RRB Nr. 823/2026
Strassen, Maur, 712 Aeschstrasse, Projekt Neubau hindernisfreie Bushaltestellen und Querungshilfe, Absenkung Rad-/Gehweg, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2026
823. Strassen (Maur, 712 Aeschstrasse, Neubau hindernisfreie Bushaltestellen und Querungshilfe, Absenkung Rad-/Gehweg, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache, neue und gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Aeschstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Maur zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 712 geführt. Sie bildet die Verbindung zwischen Ebmatingen und Aesch. Im Projektperimeter von km 9.100–9.400 auf Höhe der Schul- und Sportanlage Looren sind verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung und Verkehrssicherheit vorgesehen. Zudem besteht Sanierungsbedarf. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Maur sowie unter Einbezug der kantonalen Fachstellen und der Kantonspolizei sieht das Tiefbauamt insbesondere folgende Massnahmen vor: – Gewährleistung einer hindernisfreien Infrastruktur gemäss den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3): – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Ebmatingen, Looren, auf der Aeschstrasse, Neuanordnung von zwei gegenüberliegenden Busbuchten zwischen der Personenunterführung (PU Looren West Aeschstrasse, Objekt-Nr. 195-012) und der Einmündung Loorenstrasse, damit verbunden Rückbau und Rekultivierung der bestehenden Busbuchten; – Verlängerung bzw. Abflachung der beiden Rampen von der Personenunterführung zu den Bushaltestellen bzw. zum Schulhaus Looren (maximal 6% Steigung); – Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere für den Fuss- und Veloverkehr: – Neubau einer Querungsstelle für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende mit Mittelschutzinsel im Bereich der neuen Bushaltestellen; – Anpassung des Knotens Aesch-/Loorenstrasse einschliesslich optimierter Radwegführung; – Absenkung des westlichen Rad-/Gehwegs zwecks Gewährleistung der Sichtweiten auf die neue Querungsstelle sowie bei den Einmündungen der Loorenstrasse und dem Flurweg gegenüber der Loorenstrasse;
Sodann fordern die Einsprechenden, es sei auf die Anböschungen im Bereich der Parzelle Kat.-Nr. zu verzichten oder diese seien auf ein minimales Mass zu reduzieren (Antrag 2). Die Anböschungen sind für die Gewährleistung der notwendigen Sichtverhältnisse erforderlich, weshalb nicht auf sie verzichtet werden kann. Sie erfolgen aus Gründen der Verkehrssicherheit. Die Massnahmen liegen damit im öffentlichen Interesse. Eine Abflachung der Böschungen ist sodann gemäss den bodenschutzrechtlichen Vorgaben nicht bewilligungsfähig. Böschungen sind grundsätzlich so klein und steil wie möglich auszugestalten, um natürlich gewachsene Böden zu schonen. Grössere Anpassungen, die natürlich gewachsene Böden beanspruchen, sind nur zulässig, wenn sie anlagebedingt notwendig sind. Für die Strassenanlage sind die verlangten Anböschungen nicht notwendig. Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone sind sodann nur auf bereits anthropogen veränderten Böden erlaubt. Gemäss Hinweiskarte anthropogener Böden liegen im Projektperimeter keine Hinweise auf Anthropogenität vor. Die Böschungen werden daher wie geplant ausgestaltet. Antrag 2 ist abzuweisen. Im Weiteren beantragen die Einsprechenden, es sei für die Ausführung von Bauarbeiten im Kulturland ein auf Landwirtschaftsland spezialisiertes Unternehmen beizuziehen (Antrag 3). Die Ausführung des Bauvorhabens wird eng begleitet durch ein Fachbüro für Boden und Umwelt. Antrag 3 ist gutzuheissen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 15. Januar 2026 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 180 000 Bauarbeiten 2 210 000 Nebenarbeiten 140 000 Technische Arbeiten 230 000 Total 2 760 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine neue Ausgabe von Fr. 254 000 gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 506 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG, insgesamt Fr. 2 760 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen.
In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 760 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 20% 561 000 561 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 80020 28% 773 000 773 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 00000 9% 241 000 241 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 42% 1 172 000 1 172 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 1% 13 000 13 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 100% 2 506 000 254 000 2 760 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2433/2021 bewilligte Ausgabe von Fr. 260 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 80 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Erneuerung Staatsstrassen 20% 561 000 2 000 2,5% 14 000 Staatsstrassen Anteil öV 28% 773 000 3 000 2,5% 19 000 Staatsstrassen 9% 241 000 1 000 2,5% 6 000 Fussgängeranlagen 42% 1 172 000 4 500 2,5% 29 000 Staatsstrassen Beleuchtungs- 1% 13 000 500 5,0% 1 000 anlagen Zwischentotal 11 000 69 000 Total 100% 2 760 000 80 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-82041, Maur, 712 Aeschstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2026 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 eingestellt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau der hindernisfreien Bushaltestellen und die Querungshilfe sowie die Absenkung des Rad-/Gehwegs und die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 712 Aeschstrasse in der Gemeinde Maur wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache von , wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
III. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 254 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 506 000, insgesamt Fr. 2 760 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2024)
V. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2433/2021 wird aufgehoben.
VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
IX. Mitteilung an den Gemeinderat Maur, Gemeindehaus, Zürichstrasse 8, 8124 Maur (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]),
sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli