RRB Nr. 778/2026
Änderung der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2026
778. Änderung der Verordnung über die Mindestbesteuerung
Erwägungen
grosser Unternehmensgruppen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 6. Mai 2026 hat das Eidgenössische Finanzdepartement eine Änderung der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV, SR 642.161) zur Vernehmlassung unterbreitet. Der Bundesrat hat die OECD-Mindestbesteuerung in der Schweiz mit der schweizerischen Ergänzungssteuer per 1. Januar 2024 eingeführt. Die MindStV verweist für das anwendbare Recht auf die Global Anti- Base Erosion (GloBE)-Mustervorschriften. Die administrativen Leitlinien des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der OECD und der G20-Staaten präzisieren die GloBE-Mustervorschriften. Sie werden im Rahmen der Auslegung der GloBE-Mustervorschriften gestützt auf Art. 2 Abs. 3 MindStV berücksichtigt. Mit der vorliegenden Änderung der MindStV sollen die von den eidgenössischen Räten überwiesenen gleichlautenden Motionen 25.4392 und 25.4399 umgesetzt werden. Gegenstand der Vorlage ist die zeitliche Anwendbarkeit der administrativen Leitlinie vom Januar 2025 zu Art. 9.1 der GloBE-Mustervorschriften. Diese konkretisiert insbesondere die Behandlung latenter Steueransprüche im Übergang zur Mindestbesteuerung und schränkt deren Einfluss auf die Berechnung des effektiven Steuersatzes ein. Die Leitlinie soll durch eine Änderung der MindStV erst für Geschäftsjahre berücksichtigt werden, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen. Damit soll verhindert werden, dass diese administrative Leitlinie auf Geschäftsjahre angewandt wird, die im Zeitpunkt der Publikation der Leitlinie bereits abgeschlossen waren.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und als Word-Version an vernehmlassungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 6. Mai 2026, mit dem Sie uns eine Änderung der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV, SR 642.161) zur Vernehmlassung unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Grundsätzliches Mit der Änderung der MindStV sollen die von den eidgenössischen Räten überwiesenen gleichlautenden Motionen 25.4392 und 25.4399 umgesetzt werden. Damit wurde der Bundesrat beauftragt, die MindStV so zu ändern, dass die am 13. Januar 2025 vom Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der OECD und der G20-Staaten verabschiedeten Bestimmungen der administrativen Leitlinie zu Art. 9.1 der Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Mustervorschriften (MV) in der Schweiz erst für steuerliche Vorteile gelten, die ab dem 1. Januar 2025 gewährt werden. Art. 9.1 MV regelt als Übergangsbestimmung die Behandlung der bei Eintritt in die Mindestbesteuerung bestehenden latenten Steueransprüche und -verbindlichkeiten. Die administrative Leitlinie, die vom Inclusive Framework am 13. Januar 2025 verabschiedet und am 15. Januar 2025 publiziert wurde, ist Teil des Kommentars zu den MV. Sie regelt, wie die Übergangsbestimmungen von Art. 9.1 MV für latente Steueransprüche (sog. Deferred Tax Assets) anzuwenden sind, die aus bestimmten Steuervorteilen, Wahlrechten oder neuen Steuersystemen nach dem 30. November 2021 entstanden sind. Weiter legt sie fest, dass der latente Steueraufwand aus der ganzen oder teilweisen Auflösung dieser latenten Steueransprüche grundsätzlich nicht in die Berechnung des tatsächlichen Steuersatzes zur Sicherstellung der Mindestbesteuerung von 15% einfliesst. Die MV sind gemäss Art. 2 Abs. 1 MindStV für die internationale Ergänzungssteuer direkt und für die schweizerische Ergänzungssteuer sinngemäss anwendbar. Sie sind insbesondere nach Massgabe der zugehörigen Kommentare und zugehöriger Regelwerke des Inclusive Framework auszulegen (Art. 2 Abs. 3 MindStV). Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf soll die Wirkung der administrativen Leitlinie zu Art. 9.1 MV für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2025 beginnen, ausgeschlossen werden. Diese Haltung ist mit Blick darauf, dass die administrative Leitlinie am 15. Januar 2025 und damit zu Beginn des Jahres 2025 publiziert wurde, nachvollziehbar. Dies hat gemäss Ausführungen im erläuternden Bericht zur Folge, dass in einigen Fällen die Ziele des Bundesrates, mit einer international konformen Umsetzung der Mindestbesteuerung den Abfluss von Steuersubstrat ins
Ausland zu verhindern und Unternehmen von zusätzlichen ausländischen Steuerverfahren zu entlasten, für das Jahr 2024 nicht vollumfänglich erreicht werden. Für die Mehrheit der von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen dürfte die Änderung keine Auswirkungen haben. Wir nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass die Systemintegrität der Mindestbesteuerung durch die internationale Koordination gewährleistet ist und somit nach Auffassung des Bundesrates der qualifizierende Status der schweizerischen Ergänzungssteuer bestehen bleiben sollte.
Letzteres ist für den Kantons Zürich von entscheidender Bedeutung. Wir messen dem qualifizierenden Status und der damit verbundenen Rechtssicherheit für Unternehmen eine sehr grosse Bedeutung zu. Gleichzeitig unterstützen wir auch die Ziele, die mit einer konformen Umsetzung der Mindestbesteuerung verbunden sind, namentlich das Steuersubstrat in der Schweiz zu halten und Unternehmen von unnötigen Steuerverfahren zu entlasten. Auf der anderen Seite nehmen wir zur Kenntnis, dass der Bundesrat mit der vorgeschlagenen Verordnungsänderung dem politischen Willen der eidgenössischen Räte Rechnung trägt. Er schafft damit Klarheit in Bezug auf die Anwendbarkeit der administrativen Leitlinie vom Januar 2025 zu Art. 9.1 MV, was für die betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit schafft. Insgesamt können wir uns daher dem Vorschlag des Bundesrates zur Anpassung der MindStV anschliessen.
Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter Angesichts der dynamischen Einbindung der Kommentare gemäss Art. 2 Abs. 3 MindStV und vor dem Hintergrund, dass die jüngste Fassung des Kommentars am 28. Mai 2026 veröffentlicht wurde, ist zu prüfen, ob anstelle einer Verweisung auf den Kommentar in einer bestimmten Fassung nicht direkt auf die administrative Leitlinie Bezug genommen werden sollte. Art. 2 Abs. 3ter Bst. a–c Der Begriff «Auflösung» könnte auch als Ausbuchung von latenten Steuerguthaben verstanden werden. Aus Gründen der Klarheit sollte in den Erläuterungen festgehalten werden, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf latenten Steuerguthaben gemäss Art. 4.4.1.c MV nicht in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3ter MindStV fallen. Bst. b Wir nehmen zur Kenntnis, dass bei der Bestimmung des Höchstbetrags der Vorteile im Geschäftsjahr 2025 das im Geschäftsjahr 2024 bereits genutzte latente Steuerguthaben im Sinne von Art. 9.1.2 MV (Ziff. 8.9– 8.12 des Kommentars) mitberücksichtigt wird. Die entsprechende Präzisierung dient der Klarstellung. Bst. c In Analogie zu Ziff. 1 sollte auch in Ziff. 2 auf die «Berechnung der vereinfachten massgebenden Steuern» anstelle der «Berechnung des vereinfachten effektiven Steuersatzes» Bezug genommen werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli