Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 812/2026

Anfrage Beatrice Derrer, Hüttikon, Stefan Schmid, Niederglatt, und Tobias Weidmann, Hettlingen, betreffend Überblick über die kostenintensiven Massnahmen und Leistungen zu Heimpflege, Familienpflege und sozialpädagogischen Familienhilfen im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 166/2026

Sitzung vom 19. August 2026

812. Anfrage (Überblick über die kostenintensiven Massnahmen und Leistungen zu Heimpflege, Familienpflege und sozialpädagogischen Familienhilfen im Kanton Zürich) Kantonsrätin Beatrice Derrer, Hüttikon, sowie die Kantonsräte Stefan Schmid, Niederglatt, und Tobias Weidmann, Hettlingen, haben am 27. April 2026 folgende Anfrage eingereicht: Im Kanton St. Gallen kostet gemäss Pressebericht eine einzige Flüchtlingsfamilie mit einer vorläufigen Aufnahme den Steuerzahler pro Jahr rund 400 000 Franken. 250 000 Franken davon entfallen auf die Unterbringung eines einzigen Kindes in einer spezialisierten Einrichtung, hinzu kommen Kosten für Sonderschulung, Integrationsprogramme, Schulassistenz, Ausgaben für medizinische Behandlungen, Versicherungsprämien, Miete und übriger Lebensunterhalt. Seit dem Inkrafttreten des KJG am 1. Januar 2022 verfügt der Kanton über derartige Massnahmen, die Gemeinden zahlen indes pauschal einen Anteil daran. Im Sinne der Transparenz ersuchen wir die Regierung um folgende Informationen:

Erwägungen

1. Wie viele Haushaltseinheiten erhalten oder erhielten seit 2022 kumuliert Massnahmen und Leistungen wie sozialpädagogische Familienbegleitungen, Heimaufenthalte aller Art, spezielle schulische Massnahmen, Begleitungen und ähnliche Hilfen der Höhe von mehr als 200 000 Franken pro Jahr? Wie viele dieser Fälle sind dem Asylwesen zuzuordnen?

2. Wie viele Haushaltseinheiten erhalten kumuliert Massnahmen und Leistungen in der Höhe von mehr als 300 000 Franken pro Jahr? Wie viele davon sind dem Asylwesen zuzuordnen?

3. Wie viele Haushaltseinheiten generell erhalten kumuliert Massnahmen und Leistungen in der Höhe von mehr als 400 000 Franken pro Jahr? Wie viele davon sind dem Asylwesen zuzuordnen?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Beatrice Derrer, Hüttikon, Stefan Schmid, Niederglatt, und Tobias Weidmann, Hettlingen, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) am 1. Januar 2022 werden die nach diesem Gesetz bezogenen ergänzenden Hilfen zur Erziehung zu 40% durch den Kanton und zu 60% durch die Gemeinden finanziert (§ 17 Abs. 1 KJG). Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden umgelegt (§ 18 Abs. 1 KJG), unabhängig davon, wie viele Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Leistungen gemäss KJG in Anspruch genommen haben. Für die Finanzierung einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung wird eine Anordnung einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie (KÜG) der Bildungsdirektion vorausgesetzt (§ 22 Abs. 1 KJG). Üblicherweise werden die Kosten im Rahmen einer KÜG für ein Jahr übernommen. Wird die Leistung länger als ein Jahr bezogen, ist eine neue KÜG einzuholen. Eine Auswertung aller im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2026 erteilten KÜG – einschliesslich der KÜG für die von einer KESB oder einem Gericht angeordneten ergänzenden Hilfen zur Erziehung – hat ergeben, dass im Durchschnitt Kosten von rund Fr. 54 560 pro KÜG gesprochen wurden. Dies betrifft alle Leistungen gemäss KJG, d. h. sozialpädagogische Familienhilfe, Familienpflege, Dienstleistungsangebote in der Familienpflege und Heimpflege. In diesem Zeitraum wurden 1363 KÜG für Personen gesprochen, die über den Aufenthaltsstatus N (Asylsuchende), F (vorläufig Aufgenommene) oder S (Schutzbedürftige) verfügten. Dabei können mehrere KÜG für die gleiche Person erteilt worden sein oder den gleichen Haushalt betreffen. Die gesprochenen Durchschnittskosten pro KÜG für die genannte Personengruppe betrugen rund Fr. 62 850. Dass für Personen im Asylbereich im Durchschnitt etwas höhere Kosten gesprochen wurden, ist darauf zurückzuführen, dass diese Personengruppe – insbesondere die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (Mineurs non-accompagnés; MNA) – häufiger die kostenintensivere Leistung der Heimpflege in Anspruch nehmen musste. Generell ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlich angefallenen Kosten im Vergleich zu den gutgesprochenen Kosten tiefer ausfallen können, beispielsweise wenn im Rahmen einer KÜG weniger

Stunden sozialpädagogische Familienhilfe tatsächlich bezogen wurden oder wenn eine Massnahme vorzeitig abgebrochen wurde.

Eine Auswertung der Kosten pro Haushalt ist ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht möglich. Aufgrund der vorhandenen Daten lässt sich ermitteln, dass der Anteil der KÜG für Leistungsbeziehende mit Aufenthaltsstatus N, F oder S an sämtlichen im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2026 erteilten KÜG rund 3,6% beträgt. Von den 1363 erteilten KÜG betrafen 605 MNA. Hierbei handelt sich vorwiegend um Leistungsbeziehende, die aus verschiedenen Gründen nicht in den vorgesehenen Asylstrukturen für MNA untergebracht werden konnten, z. B. aufgrund ihres zu jungen Alters oder wegen vorhandener spezifischer Beeinträchtigungen oder Belastungen. In diesen Fällen erfolgte eine Sonderunterbringung in einer Institution der Heimpflege gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung oder – insbesondere bei jüngeren Kindern – in einer Pflegefamilie, wobei in letzteren Fällen meistens auch Dienstleistungsangebote in der Familienpflege in Form einer sozialpädagogischen Begleitung von Pflegeverhältnissen in Anspruch genommen wurden. Von den 1363 KÜG, die für Personen mit Aufenthaltsstatus N, F oder S gesprochen wurden, betrafen 427 KÜG die Leistung betreutes Wohnen. Wird betreutes Wohnen mit agogisch gestalteter Beschäftigung, agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis (vgl. § 9 Abs. 2 lit. a und b Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 [LS 852. 21]) oder in Ausnahmefällen mit sozialpädagogischer Familienhilfe kombiniert, können die Kosten pro Jahr im Einzelfall auf über Fr. 200 000 ansteigen. In der Regel fallen nur dann Kosten von über Fr. 300 000 pro Jahr und Haushalt an, wenn entweder mehrere Personen eines Haushalts ein betreutes Wohnen in Anspruch nehmen oder wenn ein sehr betreuungsintensives Angebot mit Tageskosten von über Fr. 833 in Anspruch genommen wird. Wie dem Angebotsverzeichnis der Heimpflege (vgl. zh.ch/de/familie/ergaenzende-hilfen-zur-erziehung/kinder-und-jugendheime.html) entnommen werden kann, weisen nur vereinzelte, sehr betreuungsintensive Angebote Tageskosten (Fixtarif) von über Fr. 833 auf. Es handelt sich dabei um Krisenangebote, die konzeptbedingt Aufnahmen nur für wenige Wochen durchführen, sowie um Angebote für Minderjährige mit einer schweren kognitiven und/oder körperlichen Beeinträchtigung. Bei Erwachsenen und Familien aus dem Asylbereich in kantonaler

Zuständigkeit gibt es keine Fälle, in denen für Heimpflege, Familienpflege und sozialpädagogische Familienhilfen Kosten von Fr. 400 000 oder mehr pro Jahr vergütet werden. Ob es in den Gemeinden solche Fälle gibt, ist dem Regierungsrat nicht bekannt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli