RRB Nr. 815/2026
Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, und Mitunterzeichnende betreffend Umgang mit Stadttauben im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 177/2026
Sitzung vom 19. August 2026
815. Anfrage (Umgang mit Stadttauben im Kanton Zürich) Kantonsrätin Leandra Columberg, Dübendorf, und Mitunterzeichnende haben am 4. Mai 2026 folgende Anfrage eingereicht: Im Kanton Zürich gibt es in zahlreichen Gemeinden grössere Populationen von Stadttauben. Wo sich grössere Bestände konzentrieren, kann es zu Konflikten im öffentlichen Raum kommen. Gleichzeitig sind Stadttauben als verwilderte Haustauben an den menschlichen Siedlungsraum gebunden. Reine Abwehrmassnahmen bringen erfahrungsgemäss keine nachhaltige Lösung. Als bekanntes Beispiel für ein tierschutzgerechtes Stadttaubenmanagement gilt das Augsburger Modell. Dabei werden die Tiere an geeigneten Standorten in betreuten Taubenschlägen versorgt und die Bestände über den Austausch von Eiern reguliert. Erfahrungen aus diversen Städten zeigen, dass solche Modelle zu einer nachhaltigen Bestandsregulierung beitragen, Verschmutzungen im öffentlichen Raum reduzieren und Konflikte mit der Bevölkerung und dem Gewerbe mindern können. In diesem Zusammenhang bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Welche Daten liegen dem Regierungsrat zur Entwicklung der Stadttaubenpopulation in den letzten zehn Jahren vor, und wie werden diese erhoben? Welche Ziele verfolgt der Kanton im Umgang mit Stadttauben, und anhand welcher Indikatoren wird der Erfolg gemessen?
2. Wie viele Stadttauben werden jährlich im Kanton Zürich geschossen oder anderweitig erlegt? Bitte um Zahlen der letzten 5 Jahre und, sofern vorhanden, Aufschlüsselung nach Gemeinden oder Regionen.
3. Wie bewertet der Regierungsrat die Wirksamkeit von Massnahmen wie Fütterungsverbote, Abschüsse/Keilungen und Vergrämungsmassnahmen auf die Taubenpopulationen?
4. Welche Gemeinden im Kanton betreiben betreute Taubenschläge oder vergleichbare Managementmassnahmen? Welche Erkenntnisse liegen der Regierung zur Wirksamkeit solcher Massnahmen auf die nachhaltige Bestandsregulierung und das Tierwohl vor?
5. Wie sind die Zuständigkeiten im Kanton Zürich im Bereich des Stadttaubenmanagements zwischen kantonalen Stellen und den Gemeinden geregelt, insbesondere hinsichtlich Abschüssen, Bestandeskontrolle und tierschutzrechtlichen Fragen?
6. Welche Möglichkeiten bestehen auf kantonaler Ebene, Gemeinden bei der Prüfung und Umsetzung betreuter Taubenschläge im Sinne des Augsburger Modells oder vergleichbarer Ansätze fachlich, organisatorisch oder finanziell zu unterstützen?
7. Wie ist im Kanton Zürich die Behandlung verletzter oder kranker Stadttauben sowie deren Aufnahme in geeigneten Vogel- oder Pflegestationen geregelt?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortetet: Zu Frage 1: Die Bestandesentwicklung der verwilderten Haustauben im Kanton Zürich wird nicht aktiv erhoben. Die Anzahl Abschüsse pro Jahr lassen aber gewisse Rückschlüsse auf die Bestandesentwicklung zu (siehe Beantwortung der Frage 2). Fest steht, dass verwilderte Haustauben von der fortschreitenden Verstädterung der letzten Jahrzehnte profitiert haben und der Bestand im Vergleich zu den 2016 von der Vogelwarte Sempach erhobenen Zahl von schweizweit insgesamt 25 000 Brutpaaren deutlich angestiegen ist. Verwilderte Haustauben verursachen vor allem hygienische Probleme. Im ländlichen Raum sind insbesondere die offenen Laufställe der Milchviehwirtschaft betroffen. Die verwilderten Haustauben verkoten das Futter der Kühe, was zur Verunreinigung der Milch mit Erregern wie Salmonellen führen kann. Im städtischen Raum führen Kotablagerungen an Bauwerken zu Schäden und zu einem gesteigerten Reinigungsaufwand. Die verwilderte Haustaube ist eine gemäss Bundesgesetzgebung ganzjährig jagdbare Art und gilt als Wildtier. Bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten Kantonalen Jagdgesetzes am 1. Januar 2023 (JG, LS 922.1) wurden die Jagdberechtigten über eine Allgemeinverfügung ermächtigt, den Bestand an verwilderten Haustauben mit jagdlichen Mitteln zu reduzieren, sofern die für das Jagdrevier zuständige Gemeinde dazu ihr Einverständnis gegeben hat. Zu diesem Zweck wurden neben dem ganzjährigen Abschuss auch das Ausräumen von Nestern und das Keulen von Jungvögeln generell gestattet. Mit der neuen Jagdgesetzgebung sind Abschüsse kantonsweit ganzjährig zugelassen, weitergehende Sondermassnahmen sind im Einzelfall bewilligungspflichtig.
Zu Frage 2: Kantonsweit werden über die letzten fünf Jahre pro Jahr im Schnitt rund 2200 verwilderte Haustauben erlegt. Hinzu kommen rund 100 verwilderte Haustauben pro Jahr, die aus anderen Gründen tot aufgefunden wurden. Die räumliche Verteilung konzentriert sich auf die Städte Zürich und Winterthur und deren Agglomerationen. In ländlichen Gemeinden kommt es insbesondere dann zu Abschüssen, wenn die bei der Beantwortung der Frage 1 erwähnten Laufställe betroffen sind. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um einmalige Aktionen. Zu Frage 3: Im Sinn des Tierwohls sollte das Augenmerk vor allem auf präventiven Massnahmen liegen, die der unkontrollierten Vermehrung der verwilderten Haustauben entgegenwirken. Für die Entwicklung einer Tierpopulation ist das Nahrungsangebot von zentraler Bedeutung. Durch dessen Verknappung kann die Vermehrung unterbunden oder zumindest abgeschwächt werden. Seit 1. Januar 2023 gilt für verwilderte Haustauben ein kantonsweites Fütterungsverbot (§ 18 JG). Problematische kleinräumige Populationen von verwilderten Haustauben lassen sich zudem durch Abschüsse schnell und nachhaltig regulieren. Der konsequente Vollzug des Fütterungsverbots gestaltet sich schwierig. So werden im städtischen Gebiet verwilderte Haustauben auch nach Inkrafttreten des Fütterungsverbots noch aktiv gefüttert (siehe dazu den Beschluss des Stadtrates der Stadt Zürich Nr. 1399/2025). Gleichzeitig ist die Bejagung der Populationen im städtischen Raum herausfordernd. Aus diesem Grund wurden den Wildhüterinnen und Wildhütern in den kommunalen Wildschongebieten der Städte Zürich und Winterthur im Sinn einer ganzheitlichen Strategie zur Regulierung der Bestände zusätzliche Hilfsmittel bewilligt, namentlich der Fallenfang, das Ausräumen von Nestern und auch der Einsatz betreuter Taubenschläge mit dem Austausch der Eier durch Attrappen. Zu Frage 4: Im Kanton Zürich betreiben die Städte Zürich und Winterthur betreute Taubenschläge oder haben vergleichbare Managementmassnahmen. Betreute Taubenschläge können auf dem Stadtgebiet lokal Bestände binden und sind damit in Kombination mit dem Tausch der Eier durch Attrappen im Taubenschlag ein mögliches Mittel zur Bestandesregulierung. Ohne konsequenten Vollzug des Fütterungsverbots und
des Beseitigens weiterer Nahrungsquellen ist das Betreiben von betreuten Taubenschlägen jedoch nicht nachhaltig. Zudem verursacht der Betrieb der Taubenschläge Immissionen durch die dauerhafte Anwesenheit der verwilderten Haustauben in der näheren Umgebung des Tauben- schlags. Insgesamt erscheint eine Mischform aus jagdlichen Massnahmen (Abschüsse, Fallenfang, Ausräumen von Nestern und Verschliessen von Nistmöglichkeiten) und betreuten Taubenschlägen am ehesten zielführend, um die Population aktiv regulieren zu können. Dies alles unter der Voraussetzung, dass zunächst das Nahrungsangebot massgeblich verkleinert wird. Zu Frage 5: Verwilderte Haustauben gelten als Wildtiere und sind damit der Jagdgesetzgebung unterstellt. Für deren Vollzug ist die Fischerei- und Jagdverwaltung im Amt für Landschaft und Natur (ALN) zuständig. Die Aufgabenteilung zwischen ALN, Gemeinden und Jagdgesellschaften ist je nach Ausgestaltung des Gemeindegebiets als Jagdrevier oder als Wildschongebiet unterschiedlich. In den kommunalen Wildschongebieten (namentlich die Stadt Zürich und die Altstadt Winterthur) sind städtische Wildhüterinnen und Wildhüter für die Regulierung der Wildtierpopulationen und somit auch für die Regulierung der verwilderten Haustauben zuständig. Zu diesem Zweck wurden den Wildhüterinnen und Wildhütern verschiedene weitergehende Hilfsmittel bewilligt (siehe Beantwortung der Frage 4). In den Jagdrevieren üben die im Milizsystem organisierten Jagdgesellschaften die Jagd aus. Weiter besteht eine Spezialregelung zur Regulierung verwilderter Haustauben in den Bahnhofarealen der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Dort regulieren jagdberechtigte Mitarbeitende der SBB die Bestände verwilderter Haustauben nach Absprache mit dem ALN, den Wildhüterinnen und Wildhütern sowie der Kantonspolizei selbstständig. Schliesslich führen Schädlingsbekämpfungsunternehmen mit jagdberechtigten Mitarbeitenden mit Bewilligung des ALN und mit Einverständnis des jeweiligen Jagdreviers auf Arealen von Industriebetrieben, vor allem der Lebensmittelindustrie, Abschüsse von verwilderten Haustauben durch. Überdies ist das kantonale Veterinäramt zuständig für die tierschutzrechtlichen Aspekte betreffend verwilderte Haustauben und für die Bekämpfung von Tierseuchen. Zu Frage 6: Das Augsburger Modell zur Regulierung der Stadttauben setzt in
erster Linie auf betreute Taubenschläge, in denen gelegte Eier durch Attrappen ausgetauscht werden. Wie bei der Beantwortung der Frage 4 ausgeführt, wirkt dieses Modell jedoch nur bei konsequentem Vollzug des Fütterungsverbots. Das ALN steht den Gemeinden und den Jagdgesellschaften bei Fragen zum Wildtiermanagement fachlich beratend zur Seite und stellt bei ausgewiesenem Bedarf jagdberechtigten Personen Ausnamebewilligun- gen für jagdliche Hilfsmittel zur Regulierung der verwilderten Haustauben aus. Für Beiträge an den Bau und an den Betrieb von betreuten Taubenschlägen an Gemeinden gibt es auf kantonaler Ebene keine Rechtsgrundlage. Zu Frage 7: Es kann auf die Stellungnahme zur Motion KR-Nr. 170/2025 betreffend Rettung von Wildtieren und halterlosen Haustieren im Kanton Zürich sicherstellen verwiesen werden. Tierschutzethisch ist eine tierärztliche Behandlung von Wildtieren nur in Einzelfällen vertretbar, nämlich dann, wenn es sich um eine seltene Tierart handelt und wenn realistische Aussicht sowohl auf vollständige Genesung als auch auf eine erfolgreiche Wiederauswilderung besteht. Ist dies nicht der Fall, bleibt als tierschutzkonforme Möglichkeit nur die Euthanasie durch die Wildhut oder eine tierärztliche Fachperson.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli