Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 672/2026

Anfrage Daniel Heierli und Marion Schmid, Zürich, betreffend Korrekte Verwendung der Staatsbeiträge an private Berufsfachschulen mit kantonalem Leistungsauftrag, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 150/2026

Sitzung vom 17. Juni 2026

672. Anfrage (Korrekte Verwendung der Staatsbeiträge an private Berufsfachschulen mit kantonalem Leistungsauftrag) Kantonsrat Daniel Heierli und Kantonsrätin Marion Schmid, Zürich, haben am 13. April 2026 folgende Anfrage eingereicht: Nach dem Careum nun die Juventus Schule für Medizin und die Schweizerische Fachschule für Mode und Gestaltung: Private Berufsfachschulen mit kantonalem Leistungsauftrag geraten immer wieder in die Schlagzeilen (1) . Bemängelt wird, dass die vom Kanton finanzierten Löhne der Lehrpersonen nicht gemäss Leistungsvereinbarung ausbezahlt werden. Gemäss Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) § 22 Absatz 3 können auch Berufsschulen mit privater Trägerschaft den Berufsschulunterricht anbieten. Der Unterricht wird vom Kanton finanziert. Es liegt auf der Hand, dass ein öffentliches Interesse an der korrekten Verwendung dieser Steuergelder besteht. Im Staatsbeitragsgesetz, § 12, ist entsprechend festgehalten: Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Welche Schulen mit privater Trägerschaft sind im Kanton Zürich mit dem Anbieten des Berufsschulunterrichts betraut? Wie gross sind die jährlichen staatlichen Zahlungen in diesem Zusammenhang? Welcher Anteil davon entfällt auf Personalaufwand für Lehrpersonen im Allgemeinen und deren Löhne im Speziellen?

2. Sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen ausreichend, um die privaten Schulanbieter zu einer lückenlosen Offenlegung der Verwendung der Staatsbeiträge inklusive Lohnlisten (gegebenenfalls anonymisiert) zu verpflichten?

3. Reicht der Personalbestand der verantwortlichen kantonalen Stellen, um die vorgesehene Verwendung der Staatsbeiträge wirksam zu überprüfen?

4. Welche Punkte sind in den Leistungsvereinbarungen mit den privaten Schulen geregelt? Welches sind die Vorgaben bezüglich Entlöhnung der Lehrpersonen?

5. Gibt es eine kantonale Aufsicht über die genannten Schulen, wo ist diese angesiedelt und was beinhaltet sie?

6. Vom Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung ZLB wird eine Verstaatlichung der erwähnten Schulen mit privater Trägerschaft und kantonalem Leistungsauftrag gefordert. Wie steht der Regierungsrat zu dieser Forderung?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Daniel Heierli und Marion Schmid, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Kanton Zürich haben folgende Schulen mit nichtkantonaler Trägerschaft vom Kanton den Auftrag, berufliche Grundbildung anzubieten: Berufsfachschule Gipser, Berufsfachschule für Lernende mit Hör- und Kommunikationsbehinderung (BSFH), Careum Bildungszentrum, Juventus Schule für Medizin, Mechatronik Schule Winterthur, Minerva TALENTplus, modeco – Schweizerische Fachschule für Mode und Gestaltung, sport adademy zurich, Schweizerische Textilfachschule, UNI- TED School of Sports, Wirtschaftsschule KV Zürich, Wirtschaftsschule KV Winterthur. Mit Ausnahme der BSFH und der Berufsfachschule Gipser hat der Kanton mit all diesen Schulen eine direkte Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Bei der BSFH und der Berufsfachschule Gipser handelt es sich um sogenannte Interkantonale Fachkurse. Diese Schulen haben mit den interessierten Kantonen, vertreten durch die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz, einer Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren, eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Die Zahlungen an die nichtkantonalen Berufsfachschulen für ihre Leistungen betrugen 2025 99 Mio. Franken. Zu Frage 2: Gemäss § 40 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG, LS 413.31) gewähren Ausbildungseinrichtungen, die um Staatsbeiträge ersuchen, Einblick in die Rechnungsführung. Ziff. 20 der Leistungsvereinbarungen verpflichtet die Berufsfachschulen, dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) nach Massgabe des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) und des Finanzkontrollgesetzes (LS 614) Einsicht in die Akten zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das MBA kann die Übereinstimmung der Abrechnung der

Schulen mit dem eingegebenen Budget überprüfen, hat aber grundsätzlich keinen Zugriff auf das Rechnungswesen der nichtkantonalen Schulen. Der Umfang der genannten Offenlegungspflichten hat in der Vergangenheit verschiedentlich zu Auseinandersetzungen geführt. So hat sich in der Vergangenheit eine Schule unter Berufung auf den Datenschutz wiederholt geweigert, dem Amt Einsicht in die Einzelheiten des Personalaufwands zu gewähren. Das MBA wird die entsprechenden Bestimmungen in künftigen Leistungsvereinbarungen präzisieren. Zu Frage 3: Der Personalbestand des MBA im Bereich Finanzen/Staatsbeiträge umfasst 200 Stellenprozente. Hinzu kommen 100 Stellenprozente aus der Abteilung Berufsfachschulen und Weiterbildung, die sich auf verschiedene Schulbeauftragte verteilen. Die verstärkte Kontrolle der nichtkantonalen Berufsfachschulen ist aufwendig, da naturgemäss ein Informationsungleichgewicht zwischen Amt und den privaten Schulen besteht. Der Personalbestand ist auf den Regelbetrieb ausgelegt und kann diesen zurzeit noch bewältigen. Kommt es zu Leistungsstörungen oder sind aufwendigere Prüfungen bzw. aufsichtsrechtliche Massnahmen notwendig, muss fallweise auf externe Unterstützung zurückgegriffen werden. Zu Frage 4: Die Leistungsvereinbarungen mit nichtkantonalen Berufsfachschulen sind weitgehend standardisiert und umfassen insbesondere Regelungen betreffend Bildungsangebot, Qualitätssicherung, Suchtprävention und Gesundheitsförderung, Sicherheit, Finanzen, Abgeltung, Zweckbindung, Rechnungslegung, Revision, Aufsicht und Reporting, Einsicht, Meldepflichten, Datenschutz, Aktenaufbewahrung, Mitwirkung an Rechtsmittelverfahren, Beschaffungen sowie Zusammenarbeit mit Dritten. Unterschiede zwischen den Leistungsvereinbarungen einzelner Schulen ergeben sich gegebenenfalls durch den unterschiedlichen Auftrag. Betreffend die Entlöhnung von Lehrpersonen verweisen die Leistungsvereinbarungen auf die kantonalen Vorschriften: «Für das Personal im Bereich Grundbildung gelten gemäss § 21 Abs. 3 EG BBG sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.» Demnach müssen die Löhne grundsätzlich mit denjenigen von Lehrpersonen an kantonalen Berufsfachschulen vergleichbar sein. Zu Frage 5: Der Vollzug des EG BBG und damit auch die Aufsicht über die berufliche Grundbildung obliegt gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung zum

EG BBG (VEG BBG, LS 413.311) dem MBA («mittelbare Aufsicht»). Die unmittelbare Aufsicht über nichtkantonale Berufsfachschulen wird gemäss § 21 Abs. 1 EG BBG durch ein von der Schule bezeichnetes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan wahrgenommen. Bei einzelnen Schulen ist das der Verwaltungsrat (Careum Bildungszentrum), bei anderen Schulen besteht ein Schulrat (Wirtschaftsschule KV Zürich und Wirtschaftsschule KV Winterthur). Gemäss § 3 Abs. 2 VEG BBG ist das MBA berechtigt, Betriebs- und Kursbesuche durchzuführen oder durchführen zu lassen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Aufsicht des MBA gegenüber privaten Berufsfachschulen mit Leistungsauftrag umfasst auch die Überprüfung der Einhaltung der Leistungsvereinbarung und die Kontrolle der zweckmässigen Verwendung der Staatsbeiträge. Zu Frage 6: Mit dem Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) 2004 übernahmen die Kantone in der Berufsbildung im Vergleich zu früher mehr Aufgaben. Die Zusammenarbeit mit nichtkantonalen Berufsfachschulen reicht jedoch weit ins 20. Jahrhundert zurück. Tatsache ist, dass der Kanton auch bei nichtkantonalen Berufsfachschulen gemäss § 36 Abs. 1 EG BBG 100% der Kosten trägt und die Aufsicht über diese Schulen im Vergleich zu kantonalen Berufsfachschulen wie dargestellt erschwert ist.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Peter Hösli