten CO2 -Reduktionsziel im Sektor Industrie sowie zur Reduktion der Emissionen der Zementbranche international. Gemäss erläuterndem Bericht wird geschätzt, dass durch die vorgesehene Regelung bei vollständiger Umsetzung im Jahr 2035 jährlich zwischen 0,2 Mio. und bis zu 2,5 Mio. Tonnen CO 2 durch vermiedene Produktionsauslagerung verhindert werden können.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an vnl-klima@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. November 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf zum Bundesgesetz über den CO2 -Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO 2 -GAZG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Der Gesetzesentwurf adressiert in geeigneter Weise die Risiken einer Emissionsverlagerung ins Ausland sowie die Anliegen bezüglich gleicher Wettbewerbsbedingungen. Die im erläuternden Bericht dargelegten Überlegungen zu Handlungsbedarf, Geltungsbereich und Ausgestaltung des Vollzugs sind nachvollziehbar. Insbesondere im Rahmen der Meldepflicht (Art. 6 CO 2 -GAZG), wonach Importierende die Emissionswerte der eingeführten Waren nachweislich offenlegen müssen, besteht jedoch das Risiko, dass unvollständige oder fehlerhafte Angaben zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten des Klimaschutzes führen könnten. Eine sorgfältige Ausgestaltung der Nachweis- und Prüfmechanismen erscheint deshalb zentral. Insgesamt begrüssen wir den Gesetzesentwurf und haben keine Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli