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RRB Nr. 670/2019

Richtlinien der Regierungspolitik 2019-2023, Legislaturziele 2019-2023 und langfristige Ziele des Kantons, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2019

670. Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2023

Erwägungen

(Legislaturziele 2019–2023 und langfristige Ziele des Kantons), Festsetzung Gemäss § 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) geben die Richtlinien der Regierungspolitik über die langfristigen Ziele des Kantons, die Legislaturziele und die Massnahmen zu ihrer Umsetzung Auskunft. An seiner Sitzung vom 12. Juni 2019 nahm der Regierungsrat punktuelle Anpassungen an den langfristigen Zielen des Kantons vor. Gleichzeitig legte er die Legislaturziele des Regierungsrates 2019–2023 und die Massnahmen zu deren Umsetzung fest. Diese werden in den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2020–2023 eingestellt. Für die Veröffentlichung der aktualisierten langfristigen Ziele und der Legislaturziele des Regierungsrates 2019–2023 mit den Massnahmen zu deren Umsetzung stellt die Staatskanzlei einen Separatdruck her. Dieser wird dem Schweizerischen Bundesrat, den zürcherischen Mitgliedern der Bundesversammlung, den Regierungen der übrigen Kantone, den Stadt- und Gemeinderäten, den Statthalterämtern sowie den Direktionen des Regierungsrates zugestellt. Zudem werden die Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2023 im Rahmen einer Medienkonferenz der Öffentlichkeit bekannt gegeben und dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2023 werden in der Fassung der Druckvorlage festgesetzt.

II. Die Staatskanzlei wird beauftragt, einen Separatdruck der Richtlinien der Regierungspolitik herzustellen und diesen dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme zuzustellen.

III. Der Separatdruck wird dem Schweizerischen Bundesrat, den zürcherischen Mitgliedern der Bundesversammlung, den Regierungen der übrigen Kantone, den Stadträten, den Gemeinderäten, den Statthalterämtern, den Direktionen des Regierungsrates und ihren Ämtern zugestellt.

IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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