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RRB Nr. 425/2022

Strassen Dübendorf, 740 Höglerstrasse, Hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache, neue Ausgabe

Rubrum

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2022

425. Strassen (Dübendorf, 740 Höglerstrasse, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Höglerstrasse auf dem Gebiet der Stadt Dübendorf zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 740 geführt. Die Bushaltestellen Wasserfurren und Högler sollen hindernisfrei ausgebaut werden. Im Einvernehmen mit der Stadt Dübendorf sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Wasserfurren und Högler; – Verschiebung der nördlichen Haltekanten in Richtung Fällanden und Neuanordnung an gleicher Längslage wie die südlichen Haltekanten; – Rückbau der bestehenden Mittelinseln und Neubau von je einer langen Schutzinsel zwischen den gegenüberliegenden Haltekanten mit Anordnung von jeweils zwei Fussgängerstreifen; – infolge der neuen Mittelinseln Verschiebung des südwestlichen Fahrbahnrandes und somit der südlichen Haltekanten nach aussen, damit verbunden teilweise Aufhebung der Grünrabatten entlang der Fahrbahn; – Rückbau der Warteunterstände bei den nördlichen Haltekanten und Neubau je eines Warteunterstandes am neuen Standort der nördlichen Haltekanten; – Anpassung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Das Projekt wurde dem Stadtrat Dübendorf mit Schreiben vom 14. August 2020 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zur Äusserung von Begehren zugestellt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 28. August bis 28. September 2020 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Es sind keine Einwendungen eingegangen.

getroffen werden. Die Lage der Fahrspur in Fahrtrichtung Zürich bleibt, jedenfalls im Bereich der Liegenschaft des Einsprechers, unverändert. Damit bleibt der Abstand der Liegenschaft zur Lärmquelle «nördliche Fahrbahn» gleich gross, jener zur Lärmquelle «südliche Fahrbahn» wird leicht grösser. Eine Zunahme der Lärmbelastung ist somit ausgeschlossen. Die Bushaltestelle ist dabei als Einzelereignis bei der Lärmbetrachtung nicht massgeblich. Bei der Beurteilung des Strassenverkehrslärms gestützt auf die Lärmschutz-Verordnung wird grundsätzlich von einer konstanten Durchfahrt, ohne Verzögerungs- und Beschleunigungsvorgänge, ausgegangen. Am projektierten neuen Standort für die nördliche Haltekante der Bushaltestelle Wasserfurren wird gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festgehalten. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 1) abzuweisen. Für den Fall, dass der neue Standort trotzdem gewählt wird, verlangt der Einsprecher, dass auf Kosten der Stadt Dübendorf oder durch den Kanton auf der ganzen Länge eine Schall- und Sichtschutzwand erstellt werde (Antrag 2), dass eine Entschädigung für den kürzlich erstellten Maschenzaun von Fr. geleistet werde (Antrag 3) sowie dass die Stadt alle zwei Tage sein Grundstück im Bereich der Haltestelle reinige (Antrag 4). Wie vorstehend ausgeführt ist der Kanton nicht zur Ergreifung von Lärmschutzmassnahmen verpflichtet. Es besteht kein Anspruch auf eine Schallschutzmauer. Sind projektbedingte Anpassungsarbeiten nötig, ist der Kanton jeweils zu einer möglichst gleichwertigen Wiederherstellung des bestehenden Zustands auf seine Kosten verpflichtet. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Bepflanzung auf dem Grundstück des Einsprechers entlang dem Gehweg. In Absprache mit dem Grundeigentümer könnte eine als Sichtschutz dienende Hecke gepflanzt werden. Ein weitergehender Anspruch, etwa auf eine Sichtschutzwand, besteht nicht. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 2) abzuweisen. Soweit projektbedingt Anpassungen am Drahtzaun erforderlich sind, ist der Kanton zur Ausführung der entsprechenden Arbeiten auf seine Kosten verpflichtet. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 3) im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Hinsichtlich der Litteringproblematik kann

auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Trottoirbereich wird regelmässig gereinigt. Übermässige Verschmutzungen wurden anlässlich eines Augenscheins nicht festgestellt, sodass eine Anpassung des Reinigungsintervalls nicht angezeigt erscheint. Zu einer Reinigung des Privatgrundes ausserhalb des Haltestellenbereiches sind sodann weder der Kanton noch die Stadt Dübendorf verpflichtet. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 4) abzuweisen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 12. Mai 2021 wie folgt veranschlagt: in Franken Bauarbeiten 1 415 000 Nebenarbeiten 65 000 Technische Arbeiten 230 000 Total 1 710 000

Die Stadt Dübendorf hat mit Beschluss Nr. 20-411 vom 29. September 2020 eine Kostenbeteiligung von Fr. 100 000 in Aussicht gestellt. Dieser Betrag wird der Stadt Dübendorf nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-82038 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Stadt Dübendorf Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 1 610 000 100 000 1 710 000 Total 1 610 000 100 000 1 710 000

Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine neue Ausgabe von Fr. 1 710 000 gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Es ist eine Bruttoausgabe zu beschliessen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 710 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken

Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 100% 1 710 000 1 710 000 Staatsstrassen Anteil öV Total 100% 1 710 000 1 710 000

In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 0990/2020 bewilligte Ausgabe von Fr. 100 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 100 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 46 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz      Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen Anteil öV 100% 1 610 000 6 000 2,5% 40 000 Zwischentotal 6 000 40 000 Total 100% 1 610 000 46 000

Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-82038, Stadt Dübendorf, 740 Höglerstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2022 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022–2025 eingestellt.

D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre des Einsprechers erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre des Einsprechers gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 740 Höglerstrasse in der Stadt Dübendorf wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Einsprache von , Dübendorf, wird im Sinne der Erwägung teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

III. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 710 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2020)

V. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 0990/2020 wird aufgehoben.

VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.

IX. Mitteilung an den Stadtrat Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), (R), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022 e 1 luglio 2022.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12 e Art. 13 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2022 e 1 giugno 2026.

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