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RRB Nr. 813/2026

Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2026

813. Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich (Beitragsberechtigung, Erneuerung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Bibliotheksförderungsverordnung vom 24. August 2011 (LS 432.22) kann die Bildungsdirektion Institutionen und Dritte, die Leistungen zugunsten des kantonalen Bibliotheknetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen oder der Leseförderung erbringen, mit Subventionen bis zur zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten unterstützen. Mit Beschluss Nr. 483/2023 anerkannte der Regierungsrat das Schweizerische Institut für Kinder- und Jugendmedien (SIKJM), Zürich, für die Jahre 2023–2026 als beitragsberechtigt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 ersucht das SIKJM um Ausrichtung einer Subvention gestützt auf § 40 KJHG und mit Schreiben vom 27. Januar 2026 um Ausrichtung einer Subvention gestützt auf § 14 BiG und damit um Erneuerung der Beitragsberechtigung für die Jahre 2027– 2030.

B. Würdigung Das SIKJM unter der Trägerschaft der Johanna-Spyri-Stiftung, Zürich, verfügt im Bereich der frühen Sprachbildung zu Kindermedien und deren Vermittlung über umfassendes Wissen. Das Angebot des SIKJM im Bereich der frühen Sprachbildung umfasst unter anderem die Entwicklung und Koordination von Projekten, die von lokalen Institutionen vor Ort umgesetzt werden, und die Sensibilisierung der Eltern für die Bedeutung der frühen Sprachbildung. Ausserdem bietet das SIKJM Beratung, Qualifizierung und Weiterbildung von Fachpersonen im Frühbereich an. Die vom SIKJM erbrachten Dienstleistungen im Bereich frühe Sprachbildung stellen eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe gemäss § 40 KJHG dar. Das SIKJM leistet grundlegende Dokumentations- und Forschungsarbeit im Bereich der Kinder- und Jugendliteratur und Leseförderung. Es entwickelt Leseförderprojekte für Kinder und Jugendliche und führt eine öffentliche Spezialbibliothek zu Kinder- und Jugendliteratur mit rund 70 000 Titeln. Das SIKJM engagiert sich für die bessere öffentliche Wahrnehmung und Stärkung der Kinder- und Jugendliteratur, in dem es unter anderem Fachzeitschriften herausgibt, Lesungen organisiert und die Vergabe des «Schweizer Kinder- und Jugendbuchpreises» mitbetreut. Damit übernimmt das SIKJM wichtige Aufgaben zur Sicherung der Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen und der Leseförderung gemäss § 14 Abs. 1 lit. c BiG.

C. Beitragsberechtigung Das SKJM erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2027 für die Dauer von vier Jahren erneuert werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. c BiG und § 40 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Schweizerischen Instituts für Kinder- und Jugendmedien, Zürich, wird auf den 1. Januar 2027 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2030. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2029 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an das Schweizerische Institut für Kinder- und Jugendmedien, Georgengasse 6, 8006 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli