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RRB Nr. 390/2022

Standortförderungsgesetz, Normkonzept, Auftrag

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. März 2022

390. Standortförderungsgesetz, Normkonzept, Auftrag

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Kanton Zürich ist ein erfolgreicher und wettbewerbsfähiger Wirtschafts- und Innovationsstandort sowie ein attraktiver Arbeits- und Wohnkanton. Er bietet nicht nur gute Rahmenbedingungen für Unternehmen und eine hohe Lebensqualität für die Bevölkerung, er verfügt auch über eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur mit internationaler Vernetzung, verhältnismässig liberale Arbeitsmarktregeln, eine im internationalen Vergleich moderate Steuerbelastung, viele gut ausgebildete bis hoch qualifizierte Arbeitskräfte sowie Bildungs- und Forschungsinstitutionen mit internationalem Ruf. Auch das hohe Sicherheitsniveau und die stabilen politischen und gesellschaftlichen Strukturen, die hochstehende Gesundheitsversorgung und ein leistungsfähiges staatliches Schulsystem sind zentrale Faktoren für eine hohe Lebensqualität und wichtige Standortvorteile. Um im internationalen Standortwettbewerb als Wirtschafts- und Innovationsstandort attraktiv zu sein bzw. zu bleiben, ist eine aktive und nachhaltige Pflege und Weiterentwicklung des Standorts von zentraler Bedeutung. Attraktive Standortfaktoren sind sowohl für bereits hier ansässige Unternehmen als auch für ansiedlungswillige Unternehmen zentral. Vor dem Hintergrund von aktuellen politischen Entwicklungen wie der zunehmenden Blockbildung zwischen dem Westen und China, den Diskussionen um die OECD-Steuerreform und dem Nichtzustandekommen des Institutionellen Rahmenabkommens mit der Europäischen Union bleiben die Herausforderungen im internationalen Standortwettbewerb indessen gross. Hinzu kommt die Digitalisierung als Megatrend. Die Wirtschaft ist gefordert, sich weiterzuentwickeln und sich den ständigen Marktgegebenheiten anzupassen. Der Innovation kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Der Erhalt und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Innovationsstandorts ist Ziel der Standortförderung des Kantons. Die Standortförderung umfasst verschiedene Massnahmen, die dieser Zielsetzung dienen. Dies umfasst insbesondere die Förderung von attraktiven Rahmenbedingungen. Auch muss die hohe Attraktivität des Wirtschaftsraums Zürich als Unternehmensstandort im In- und Ausland aktiv kommuniziert und vermarktet werden. Daneben erbringt der Kanton Leistungen im Interesse der Standortförderung wie beispielsweise die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure am Standort Zürich.

2. Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die kantonale Standortförderung Die Aufgaben und Leistungen des Kantons Zürich im Bereich der Standortförderung sind unbestritten. Sie stützen sich auf den Verfassungsauftrag gemäss Art. 107 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101), wonach Kanton und Gemeinden für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirtschaft sorgen. Zudem sieht Art. 8 KV die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation durch Kanton und Gemeinden vor. In der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR, LS 172.11) sind Pflege, Stärkung und Vermarktung des Wirtschaftsstandorts Kanton Zürich als Aufgaben dem Zuständigkeitsbereich der Volkswirtschaftsdirektion zugewiesen (vgl. Anhang 1 lit. D Ziff. 8 VOG RR). Wahrgenommen werden diese Aufgaben seit jeher durch die zuständige Organisationseinheit im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Deren Tätigkeiten beruhen auf der politisch-strategischen Planung des Regierungsrates (vgl. Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2023) und auf einzelnen Beschlüssen, Verpflichtungskrediten bzw. Ausgabenbewilligungen der jeweils zuständigen Organe. In Umsetzung des allgemeinen Legalitätsprinzips verlangt die Kantonsverfassung, dass alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes erlassen werden (Art. 38 Abs. 1 KV). Dazu zählen unter anderem die wesentlichen Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Behörden, den Zweck, die Art und den Umfang staatlicher Leistungen sowie die dauernden oder wiederkehrenden Aufgaben des Kantons (Art. 38 Abs. 1 lit. c, e und f KV). Die Organisationseinheit Standortförderung im AWA erbringt verschiedene Leistungen im Interesse der Standortförderung oder lässt diese im Auftrag des Kantons durch Dritte erbringen. Aufgrund der zunehmenden Verschärfung des Standortwettbewerbs und der damit verbundenen grösseren Bedeutung der Standortförderung handelt es sich dabei um eine wesentliche staatliche Aufgabe, und die Leistungen, die Standortförderungszwecken dienen, sind in den Grundzügen in einem formellen Gesetz zu regeln. Damit

wird nicht nur das allgemeine verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip umgesetzt, sondern auch die gemäss § 35 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) erforderliche rechtssatzmässige Grundlage für die Ausgaben der Standortförderung geschaffen. Mit Beschluss Nr. 900/2020 beauftragte der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion, die gesetzlichen Grundlagen der Standortentwicklung zu überprüfen und dem Regierungsrat einen Vorschlag zur Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Kantons Zürich zu unterbreiten.

3. Grundlagen der Standortförderung in Bund und Kantonen

3.1 Allgemeines Sowohl der Bund als auch die Kantone übernehmen Aufgaben im Bereich der Standortförderung. Die Instrumente und Massnahmen der Standortförderung werden koordiniert und sind grundsätzlich komplementär aufeinander abgestimmt. Während sich der Bund mehrheitlich auf übergeordnete bzw. regionenübergreifende Aufgaben (z. B. Export- und Tourismusförderung, Regionalpolitik) konzentriert, haben kantonale Standortförderungsaktivitäten regionale oder funktionale Schwerpunkte mit Bezug zu spezifischen Standortqualitäten ihres Wirtschaftsraums.

3.2 Bund Die Standortförderungsaktivitäten des Bundes stützen sich auf verschiedene verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen. In unterschiedlichen Strategien und Mehrjahresprogrammen setzt der Bundesrat bereichsspezifische Schwerpunkte. Im Sinne einer umfassenden Gesamtschau legt er dem Parlament mit seiner Botschaft zur Standortförderung jeweils für vier Jahre konkrete Ziele und Massnahmen der Standortförderung vor und beantragt die entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse (vgl. Botschaft zur Standortförderung 2020–2023 vom 20. Februar 2019, BBl 2019 2365).

3.3 Andere Kantone Ausser Zürich verfügen heute alle Kantone über Standort- oder Wirtschaftsförderungsgesetze. Diese sind verschieden aufgebaut und unterscheiden sich auch in Bezug auf die Regelungsdichte. Sie enthalten in der Regel grundlegende Aussagen zu den Zielen, Aufgaben und Instrumenten im Rahmen der Standortförderung sowie zur Organisation und zur Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen. Zudem enthalten die meisten kantonalen Gesetze Bestimmungen über die Ausrichtung von Beiträgen und die Finanzierung der Standortförderung: Von der Bereitstellung der Mittel über das ordentliche Budget über gesetzlich vorgesehene Rahmenkredite für bestimmte Zwecke bis hin zu Fondslösungen finden sich in den kantonalen Gesetzen unterschiedliche Finanzierungsinstrumente, die teilweise auch miteinander kombiniert werden. So verfügt der Kanton Basel-Stadt beispielsweise über einen mit allgemeinen Staatsmitteln geäufneten Standortförderungsfonds mit umfangreichen Kompetenzen des Regierungsrates. Der Kanton Basel- Landschaft sieht für spezielle Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen im Sinne der Standortattraktivität befristete Rahmenausgabenbewilligungen vor. Der Kanton Schwyz leistet im Rahmen des Voranschlags Beiträge und Zinsverbilligungen. Verschiedene Kantone verfügen ausser- dem über spezifische Innovationsförderungsgesetze oder untergeordnete Erlasse, die besonders die Innovationsförderung regeln (z. B. Aargau, Bern, Graubünden). Im Kanton Zug ermächtigt der Kantonsrat den Regierungsrat durch einen Beschluss zu jährlichen Ausgaben für die Innovationsförderung.

3.4 Kanton Zürich Der Regierungsrat verfolgt eine auf die Stärkung der Standortattraktivität des Kantons ausgerichtete Politik. Die Ziele der kantonalen Standortförderung kommen in den Richtlinien zur Regierungspolitik 2019– 2023 zum Ausdruck, wo der attraktive und wettbewerbsfähige Wirtschaftsstandort mit hoher Lebensqualität als langfristiges Ziel und die Schaffung zeitgemässer Rahmenbedingungen für Staat, Gesellschaft und Wirtschaft im Kontext der Digitalisierung und die Unterstützung des Innovationsparks Zürich (IPZ) zur Förderung einer breit diversifizierten Wirtschaft als Legislaturziele verankert sind (vgl. Richtlinien der Regierungspolitik Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) sind die Aufgaben Standortpflege, Standortentwicklung, Standortpromotion, Aussenwirtschaftsbeziehungen und Unternehmensentlastung abgebildet. Zudem ist die Begleitung des IPZ in Dübendorf zugunsten des Innovationsstandorts Zürich dort als Aufgabe verankert. Von den im KEF festgesetzten Aufgaben der Standortförderung ist heute die Unternehmensentlastung bereits gesetzlich geregelt. Das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG, LS 930.1) verpflichtet den Kanton Zürich, die administrative Belastung von Unternehmen gering zu halten und für rasche und einfache Behördenverfahren zu sorgen. Im Weiteren ergeben sich verschiedene Aufgaben und Zwecke der kantonalen Standortförderung aus einzelnen Beschlüssen des Kantonsrates bzw. des Regierungsrates. Für das internationale Standortmarketing und die Standortpromotion etwa bewilligt der Kantonsrat seit dem Gründungsjahr 1999 kantonale Beiträge an die Stiftung Greater Zurich Area Standortmarketing (letztmals mit Vorlage 5539 für den Zeitraum 2020– 2023). Zudem unterstützt der Kanton die weltweite Vermarktung der Tourismusregion Zürich mit jährlichen Beiträgen an den Verein Zürich Tourismus (vgl. letztmals RRB Nr. 387/2020 für die Jahre 2021–2024). Mit Beschluss Nr. 836/2011 hat der Regierungsrat das Konzept für ein Integriertes Standort- und Destinationsmarketing (ISDM) genehmigt, in dessen Rahmen er sich in verschiedenen Projekten zusammen mit dem Verein Zürich Tourismus und der Stadt Zürich für die Positionierung der Marke Zürich engagiert. Bezüglich der Aussenwirtschaftsbeziehungen hat der Regierungsrat am 6. Oktober 2021 die überarbeiteten Richtlinien

zur Pflege der internationalen Beziehungen des Kantons Zürich festgesetzt und dabei bestätigt, dass die Volkswirtschaftsdirektion weiterhin für die Führung der Länder- und Themenliste (bisher «Länderliste») zuständig ist, in der die Schwerpunktregionen und Schwerpunktthemen aufgeführt sind, die in erster Linie aus wirtschaftlichen Aspekten für den Kanton Zürich von partnerschaftlichem Interesse sind (RRB Nr. 1116/ 2021).

4. Gegenstand des Standortförderungsgesetzes Im Standortförderungsgesetz sollen in erster Linie der Zweck, die Aufgaben und Instrumente der kantonalen Standortförderung sowie die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteurinnen und Akteuren gesetzlich verankert werden. Auch werden mit dem Standortförderungsgesetz die notwendigen Rechtsgrundlagen für Staatsbeiträge und Leistungsaufträge an öffentliche oder private Organisationen geschaffen, die Standortförderungsaufgaben erfüllen bzw. Tätigkeiten im Interesse der Standortförderung wahrnehmen. Durch den Charakter der Standortförderung als zukunftsorientierte und gestaltende Aufgabe müssen zweckmässige Massnahmen zeit- und situationsabhängig ausgestaltet werden können. Aus diesem Grund wird das Standortförderungsgesetz von Zielnormen geprägt sein und so den Rahmen für konkrete Massnahmen und Instrumente vorgeben. Indem das Standortförderungsgesetz die Zwecke und Ziele, die Aufgaben und die Leistungen der Standortförderung generell-abstrakt regelt, ist es ein Bekenntnis des Gesetzgebers zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts Zürich und verschafft der vollziehenden Verwaltungseinheit und ihren Kooperationspartnerinnen und -partnern die nötige Legitimierung und Planungssicherheit für eine kohärente und nachhaltige Standortförderung.

5. Grundzüge der Regelung 5.1 Struktur

1. Allgemeine Bestimmungen – Zweck – Ziele – Zusammenarbeit

2. Aufgaben – Bestandespflege – Standortmarketing – Wirtschaftliche Aussenbeziehungen – Innovationsförderung – Standortentwicklung 3. Instrumente und Leistungen 4. Schlussbestimmungen

5.2 Inhaltliche Eckpunkte Soweit sich die normativen Inhalte des geplanten Erlasses nicht bereits aus der vorstehend dargestellten Gesetzesstruktur ergeben, sind zu den einzelnen Regelungsgegenständen folgende Erläuterungen angezeigt:

5.2.1 Zweck und Ziele der Standortförderung Die Standortförderung dient dem Zweck, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Innovationsstandorts zu erhalten und zu stärken, um den Wohlstand der Bevölkerung zu sichern. Sie ist dabei einer ökologischen, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 KV). Die Aufgaben und Leistungen, die im Rahmen des Standortförderungsgesetzes erfüllt bzw. erbracht werden, dienen insbesondere – dem Erhalt und der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Standortattraktivität des Kantons, – der Vermarktung der Stärken des Standorts, – dem Erhalt und der Stärkung der Standortzufriedenheit der Unternehmen, – der Förderung von Innovation. Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen, den Gemeinden und den regionalen Standortförderungsorganisationen, den Wirtschaftsverbänden, Tourismusorganisationen und weiteren öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen.

5.2.2 Aufgaben Bestandespflege Eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Standortförderung ist die Pflege der ansässigen Unternehmen. Ziel der Bestandespflege ist es, den Unternehmen durch optimale Einbettung in nutzenstiftende Netzwerke einen Mehrwert zu bieten, um deren Entwicklung und damit zugleich die zukunftsfähige Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts zu ermöglichen und sie am Standort Zürich zu halten. Dadurch bleiben die Wirtschaftskraft des Standorts und damit Arbeitsplätze erhalten. Eine hohe Branchenvielfalt stärkt zudem auch die Krisenresistenz des Standorts. Zum Zweck der Bestandespflege betreibt der Kanton eine Anlaufstelle für Unternehmen für Fragen und Anliegen an Verwaltung und Politik entlang des gesamten Unternehmenslebenszyklus. Durch geeignete Formate wie Unternehmensbesuche oder Anlässe wird der Dialog von Unternehmen untereinander wie auch zwischen Wirtschaft, Wissenschaft sowie Politik, Verwaltung und Bevölkerung gefördert. Der Kanton arbeitet ausserdem mit den Standortförderungsorganisationen in den Regionen und Gemeinden zusammen. Dadurch werden zwischen den regionalen

Akteurinnen und Akteuren, die in intensivem Kontakt zu den lokalen Unternehmen stehen, und dem Kanton Synergien geschaffen und der Vielfalt des Wirtschaftsstandorts Rechnung getragen. Standortmarketing und Ansiedlungen Um im globalen Standortwettbewerb bestehen zu können, muss sich der Kanton Zürich mit seinen starken Standortfaktoren positionieren. Das Standortmarketing umfasst die Bekanntmachung des Standorts vorwiegend im Ausland (Standortpromotion) und die Unterstützung und Begleitung von ansiedlungswilligen Unternehmen. Die Standortpromotion wird zu einem grossen Teil durch die Stiftung Greater Zurich Area (GZA) für die Mitgliedskantone und durch die Standortpromotionsorganisation des Bundes, Switzerland Global Enterprise (S-GE), für die Schweiz wahrgenommen. Unternehmen, die sich neu ansiedeln, schaffen nicht nur Arbeitsplätze, sondern bringen auch Aufträge für das lokale Gewerbe und zusätzliche Steuereinnahmen. Diese direkten und indirekten Mittelzuflüsse ermöglichen wiederum die Finanzierung von Infrastruktur, Bildung und der sozialen Netze, was die Attraktivität des Kantons Zürich als Wirtschaftsstandort langfristig sichert. Ergeben sich aus den Aktivitäten der Standortpromotion im Ausland ansiedlungsinteressierte Unternehmen, so unterstützt und begleitet der Kanton die Unternehmen bei der Ansiedlung. Er arbeitet dabei eng mit der GZA und mit den Standortförderungsorganisationen in den Regionen zusammen. Dazu gehört je nach Bedürfnis die Koordination in den Bereichen Arbeitsbewilligungen, Steuern, Vernetzung mit Forschungs- und Wissenschaftsinstitutionen, Standort- bzw. Flächensuche oder Unternehmensgründung in Zürich. Auch der Verein Zürich Tourismus vermarktet den Wissens-, Kongress- und Tourismusstandort Zürich. Im Rahmen des ISDM findet zudem eine regelmässige Zusammenarbeit des Kantons mit der Stadt Zürich und Zürich Tourismus unter Einbindung von Partnerinnen und Partnern aus Wirtschaft, Bildung, Forschung, Akademie und Kultur zur Image- und Netzwerkförderung des Standorts Zürich statt. Wesentliches Aushängeschild des ISDM ist die Veranstaltungsreihe «Zürich meets …», mit der die Region Zürich im Ausland beworben wird. In den Bereich der Standortpromotion fällt auch die Aufbereitung von Studien, Publikationen oder Webangeboten, die den Standort Zürich und seine Stärken sichtbar machen. Wirtschaftliche Aussenbeziehungen

Die Beziehungspflege und Vernetzung über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus sind ein fester Bestandteil der Arbeit von Regierungsrat und Verwaltung. Aufgaben im Rahmen der Standortförderung sind dabei der Aufbau und die Pflege von wirtschaftlichen Aussenbeziehungen zu ausländischen Regierungen, Behörden und privaten Institutionen. Der Austausch und die Zusammenarbeit mit in Wirtschafts- und Innovationsthemen führenden Standorten soll gefördert werden, um Innovationen am eigenen Standort weiterzubringen und globale Kooperationen und Zugang zu neuem Wissen sowie zu Kapital-, Absatz- und Talentmärkten zu schaffen. Ein weiteres Ziel der wirtschaftlichen Aussenbeziehungen ist es, mittels politischer Kontakte Ansiedlungen im Kanton Zürich zu unterstützen. Im Rahmen der Standortförderung werden zu diesem Zweck unter anderem Delegationsreisen ins Ausland oder Empfänge von ausländischen Delegationen organisiert oder auch Netzwerkanlässe für die Wirtschaft unterstützt. Ziel ist es, den Zürcher Unternehmen die Expansion in Zielmärkte im Ausland durch Information und Vernetzung zu erleichtern. Zur Pflege des Netzwerks, das ihn bei dieser Aufgabe unterstützt, ist der Kanton Mitglied in Handelskammern von strategisch relevanten Märkten. Innovationsförderung Innovationen sind entscheidend für den zukünftigen Erfolg von Unternehmen. Megatrends wie Gesundheit, neue Mobilität, Nachhaltigkeit mit Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft oder Cybersicherheit werden die Wirtschaft von morgen prägen. Deshalb sind Innovation und technologischer Fortschritt die wichtigsten Motoren für Wachstum und Wohlstand. Zürich steht für höchste Forschungs- und Technologiekompetenz und bringt somit ideale Voraussetzungen mit, um als Innovationsstandort zu überzeugen. Schlüsseltechnologien wie künstliche Intelligenz, Biotechnologie oder Blockchain beschäftigen sämtliche Branchen. Bereits im Rahmen der kantonalen Umsetzung der Steuervorlage 17 hat der Regierungsrat mit der Einführung des Zusatzabzugs für Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie mit der Einführung der Patentbox ein Schwergewicht auf die Stärkung des Innovationsplatzes Zürich gelegt (Vorlage 5495). Innovationen entstehen immer weniger isoliert in einzelnen Unternehmen, sondern in Netzwerken von Marktteilnehmenden entlang der

Wertschöpfungsketten und branchenübergreifend. Die kürzer werdenden Produktzyklen, der Kostendruck und die steigende Anzahl an Marktteilnehmenden erhöhen die Relevanz dieser sogenannten Open Innovation. Der Kanton fördert deshalb insbesondere die Vernetzung und Zusammenarbeit in solchen Innovationsökosystemen und das branchenübergreifende Lernen. Er erleichtert den Akteurinnen und Akteuren den Zugang zum relevanten Innovationsökosystem und vermittelt, vernetzt, unterstützt und initiiert Vorhaben mit dem Ziel, dass die Akteurinnen und Akteure die Standortvorteile bestmöglich zugunsten ihrer heutigen und zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit nutzen können. Darüber hinaus macht er Zürich als Innovationsstandort sichtbar.

Innovations- und Technologieparks, in denen Forschungsinstitutionen und Unternehmen an gemeinsamen Projekten arbeiten können, sind ebenfalls ein zentraler Faktor, damit innovative Projekte in der Zusammenarbeit von Forschung und Unternehmen oder auch von Unternehmen untereinander, entstehen können. Entwicklungsprojekte im Bereich E- Mobilität benötigen zum Beispiel Teststrecken, Innovation im Life-Sciences-Bereich benötigt Laborplatz. Zwar ist die Bereitstellung von Innovationsinfrastruktur keine Staatsaufgabe. Dennoch kann der Staat im Sinne seines ganzheitlichen und langfristigen Interesses hier mit gezielten Beiträgen (z. B. mit Anschubfinanzierungen oder Investitionsbeiträgen) dafür sorgen, dass entsprechende Innovationsinfrastruktur zustande kommt, die es Unternehmen und ihren Forschungs- und Entwicklungspartnern erlaubt, ihre Innovationsprojekte voranzutreiben. Mit dem IPZ entsteht in Dübendorf ein Innovationsraum mit grossen Flächenkapazitäten und Zugang zu einem Flugfeld und zu aviatischen Infrastrukturen. Zentrale Erfolgsfaktoren des IPZ aus Sicht des Kantons sind seine Grösse, die es erlaubt, eine kritische Masse an ähnlichen Forschungsaktivitäten zu beherbergen und den gesamten Prozess von der Erforschung über das Testing und das Prototyping bis zum Engineering am gleichen Ort stattfinden zu lassen. Hier können Unternehmen im direkten Austausch mit der Wissenschaft Innovationen entwickeln. Im IPZ wird ein Angebot an unterschiedlichen Testinfrastrukturen zur Verfügung stehen. Geradezu einzigartig ist der Zugang zu einem Flugfeld, das Forschungs- und Testflüge für die Mobilität in der Luft ermöglicht. Der Innovationspark auf dem Flugplatzareal von Dübendorf eignet sich deshalb für alle Innovationsthemen, die diese Erfolgsfaktoren benötigen wie Autonome Systeme, neue Mobilität, Aviatik und Advanced Manufacturing & Materials. Im Sinne eines Innovationsökosystems können sich aber auch Unternehmen und Vorhaben aus anderen Branchen am Hub ansiedeln. Weitere Elemente der Innovationsförderung sind die Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers und der Support für Start-ups

durch Information und Beratung. Gemäss der Definition des Kantonalen Steueramtes sind Start-ups Kapitalgesellschaften mit einem innovativen, üblicherweise technologiegetriebenen und skalierbaren Geschäftsmodell. Zum Wissens- und Technologietransfer kann auch die Unterstützung von Initiativen oder Pilotprojekten zur Praxiserprobung von neuen Technologien gehören. Standortentwicklung Die standortpolitischen Rahmenbedingungen werden durch die Politik gesetzt. Daneben beeinflusst eine Vielzahl von Standortfaktoren, die nicht direkt von der Politik beeinflusst werden, den Standortentscheid von Unternehmen. Ziel der Standortentwicklung ist es, die Standortfakto- ren langfristig im nationalen und internationalen Vergleich attraktiv zu halten. Dies ist eine Querschnittaufgabe über die Direktionen des Regierungsrates hinweg, da verschiedene Akteurinnen und Akteure innerhalb der Verwaltung wie auch ausserhalb direkt oder indirekt Standortfaktoren gestalten. Der Kanton arbeitet im Rahmen der Standortförderung mit sämtlichen Akteurinnen und Akteuren zusammen und übernimmt bei Bedarf koordinierende Aufgaben. Im Rahmen der Standortentwicklung beobachtet der Kanton die Entwicklung des Standorts Zürich in Bezug auf die Standortfaktoren und setzt sie in einen Zusammenhang mit bestehenden und erwarteten Trends. Daraus können sich Impulse für die Weiterentwicklung des Standorts zuhanden der Politik ergeben. Dies geschieht in Zukunft mittels einer regelmässigen Berichterstattung zur Situation des Standorts Zürich.

5.2.3 Instrumente und Leistungen Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erreichung der übergeordneten Ziele der Standortförderung kann der Kanton auf verschiedene Instrumente zurückgreifen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Information, Kommunikation und Beratung sowie der Vernetzung und der Förderung der Zusammenarbeit der für den Wirtschaftsstandort relevanten Akteurinnen und Akteure. Diese Leistungen erbringt der Kanton selbst oder er arbeitet dazu mit Partnern wie beispielsweise der Stiftung Greater Zurich Area Standortmarketing, dem Verein Zürich Tourismus, den regionalen Standortförderungsorganisationen, den Gemeinden oder auch mit Verbänden zusammen. Zur Ermöglichung einer sinnvollen Zusammenarbeit mit privatrechtlichen Organisationen und Institutionen kann der Kanton zudem im Sinne der Ziele der Standortförderung Mitgliedschaften eingehen und Einsitz in entsprechenden Gremien nehmen. Ausserdem kann er Vorhaben und Tätigkeiten unterstützen, die den Zielen des Gesetzes dienen.

6. Finanzierung der Standortförderung Die Ausgaben im Rahmen der Standortförderung werden aus den allgemeinen Budgetmitteln finanziert und nach den Vorschriften des CRG vom jeweils zuständigen Organ bewilligt. Auf die gesetzliche Verankerung von speziellen Finanzierungsinstrumenten wird verzichtet. Über neue einmalige Ausgaben bis 4 Mio. Franken sowie über neue wiederkehrende Ausgaben bis jährlich Fr. 400 000 beschliesst demnach (seit dem 1. Januar 2022) der Regierungsrat, über höhere Ausgaben der Kantonsrat in der Form des Verpflichtungskredits (§ 36 CRG).

Zwar wurden auch andere Finanzierungsvarianten wie z. B. die Bindung bestimmter Ausgaben, die gesetzliche Verankerung von Rahmenkrediten für bestimmte Zwecke sowie die Errichtung eines Fonds mit zweckgebundenen Staatsmitteln gemäss § 31 CRG geprüft. Diese würden den Kanton stärker binden und seinen Handlungsspielraum einschränken. Zudem können bei der gewählten Lösung die zuständigen Organe im Rahmen ihrer Ausgabenbewilligungskompetenzen gezielt über konkrete Einzelvorhaben oder Programme entscheiden. Damit lässt sich die Finanzierung der Standortförderungsmassnahmen hinreichend sichern, auch ohne dass Fonds, Rahmenkredite oder gebundene Ausgaben gesetzlich verankert werden. Um den legitimen Bedürfnissen nach Planungssicherheit und Stabilität von Institutionen, die für die Erfüllung bestimmter Aufgaben jährliche Beiträge erhalten (z. B. die GZA) angemessen Rechnung zu tragen, soll künftig aber im Einzelfall geprüft werden, ob die jährlichen Beiträge für längstens acht Jahre bewilligt werden. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche Staaten in den letzten Jahren umfangreiche Programme zur Unterstützung von Start-ups lanciert haben, prüft der Bund gemäss dem Bericht «Wissens- und Technologietransfer: Beschleunigung der Wissensnutzung aus der Forschung im Startup-Ökosystem» vom 25. August 2021, inwiefern durch einen Innovationsfonds der Risikokapitalmarkt in der Schweiz erweitert und damit die Wachstumschancen innovativer Unternehmen verbessert werden könnten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der hohen Komplexität solcher Finanzierungsinstrumente wird einstweilen auf diese verzichtet. Die Entwicklungen werden aber weiter aufmerksam verfolgt.

7. Besondere Fragestellungen

7.1 Unternehmensentlastung Die Unternehmensentlastung ist eine Aufgabe des Kantons im Rahmen der Standortförderung. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Kantons sind im EntlG geregelt. Da der Unternehmensentlastung im Rahmen der kantonalen Standortförderung eine zentrale Bedeutung zukommt, soll geprüft werden, ob das EntlG in das Standortförderungsgesetz integriert werden soll.

7.2 Neue Regionalpolitik des Bundes Die Neue Regionalpolitik (NRP) ist ein Förderprogramm des Bundes zur wirtschaftlichen Stärkung der Berggebiete, der weiteren ländlichen Räume und der Grenzregionen. Im Rahmen der NRP werden Projekte realisiert, welche die Standortattraktivität erhöhen, Innovation fördern und Wertschöpfung erbringen. In einem für jeweils vier Jahre gültigen Umsetzungsprogramm legt der Kanton gemeinsam mit den regionalen

Geschäftsstellen die Entwicklungsschwerpunkte sowie die entsprechenden Inhalte und Ziele fest. An der Finanzierung des Umsetzungsprogramms beteiligt sich der Kanton mindestens im gleichen Ausmass wie der Bund (Äquivalenzbeitrag). Weil die im Zusammenhang mit der NRP bewilligten Beiträge ebenfalls den Zielen der Standortförderung dienen, wird dafür im vorliegenden Gesetz die Rechtsgrundlage geschaffen.

7.3 Tourismus Der Kanton unterstützt verschiedene Promotionsaktivitäten von Tourismus-Dachorganisationen (z. B. Verein Zürich Tourismus) mit überbetrieblicher Wirkung. Diese Möglichkeit soll im Gesetz abgebildet werden. Ob und inwieweit der Kanton darüber hinaus weitergehende Massnahmen zur Stärkung des Tourismus vorsehen soll, ist im Verlauf der weiteren Arbeiten zu prüfen.

7.4 Innovationspark Zürich Mit Beschluss Nr. 915/2021 hat der Regierungsrat den Synthesebericht zur Weiterentwicklung des Flugplatzareals Dübendorf verabschiedet. Der Bericht formuliert eine Vision, ein räumliches Zielbild und die weitere kantonale Umsetzungsplanung. Diese sieht vor, dass der Kanton mittels Teilrevision des kantonalen Richtplans einerseits die raumplanerischen Grundlagen für die Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf schafft und anderseits finanzielle Mittel für den Aufbau des Innovationsparks sowie für die Erarbeitung der Grundlagen für den Aufbau und Betrieb eines Zivilflugplatzes bereitstellt. Hierfür sind verschiedene Kantonsratsbeschlüsse erforderlich (Richtplanteilrevision, Verpflichtungskredit Innovationspark, Planungskredit Aviatik); die entsprechenden Vorlagen sollen im ersten Quartal 2022 dem Kantonsrat unterbreitet werden. Da es sich bei der Errichtung des Innovationsparks Zürich um ein gesamthaft zu betrachtendes Vorhaben handelt, sind die dafür notwendigen finanziellen Mittel im Rahmen eines einzigen Verpflichtungskredits vom Kantonsrat zu bewilligen. Mit der Bewilligung des referendumsfähigen Objektkredits des Kantonsrates (Vorlage 5502) werden einerseits die notwendigen finanziellen Mittel bewilligt und anderseits wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Ausgaben zugunsten des Innovationsparks im Sinne von § 35 Abs. 2 CRG geschaffen. Dieser Weg erscheint mit Bezug auf die Initialisierung und die Erstellung des Innovationsparks zielführend. Der Innovationspark wird jedoch in Zukunft zusammen mit anderen Infrastrukturen zur Innovationsförderung ein wichtiges Element der Standortförderung sein. Entsprechend den bisherigen Bekundungen soll der Innovationspark keine staatliche Aufgabe werden, d. h., er soll vom Kanton weder errichtet noch betrieben werden. Der Kanton soll jedoch die Möglichkeit haben, den Innovationspark bzw. die darin vorgesehenen Tätigkeiten als Teil der Standortförderung zu unterstützen. In diesem Umfang soll der Innovationspark Eingang in das Gesetz finden. Die Arbeiten am Standortförderungsgesetz werden unabhängig von der Weiterentwicklung des Flugplatzareals Dübendorf und von der Errichtung des Innovationsparks vorangetrieben. Sollte sich im weiteren Prozess betreffend den Innovationspark zusätzlicher gesetzgeberischer

Regelungsbedarf ergeben, wird die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in das Standortförderungsgesetz geprüft.

7.5 Krisenintervention Im Zusammenhang mit der Coronapandemie und den damit verbundenen Hilfsmassnahmen für die Wirtschaft (Covid-19-Härtefallprogamm) stellt sich die Frage, ob mit dem Standortförderungsgesetz eine gesetzliche Grundlage für Massnahmen der schnellen wirtschaftlichen Hilfe in künftigen Krisenlagen zu schaffen sei. Diese Frage wird im Verlauf der weiteren Arbeiten geprüft.

8. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzes Mit dem neuen Gesetz werden im Wesentlichen die bestehenden Aufgaben der Standortförderung gesetzlich verankert. Es entstehen damit gegenüber heute keine direkten Mehrkosten. Der Regierungsrat und der Kantonsrat entscheiden im Rahmen der Finanzplanung und des jährlichen Budgets über den geplanten Aufwand.

9. Zeitplan Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu beauftragen, dem Regierungsrat gestützt auf das Normkonzept einen Entwurf für ein Standortförderungsgesetz zu unterbreiten. Der Gesetzesentwurf soll bis zum 2. Quartal 2022 ausgearbeitet werden. Im zweiten und dritten Quartal 2022 wird dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen sein. Der überarbeitete Gesetzesentwurf soll Ende 2022 vorliegen, sodass ihn der Regierungsrat im ersten Quartal 2023 dem Kantonsrat unterbreiten kann.

10. Öffentlichkeit Mit vorliegendem Beschluss wird ein interner Meinungsbildungsprozess eingeleitet. Demnach rechtfertigt es sich, diesen Beschluss bis zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens nicht zu veröffentlichen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Normkonzept für ein Standortförderungsgesetz wird zugestimmt.

II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Entwurf zu einem Standortförderungsgesetz im Sinne des Normkonzepts zu unterbreiten.

III. Dieser Beschluss ist bis zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an die Baudirektion sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 6, Art. 8, Art. 38 e Art. 107 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2022, 1 aprile 2023, 1 aprile 2023, 1 luglio 2024 e 1 luglio 2024.
  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 31, Art. 35 e Art. 36 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022 e 1 luglio 2022.

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